Emundts & Stoffels Steuerberater
100 % digital. Deutschlandweit
Zur Übersicht

Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH 2026: Schritt für Schritt

Einzelunternehmen nach § 20 UmwStG steuerneutral in eine GmbH einbringen: Buchwertansatz, 7-jährige Sperrfrist, 8 Monate Rückwirkung, Ablauf für 2026.

GmbH

Wer sein Einzelunternehmen in eine GmbH überführen will, steht vor einer steuerlichen Grundfrage: Lässt sich das ohne sofortige Besteuerung der über Jahre aufgebauten Werte erreichen. Das Umwandlungssteuergesetz sieht dafür mit § 20 UmwStG einen klaren Weg vor. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels beschreibt die Voraussetzungen und den Ablauf Schritt für Schritt, mit Blick auf die typischen Stolperstellen.

Die Einbringung ist der gängige Weg vom Einzelunternehmen in die GmbH. Sie überträgt den gesamten Betrieb gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile auf die aufnehmende Gesellschaft. Die Beratungsleistung dazu finden Sie auf der Seite GmbH-Umwandlungen.

Warum vom Einzelunternehmen in die GmbH

Der Wechsel vom Einzelunternehmen in die GmbH lohnt sich vor allem wegen der beschränkten Haftung, der niedrigeren Steuer auf einbehaltene Gewinne und der Möglichkeit, später eine Holding-Struktur aufzubauen. Drei Gründe sprechen für den Wechsel in die GmbH. Der erste ist die Haftung. Das Einzelunternehmen haftet mit dem gesamten Privatvermögen des Inhabers, die GmbH beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen. Wer mit der Größe seines Geschäfts wächst, schützt damit das private Vermögen vor betrieblichen Risiken.

Der zweite Grund ist die Steuerlast auf einbehaltene Gewinne. Ein Einzelunternehmen versteuert seinen Gewinn über den persönlichen Einkommensteuersatz, im Spitzenbereich bis 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die GmbH zahlt auf Gesellschaftsebene rund 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer. Solange die Gewinne im Unternehmen bleiben und reinvestiert werden, bleibt deutlich mehr Kapital für den Aufbau. Erst die spätere Ausschüttung ins Privatvermögen löst weitere Steuer aus.

Der dritte Grund ist die Anschlussfähigkeit an eine Holding-Struktur. Eine GmbH lässt sich später über einen Anteilstausch unter eine Holding-GmbH hängen. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf der operativen Gesellschaft sind dann nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei. Wer einen Unternehmensverkauf in einigen Jahren für möglich hält, schafft mit der GmbH die Grundlage dafür. Ein Einzelunternehmen bietet diese Option nicht.

Steuerneutral nach § 20 UmwStG: das Bewertungswahlrecht

Nach § 20 Abs. 2 UmwStG darf die GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert ansetzen, sodass die Einbringung ohne Aufdeckung stiller Reserven und ohne Sofortsteuer gelingt. Im Kern der Einbringung steht ein Bewertungswahlrecht. Nach § 20 Abs. 2 UmwStG hat die aufnehmende GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Das würde die stillen Reserven aufdecken, also die Differenz zwischen den niedrigen Buchwerten und den tatsächlichen Werten, und sofort Steuer auslösen.

Genau das lässt sich vermeiden. Auf Antrag darf die GmbH das übernommene Vermögen einheitlich mit dem Buchwert ansetzen oder mit einem Zwischenwert zwischen Buchwert und gemeinem Wert. Drei Bewertungsstufen stehen also zur Wahl:

  • Buchwert: Es entsteht kein Einbringungsgewinn, es fällt keine Sofortsteuer an. Das ist der Regelfall, wenn die Werte gehalten werden sollen.
  • Zwischenwert: Ein Teil der stillen Reserven wird aufgedeckt und versteuert. Sinnvoll etwa, um vorhandene Verlustvorträge gezielt zu nutzen.
  • Gemeiner Wert: Alle stillen Reserven werden aufgedeckt. Das erhöht das künftige Abschreibungsvolumen in der GmbH, kostet aber sofort Steuer.

