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Verlustrücktrag 2026: Verluste nach § 10d EStG in die Vorjahre zurücktragen

Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG: Verluste ab 2024 bis 1 Mio. Euro (Ehegatten 2 Mio.) in die zwei Vorjahre zurücktragen. Höchstbeträge je Jahr, Verzicht, Mindestbesteuerung 70 %, Gewerbesteuer und Rechenbeispiel.

Steuern

Ein Verlustjahr ist ärgerlich, steuerlich aber nicht verloren. Das Einkommensteuergesetz erlaubt es, einen Verlust mit den Gewinnen der beiden Vorjahre zu verrechnen und sich die dort gezahlte Steuer erstatten zu lassen. Das bringt Liquidität genau dann, wenn das Unternehmen sie braucht. Was übrig bleibt, wird in die Zukunft vorgetragen.

Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt, wie der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG funktioniert, welche Höchstbeträge in welchem Jahr gelten und wann ein Verzicht auf den Rücktrag sinnvoll ist. Er gilt für Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften und über § 8 Abs. 1 KStG auch für die GmbH.

Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG

Der Verlustrücktrag ist die Verrechnung eines im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen Verlusts mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume (§ 10d Abs. 1 EStG). Zuerst wird der Verlust vom unmittelbar vorangegangenen Jahr abgezogen. Soweit das nicht reicht, folgt das zweite Vorjahr. Ein Verlust aus 2026 mindert also zuerst den Gesamtbetrag der Einkünfte 2025 und danach den von 2024.

Der Abzug erfolgt vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Ist für das Rücktragsjahr bereits ein Bescheid ergangen, wird er geändert, auch wenn er schon bestandskräftig ist (§ 10d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG). Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor der Frist für das Verlustjahr.

Erstattungszinsen bringt der Rücktrag kaum. Nach § 233a Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Verlust entstanden ist. Der Vorteil liegt in der früheren Erstattung. Was nach dem Rücktrag übrig bleibt, wird als Verlustvortrag gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 EStG).

Höchstbeträge je Veranlagungszeitraum

Der Verlustrücktrag ist für Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auf 1.000.000 Euro begrenzt, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2.000.000 Euro. Die Grenze gilt für beide Rücktragsjahre zusammen. In den Corona-Jahren hatte der Gesetzgeber die Beträge befristet angehoben. Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Verlust entsteht:

  • Verluste der Jahre 2020 und 2021: bis 10 Mio. Euro, bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro, Rücktrag nur in das Vorjahr.
  • Verluste der Jahre 2022 und 2023: bis 10 Mio. Euro, bei Zusammenveranlagung 20 Mio. Euro, Rücktrag erstmals in die zwei Vorjahre.
  • Verluste ab 2024: bis 1 Mio. Euro, bei Zusammenveranlagung 2 Mio. Euro, Rücktrag in die zwei Vorjahre.

Die Anwendungsregeln stehen in § 52 Abs. 18b EStG. Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 sah im Entwurf dauerhaft höhere Beträge und einen dreijährigen Rücktrag vor. Beides ist nicht Gesetz geworden, verabschiedet wurde nur die höhere Quote bei der Mindestbesteuerung. Für 2026 und 2027 gibt es keine beschlossene Änderung am Verlustrücktrag. Die bekannten Eckpunkte des Regierungsentwurfs zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 betreffen Tarif, Freibeträge und Pauschbeträge, der Entwurf ist noch nicht beschlossen.

Wahlrecht: Verzicht auf den Rücktrag

Der Verlustrücktrag geschieht automatisch, auf Antrag ist aber insgesamt von ihm abzusehen (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG). Der Verlust geht dann vollständig in den Verlustvortrag. Bis 2021 konnte man die Höhe des Rücktrags selbst bestimmen. Seit 2022 gibt es nur noch die Wahl zwischen vollem Rücktrag im gesetzlichen Umfang und vollständigem Verzicht.

Bei natürlichen Personen kann der Rücktrag Steuer verschenken. Weil er vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen wird, kann er im Rücktragsjahr Einkünfte aufzehren, die ohnehin durch den Grundfreibetrag oder geringe Steuersätze kaum belastet waren. Ein Verlust, der in einem späteren Jahr mit hohem Einkommen zum Spitzensteuersatz wirkt, ist mehr wert. Der Antrag auf Verzicht wird in der Regel mit der Steuererklärung für das Verlustjahr gestellt.

