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Unternehmensverkauf gegen Rente oder Raten 2026: Sofort- oder Zuflussbesteuerung

Betrieb gegen Leibrente, Zeitrente oder Raten über mehr als 10 Jahre verkaufen: Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR zwischen Sofortversteuerung mit § 16 Abs. 4 und § 34 EStG oder Zuflussbesteuerung ohne Begünstigung. Mit Rechenbeispiel.

Steuern

Nicht jeder Unternehmer verkauft seinen Betrieb gegen einen Einmalbetrag. In der Nachfolge, gerade beim Verkauf an Mitarbeiter oder an einen jungen Nachfolger ohne großes Eigenkapital, wird der Kaufpreis oft in eine monatliche Rente oder in Raten über viele Jahre aufgeteilt. Für den Verkäufer ersetzt das einen Teil der Altersversorgung, für den Käufer finanziert sich der Kauf aus dem laufenden Ertrag.

Steuerlich eröffnet diese Gestaltung ein Wahlrecht, das es beim Verkauf gegen Einmalzahlung nicht gibt. Der Verkäufer kann den Gewinn sofort versteuern und die Vergünstigungen für Veräußerungsgewinne nutzen, oder er versteuert die Zahlungen erst, wenn sie fließen. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt beide Wege, die Grenzen bei Raten und das Risiko eines zahlungsunfähigen Käufers. Die Grundlagen zu Freibetrag und Fünftelregelung finden Sie im Beitrag Freibetrag bei Betriebsaufgabe und Verkauf ab 55.

Das Wahlrecht nach R 16 Abs. 11 EStR

Wer seinen Betrieb gegen eine Leibrente verkauft, hat nach R 16 Abs. 11 EStR die Wahl zwischen Sofortversteuerung und Zuflussbesteuerung. Diese Verwaltungsregel beruht auf langjähriger Rechtsprechung des BFH und knüpft an die Betriebsveräußerung nach § 16 EStG an.

Bei der Sofortversteuerung wird im Verkaufsjahr ein Veräußerungsgewinn ermittelt. Er ist der Unterschied zwischen dem Barwert der Rente, vermindert um die Veräußerungskosten, und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos. Für den Barwert gilt ein Zinssatz von 5,5 Prozent, wenn vertraglich kein anderer vereinbart ist (R 16 Abs. 11 Satz 10 EStR). Dieser Gewinn ist nach § 16 Abs. 4 und § 34 EStG begünstigt. In den späteren Rentenzahlungen steckt dann nur noch der Ertragsanteil als steuerpflichtiger Teil, er gehört zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG.

Bei der Zuflussbesteuerung entsteht im Verkaufsjahr kein Veräußerungsgewinn. Die Rentenzahlungen sind nachträgliche Betriebseinnahmen nach § 15 in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG. Ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht, sobald der Kapitalanteil der Zahlungen das Kapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten übersteigt. Der in den Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist dagegen schon vom ersten Euro an als nachträgliche Betriebseinnahme zu versteuern (R 16 Abs. 11 Satz 7 EStR). Die Zuflussbesteuerung ist eine Billigkeitsregel und muss ausdrücklich gewählt werden.

Der BFH hat 2022 entschieden, dass das Wahlrecht auch bei einer Betriebsaufgabe gilt, soweit dabei einzelne Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge verkauft werden (BFH, Urteil vom 29.06.2022, X R 6/20). Mehr zum Ablauf einer Aufgabe lesen Sie im Beitrag zur Betriebsaufgabe.

Leibrente, Zeitrente und Raten: wann das Wahlrecht besteht

Das Wahlrecht besteht bei Leibrenten immer, bei Zeitrenten und Kaufpreisraten nur, wenn die Laufzeit mehr als zehn Jahre beträgt und die Zahlungen auch der Versorgung des Verkäufers dienen sollen. So fasst es das amtliche Einkommensteuer-Handbuch in H 16 Abs. 11 EStH zusammen.