Der Buchwertansatz vermeidet die Aufdeckung der stillen Reserven und ist deshalb in den meisten Fällen das Ziel. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim für die GmbH zuständigen Finanzamt zu stellen. Wird er versäumt, gilt zwingend der gemeine Wert mit voller Besteuerung. Die Einzelheiten zur Bewertung regelt der Umwandlungssteuererlass des Bundesfinanzministeriums (zuletzt vom 2. Januar 2025). Wie sich dieses Wahlrecht von der Einbringung in eine Personengesellschaft unterscheidet, zeigt der Beitrag § 20 oder § 24 UmwStG.

Die 7-jährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG

Die Sperrfrist nach § 22 UmwStG dauert sieben Jahre: Werden die bei einer Buchwerteinbringung erhaltenen GmbH-Anteile in dieser Zeit verkauft, werden die stillen Reserven rückwirkend nachversteuert, gemindert um ein Siebtel je abgelaufenem Zeitjahr. Der Buchwertansatz hat einen Preis: Die erhaltenen GmbH-Anteile sind sieben Jahre lang sperrfristbehaftet. Veräußern Sie die Anteile innerhalb dieser Frist, wird nach § 22 Abs. 1 UmwStG rückwirkend im Jahr der Einbringung ein sogenannter Einbringungsgewinn I versteuert. Das ist die nachgeholte Besteuerung der stillen Reserven, die bei der Einbringung steuerfrei geblieben sind.

Die Belastung schmilzt mit der Zeit ab. Der Einbringungsgewinn I vermindert sich um jeweils ein Siebtel für jedes seit der Einbringung abgelaufene Zeitjahr. Ein Verkauf unmittelbar nach der Einbringung führt zur vollen Nachversteuerung, nach drei vollen Jahren sind noch vier Siebtel zu versteuern, nach Ablauf des siebten Jahres entfällt die Nachversteuerung ganz. Die Sperrfrist erfasst dabei nicht allein den Verkauf, auch bestimmte unentgeltliche Übertragungen und weitere Ersatztatbestände lösen sie aus.

Praktisch heißt das: Die Einbringung eignet sich für eine dauerhafte Struktur, nicht für den schnellen Verkauf. Wer einen Unternehmensverkauf in absehbarer Zeit plant, sollte die sieben Jahre von Anfang an einkalkulieren. Ein Rechenbeispiel zur Siebtelregel, die Ersatztatbestände und den jährlichen Nachweis bis zum 31. Mai erläutert der Beitrag zur Sperrfrist nach § 22 UmwStG.

Rückwirkung bis zu acht Monate

Eine Einbringung in die GmbH darf nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG auf Antrag auf einen steuerlichen Übertragungsstichtag zurückbezogen werden, der bis zu acht Monate zurückliegt. Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz zählt dafür die Anmeldung zum Handelsregister, bei einer Einbringung durch Einzelübertragung der Abschluss des Einbringungsvertrags und der Übergang des Vermögens. Die Einbringung muss steuerlich also nicht zum Tag des Notartermins wirken.

In der Praxis nutzt man das, um auf den 31. Dezember des Vorjahres zurückzubeziehen. Die ohnehin erstellte Jahresbilanz des Einzelunternehmens dient dann als Schlussbilanz, und die GmbH rechnet von Anfang des neuen Jahres an. Voraussetzung ist, dass bei einer Ausgliederung die Handelsregisteranmeldung, bei einer Einzelübertragung Vertragsschluss und Vermögensübergang bis Ende August erfolgen, damit die Acht-Monats-Frist gewahrt bleibt. Diese Frist ist eine harte Grenze: Wird sie überschritten, ist die Rückwirkung nicht mehr möglich und der Stichtag verschiebt sich.

Der Ablauf Schritt für Schritt

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH läuft in sechs Schritten ab: Bewertung, Gründung oder Sachkapitalerhöhung, notarielle Beurkundung, Einbringungsvertrag, Anmeldung zum Handelsregister sowie Schluss- und Eröffnungsbilanz. Diese Reihenfolge ist fest. Die Einbringung lässt sich vollständig digital begleiten, allein die notarielle Beurkundung erfordert einen Termin.