Körperschaftsteuer ja, Gewerbesteuer nein

Der Verlustrücktrag gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer einer GmbH, bei der Gewerbesteuer gibt es ihn nicht. Für die GmbH gilt der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro, die Ehegattenregel spielt keine Rolle. Ein Rücktrag erstattet Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag der Vorjahre.

§ 10a GewStG kennt nur den Vortrag von Fehlbeträgen in die folgenden Erhebungszeiträume. Die Gewerbesteuer der Vorjahre bleibt also unverändert, der gewerbesteuerliche Verlust wird gesondert festgestellt und erst mit späteren Gewerbeerträgen verrechnet. In der Liquiditätsplanung einer GmbH sollte deshalb nur die Körperschaftsteuer als Erstattung angesetzt werden.

Bei einem Anteilsverkauf über 50 % gehen nicht genutzte Verluste einer GmbH nach § 8c KStG unter. Wie das wirkt und welche Ausnahmen gelten, steht im Beitrag Verlustvortrag und § 8c KStG, der Verlusterhalt bei fortgeführtem Betrieb im Beitrag zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG.

Rechenbeispiel: Erstattung für eine GmbH

Eine Handels-GmbH hatte 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von 400.000 Euro und 2025 von 300.000 Euro. 2026 entsteht ein Verlust von 900.000 Euro. Der Rücktrag geht zuerst in das Jahr 2025 und mindert das Einkommen dort um 300.000 Euro auf null. Der Rest von 600.000 Euro geht in das Jahr 2024, dort können 400.000 Euro abgezogen werden. Zusammen sind das 700.000 Euro und damit weniger als der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro.

Die Erstattung berechnet sich mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 %. Auf 700.000 Euro sind das 105.000 Euro Körperschaftsteuer, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag von 5.775 Euro. Die GmbH erhält also 110.775 Euro zurück. Die übrigen 200.000 Euro werden als körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag zum 31. Dezember 2026 festgestellt. Bei der Gewerbesteuer wird der gesamte Fehlbetrag des Jahres 2026 vorgetragen, Gewerbesteuer der Jahre 2024 und 2025 wird nicht erstattet.

Der Rücktrag lohnt sich hier auch wegen des sinkenden Steuersatzes. Nach § 23 Abs. 1 KStG sinkt die Körperschaftsteuer ab 2028 schrittweise um einen Prozentpunkt pro Jahr bis auf 10 % ab 2032. Würden dieselben 700.000 Euro erst 2028 mit 14 % verrechnet, sparte die GmbH 98.000 Euro Körperschaftsteuer und 5.390 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 103.390 Euro. Der Rücktrag bringt 7.385 Euro mehr und das Geld rund zwei Jahre früher.

Verlustvortrag und Mindestbesteuerung

Der Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG ist bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 Euro unbeschränkt abziehbar, darüber hinaus nur zu einem Prozentsatz des übersteigenden Betrags. Diese Grenze heißt Mindestbesteuerung. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 liegt der Prozentsatz bei 70 %, ab 2028 wieder bei 60 % (§ 52 Abs. 18b EStG). Bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung tritt an die Stelle von 1.000.000 Euro ein Sockel von 2.000.000 Euro.

Bei der Gewerbesteuer ist die erhöhte Quote nicht eingeführt worden. § 10a GewStG lässt oberhalb von 1.000.000 Euro weiterhin nur 60 % des Gewerbeertrags zur Kürzung zu. Ein Beispiel: Eine GmbH mit einem Verlustvortrag von 3.000.000 Euro erzielt 2027 einen Gewinn von 2.000.000 Euro. Bei der Körperschaftsteuer kann sie 1.000.000 Euro plus 70 % von 1.000.000 Euro abziehen, also 1.700.000 Euro, und versteuert 300.000 Euro. Bei der Gewerbesteuer sind es 1.000.000 Euro plus 60 % von 1.000.000 Euro, also 1.600.000 Euro, zu versteuern bleiben 400.000 Euro.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Mindestbesteuerung mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (2 BvL 19/14) für verfassungsgemäß erklärt, auch für Fälle, in denen Verluste einer Kapitalgesellschaft dadurch endgültig verloren gehen. Wer große Verluste vorträgt, sollte deshalb planen, in welchen Jahren Gewinne anfallen.