Eine Leibrente läuft bis zum Tod des Berechtigten. Ihre Gesamthöhe steht beim Vertragsschluss nicht fest, und genau diese Ungewissheit ist der Grund für das Wahlrecht. Eine Zeitrente läuft über eine feste Zahl von Jahren. Für sie hat der BFH das Wahlrecht anerkannt, wenn die Laufzeit lang und nicht mehr überschaubar ist, also länger als zehn Jahre, und die Rente zumindest auch dazu dient, dem Verkäufer langfristig eine zusätzliche Versorgung zu verschaffen (BFH, Urteil vom 05.11.2019, X R 12/17).

Für Kaufpreisraten gelten dieselben Grundsätze mit einer strengen Voraussetzung: Die Raten müssen über mehr als zehn Jahre zu zahlen sein, und Ratenvereinbarung und übriger Vertrag müssen eindeutig die Absicht des Verkäufers zeigen, sich eine Versorgung zu verschaffen. An die Stelle des Rentenbarwerts tritt dann der Barwert der Raten. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, handelt es sich um einen gestundeten Kaufpreis. Der Gewinn entsteht dann im Verkaufsjahr, die gestundete Forderung wird mit ihrem gemeinen Wert angesetzt, unverzinste Raten also abgezinst. Der Zinsanteil der späteren Raten wird laufend versteuert.

Ein Sonderfall ist der erfolgsabhängige Kaufpreis. Hängen die Zahlungen vom Gewinn oder Umsatz des verkauften Betriebs ab, sind sie zwingend erst bei Zufluss zu versteuern, ein Wahlrecht gibt es dann nicht. Das betrifft auch Earn-out-Klauseln, die im Beitrag zu Goodwill und Earn-out beim Unternehmenskauf näher beschrieben sind.

Rechenbeispiel: Leibrente mit 65 Jahren

Bei einer Leibrente von 30.000 Euro im Jahr ergibt sich für einen 65-jährigen Verkäufer 2026 ein Barwert von 343.320 Euro, der bei der Sofortversteuerung den Veräußerungsgewinn bestimmt. Das folgende Beispiel zeigt, wie unterschiedlich die beiden Wege wirken. Herr K. ist 65 Jahre alt und verkauft sein Einzelunternehmen an einen langjährigen Mitarbeiter. Vereinbart ist eine lebenslange Leibrente von 2.500 Euro im Monat, also 30.000 Euro im Jahr. Sein steuerliches Kapitalkonto beträgt 70.000 Euro, die Veräußerungskosten für Beratung und Vertrag 5.000 Euro.

Sofortversteuerung. Der Barwert der Rente wird nach § 14 BewG mit dem Vervielfältiger ermittelt, den das Bundesfinanzministerium für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht hat. Für einen 65-jährigen Mann beträgt er 11,444. Der Barwert liegt damit bei 30.000 Euro mal 11,444, also 343.320 Euro. Davon ziehen wir die Veräußerungskosten von 5.000 Euro und das Kapitalkonto von 70.000 Euro ab. Der Veräußerungsgewinn beträgt 268.320 Euro. Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG hilft hier nicht mehr: Der Gewinn übersteigt die Grenze von 136.000 Euro um 132.320 Euro, der Freibetrag von 45.000 Euro ist damit vollständig abgeschmolzen. Auf Antrag gilt für die 268.320 Euro aber der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent. Zusätzlich versteuert Herr K. jedes Jahr den Ertragsanteil der Rente. Er beträgt bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren 18 Prozent, also 5.400 Euro im Jahr.

Zuflussbesteuerung. Im Verkaufsjahr fällt kein Veräußerungsgewinn an. Jede Zahlung wird in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgeteilt. Um das Prinzip zu zeigen, unterstellen wir vereinfachend gleichbleibend 6.000 Euro Zins und 24.000 Euro Tilgung pro Jahr; in der Praxis wird die Aufteilung finanzmathematisch ermittelt. Die Zinsanteile von 6.000 Euro sind jedes Jahr sofort steuerpflichtig. Die Tilgungsanteile werden zunächst mit Kapitalkonto und Veräußerungskosten von zusammen 75.000 Euro verrechnet. Nach drei Jahren sind 72.000 Euro verrechnet, im vierten Jahr wird die Grenze überschritten: Von den 24.000 Euro Tilgung bleiben 3.000 Euro steuerfrei, 21.000 Euro sind steuerpflichtig. Ab dem fünften Jahr ist die volle Zahlung von 30.000 Euro steuerpflichtig, und zwar zum normalen Tarif, ohne Freibetrag und ohne § 34 EStG.

Welcher Weg günstiger ist, hängt vor allem davon ab, wie hoch das übrige Einkommen von Herrn K. in den Rentenjahren ist und wie lange er die Rente bezieht. Mit dem ermäßigten Steuersatz ist die Sofortversteuerung ab 55 Jahren häufig die bessere Wahl. Hat der Verkäufer im Alter ein niedriges übriges Einkommen oder ist er jünger als 55, kann die Zuflussbesteuerung vorteilhaft sein, weil sie die Steuer über viele Jahre verteilt.

Ausfallrisiko des Käufers

Das größte wirtschaftliche Risiko eines Verkaufs gegen Rente oder Raten liegt darin, dass der Käufer die Zahlungen irgendwann nicht mehr leisten kann. Steuerlich wirkt sich dieser Ausfall je nach gewähltem Weg sehr unterschiedlich aus.

Bei der Zuflussbesteuerung ist der Verkäufer steuerlich geschützt. Er versteuert nur, was tatsächlich eingeht. Bleiben Zahlungen aus, entsteht dafür keine Steuer. Bei der Sofortversteuerung hat er die Steuer auf den gesamten Barwert dagegen schon im Verkaufsjahr gezahlt. Wird eine gestundete Kaufpreisforderung später ganz oder teilweise uneinbringlich, ist das nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 (GrS 2/92) ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung: Der Veräußerungsgewinn wird für das Verkaufsjahr nachträglich gemindert. Bis zur Änderung des Bescheids bleibt die bereits gezahlte Steuer aber gebunden.

Ein früher Tod des Verkäufers ist ein eigenes Thema. Nach der Rechtsprechung ist der Tod des Rentenberechtigten bei einer abgekürzten Leibrente mit Sofortversteuerung kein rückwirkendes Ereignis. Die Steuer auf den Barwert bleibt also bestehen, auch wenn tatsächlich weniger gezahlt wurde. Wer gesundheitlich angeschlagen ist, sollte das bei der Wahl berücksichtigen.

Unabhängig von der Steuer gehört die zivilrechtliche Absicherung in den Vertrag. Üblich sind Grundpfandrechte, Bürgschaften oder ein Rücktrittsrecht für den Fall des Zahlungsverzugs. Welche Sicherheit sich eignet, hängt vom Vermögen des Käufers und vom Betrieb ab.

Rente und Barpreis kombiniert

Wird ein Betrieb gegen einen festen Barpreis und eine Leibrente verkauft, gilt das Wahlrecht nur für die Rente; der durch den Barpreis realisierte Teil des Gewinns ist immer sofort zu versteuern (R 16 Abs. 11 Satz 9 EStR). Solche Kombinationen sind häufig, zum Beispiel 100.000 Euro beim Übergang und eine monatliche Rente für den Rest.

Für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird bei einer solchen Kombination der gesamte Veräußerungspreis betrachtet, also Barpreis und Kapitalwert der Rente zusammen. Dieser Gesamtgewinn entscheidet, ob und in welcher Höhe der Freibetrag abschmilzt. Wählt der Verkäufer für die Rente die Zuflussbesteuerung, kann der Freibetrag höchstens in Höhe des Gewinns gewährt werden, der durch den Barpreis realisiert wird (H 16 Abs. 11 EStH). Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt, ebenso der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG.