Rücktrag oder Vortrag: wann sich was lohnt

Ob Rücktrag oder Vortrag günstiger ist, entscheidet der Steuersatz, mit dem der Verlust in den betroffenen Jahren wirkt. Bei einer GmbH spricht vieles für den Rücktrag: Er bringt sofort Liquidität, und der Körperschaftsteuersatz der Vorjahre liegt mit 15 % über dem Satz der Jahre ab 2028. Hinzu kommt das Risiko, dass ein Vortrag durch einen Anteilsverkauf nach § 8c KStG oder durch eine Umwandlung verloren geht. Was bei Verschmelzung, Formwechsel oder Einbringung mit Verlusten geschieht, beschreibt der Beitrag Verluste bei Umwandlungen.

Bei natürlichen Personen ist die Rechnung offener. Der Rücktrag lohnt sich, wenn die Vorjahre hohe Einkünfte mit hohem Grenzsteuersatz hatten. Liegt das Einkommen der Vorjahre dagegen niedrig und werden für die kommenden Jahre hohe Einkünfte erwartet, etwa nach einer Anlaufphase, ist der Verzicht auf den Rücktrag oft besser. Ein vorgetragener Verlust kann auch Gewinne aus einer späteren Betriebsveräußerung mindern, wobei die Mindestbesteuerung oberhalb von 1.000.000 Euro greift.

Die richtige Wahl lässt sich nur mit den konkreten Zahlen treffen: Einkünfte der Vorjahre, erwartete Gewinne, Sonderausgaben und geplante Veränderungen im Gesellschafterkreis. Wir rechnen beide Varianten für Sie durch und stellen den Antrag rechtzeitig mit der Steuererklärung des Verlustjahres. Mehr zu unserer laufenden Betreuung finden Sie auf der Seite Steuerberatung. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie Emundts & Stoffels unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Zwei Jahre. Nach § 10d Abs. 1 EStG wird ein Verlust zuerst vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen und, soweit das nicht reicht, vom zweiten vorangegangenen Jahr. Ein Verlust aus 2026 wirkt also zuerst auf 2025 und dann auf 2024. Der zweijährige Rücktrag gilt dauerhaft für Verluste ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

Der Verlustrücktrag ist seit dem Veranlagungszeitraum 2024 auf 1.000.000 Euro begrenzt, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 2.000.000 Euro. Die Grenze gilt für beide Rücktragsjahre zusammen. Für Verluste der Jahre 2020 bis 2023 galten befristet 10 Mio. Euro beziehungsweise 20 Mio. Euro. Eine beschlossene Änderung für 2026 oder 2027 gibt es nicht.

Ja, aber nur vollständig. Nach § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG ist auf Antrag insgesamt vom Verlustrücktrag abzusehen, der Verlust geht dann vollständig in den Verlustvortrag. Einen teilweisen Rücktrag in selbst gewählter Höhe sieht das Gesetz seit 2022 nicht mehr vor. Der Verzicht lohnt sich, wenn der Verlust in späteren Jahren mehr Steuer spart als im Vorjahr.

Nein. § 10a GewStG kennt nur den Vortrag von Fehlbeträgen in spätere Erhebungszeiträume. Ein gewerbesteuerlicher Verlust mindert also nie die Gewerbesteuer eines Vorjahres. Bei einer GmbH erstattet der Rücktrag deshalb nur Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, die Gewerbesteuer der Vorjahre bleibt unverändert.

Die Mindestbesteuerung begrenzt den Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG: Bis 1 Mio. Euro Gesamtbetrag der Einkünfte (Ehegatten 2 Mio. Euro) ist der Abzug unbeschränkt, darüber hinaus für die Jahre 2024 bis 2027 nur zu 70 % und ab 2028 wieder zu 60 %. Bei der Gewerbesteuer gilt durchgehend 60 % oberhalb von 1 Mio. Euro (§ 10a GewStG).

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