Für wen sich Rente oder Raten eignen

Rente oder Raten passen zu Nachfolgen, bei denen der Käufer den vollen Kaufpreis nicht auf einmal aufbringen kann und der Verkäufer bereit ist, einen Teil des Risikos zu tragen. Typisch ist das beim Verkauf an Mitarbeiter, den der Beitrag zum Management-Buy-out ausführlich behandelt. Der Käufer zahlt den Kaufpreis aus dem laufenden Ertrag des Betriebs und braucht dafür weniger Bankfinanzierung.

Wer nur einen Teil seines Unternehmens abgibt, etwa einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Personengesellschaft, kann ebenfalls gegen Rente verkaufen. Welche Besonderheiten dabei für Gewerbesteuer und Teilanteile gelten, erklärt der Beitrag zum Verkauf von Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil.

Den Vertrag vorher durchrechnen

Ob Sofortversteuerung oder Zuflussbesteuerung im Einzelfall günstiger ist, lässt sich nur mit einer Berechnung über die erwartete Laufzeit beantworten. Dabei zählen das Alter, das übrige Einkommen in den Rentenjahren, die Bonität des Käufers und die Frage, ob Freibetrag und ermäßigter Steuersatz noch zur Verfügung stehen. Auch die Formulierung des Vertrags ist entscheidend, denn bei Raten entscheiden Laufzeit und erkennbarer Versorgungszweck darüber, ob es überhaupt ein Wahlrecht gibt.

Emundts & Stoffels begleitet Unternehmer aus Heinsberg und der Region bei der Nachfolge und rechnet beide Wege vor der Unterschrift durch. Mehr dazu auf der Seite Gestaltungsberatung, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Sie können zwischen Sofortversteuerung und Zuflussbesteuerung wählen (R 16 Abs. 11 EStR). Bei der Sofortversteuerung wird der Barwert der Rente abzüglich Kapitalkonto und Veräußerungskosten im Verkaufsjahr als Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG versteuert, mit Freibetrag und Tarifermäßigung. Bei der Zuflussbesteuerung versteuern Sie die Zahlungen erst, wenn sie eingehen, als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Zuflussbesteuerung ist eine Billigkeitsregel und muss ausdrücklich gewählt werden.

Nur unter zwei Voraussetzungen. Die Raten müssen über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren laufen, und Ratenvereinbarung und Vertrag müssen eindeutig zeigen, dass der Verkäufer sich damit eine Versorgung verschaffen will (H 16 Abs. 11 EStH mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung). Kürzere Raten sind ein gestundeter Kaufpreis: Der Gewinn entsteht im Verkaufsjahr, die Forderung wird mit ihrem gemeinen Wert, also abgezinst, angesetzt.

Nein. Werden die Zahlungen als laufende nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt, sind der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG nicht zu gewähren. Wer beides nutzen will, muss die Sofortversteuerung wählen. Wird ein fester Barpreis mit einer Rente kombiniert, gilt das Wahlrecht nur für die Rente, der Freibetrag kann höchstens bis zur Höhe des auf den Barpreis entfallenden Gewinns gewährt werden.

Bei der Zuflussbesteuerung wird nur versteuert, was tatsächlich eingeht. Fällt der Käufer aus, entsteht für die ausbleibenden Zahlungen auch keine Steuer. Bei der Sofortversteuerung eines gestundeten Kaufpreises ist der spätere Ausfall der Forderung nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH ein rückwirkendes Ereignis: Der Veräußerungsgewinn des Verkaufsjahres wird nachträglich gemindert und der Bescheid geändert. Die Liquidität für die bereits gezahlte Steuer ist bis dahin aber gebunden.

Zwingend bei Zufluss. Ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreis ist nach der Rechtsprechung des BFH als laufende nachträgliche Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses zu versteuern, soweit die Zahlungen das Kapitalkonto und die Veräußerungskosten übersteigen. Ein Wahlrecht gibt es hier nicht, und Freibetrag sowie § 34 EStG greifen für diese Beträge nicht. Das gilt auch für Earn-out-Klauseln.

Themen: UnternehmensverkaufLeibrenteKaufpreisratenVeräußerungsgewinnNachfolge
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Emundts & Stoffels Steuerberater Team Heinsberg