  1. Bewertung und Gutachten. Zunächst werden die Werte des Betriebs ermittelt, denn die Sacheinlage muss werthaltig sein. Bei einer Sachgründung verlangt das Registergericht einen Sachgründungsbericht, bei werthaltigen Betrieben oft mit Bewertungsgutachten. Hier wird auch festgelegt, welche Wirtschaftsgüter zum Betrieb gehören.
  2. GmbH-Gründung oder Sachkapitalerhöhung. Die Einbringung kann in eine neu gegründete GmbH erfolgen (Sachgründung) oder in eine bereits bestehende GmbH durch eine Sachkapitalerhöhung. Beim Einzelunternehmer ist die Neugründung der Regelfall.
  3. Notarielle Beurkundung. Sowohl der Gesellschaftsvertrag der GmbH als auch der Einbringungsvorgang müssen notariell beurkundet werden.
  4. Einbringungsvertrag. Er regelt, welches Betriebsvermögen zu welchem Stichtag auf die GmbH übergeht und welche Anteile der Einbringende dafür erhält. Hier wird auch der rückwirkende Übertragungsstichtag festgehalten.
  5. Handelsregister. Die GmbH und die Sacheinlage werden zur Eintragung beim zuständigen Amtsgericht angemeldet. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH rechtlich. Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz ist die Anmeldung der Zeitpunkt, bis zu dem die Acht-Monats-Rückwirkung gerechnet wird.
  6. Eröffnungsbilanz und Schlussbilanz. Das Einzelunternehmen stellt eine steuerliche Schlussbilanz auf, die GmbH eine Eröffnungsbilanz mit den fortgeführten Buchwerten. Mit der Schlussbilanz wird der Antrag auf Buchwertansatz beim Finanzamt gestellt.

Der zeitliche Engpass liegt meist beim Registergericht, nicht in der steuerlichen Vorbereitung. Wer den Stichtag bewusst plant, hält die Übergangsbuchhaltung sauber. Zum Betriebsvermögen gehört oft auch der Firmenwagen. Er geht mit dem Betrieb über. Wie seine private Nutzung danach in der GmbH versteuert wird, beschreibt der Beitrag Firmenwagen in der GmbH.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der häufigste Fehler bei der Einbringung ist das Zurückbehalten einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage, meist des Betriebsgrundstücks, weil dann die Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG scheitert. Er ist zugleich der folgenschwerste. Der Bundesfinanzhof verlangt, dass alle Wirtschaftsgüter mit übergehen, die im Einbringungszeitpunkt zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs gehören. Wird eine solche zurückbehalten, etwa das Betriebsgrundstück oder eine zentrale Maschine, scheitert die Buchwertfortführung und der gesamte Vorgang wird zum gemeinen Wert besteuert. Häufig betrifft das ein Grundstück, das aus Haftungs- oder Schenkungsgründen im Privatvermögen bleiben soll. Hier braucht es eine durchdachte Lösung, etwa eine Betriebsaufspaltung oder die parallele Übertragung. Welche Grunderwerbsteuer die Übertragung des Grundstücks auslöst und wann eine Personengesellschaft günstiger ist, beschreibt der Beitrag Grundstück bei der Einbringung. Bei Personengesellschaften liegt dieselbe Falle im Sonderbetriebsvermögen, das ebenfalls vollständig mit eingebracht werden muss, wenn es funktional wesentlich ist.

Der zweite häufige Fehler ist das Reißen der Acht-Monats-Frist. Wer zu spät zum Notar geht oder die Handelsregisteranmeldung verzögert, verliert die gewünschte Rückwirkung auf den Jahreswechsel und muss einen anderen Stichtag wählen, mit einer unterjährigen Schlussbilanz als Folge.

Der dritte Fehler ist der vorschnelle Verkauf der Anteile innerhalb der Sperrfrist. Wer kurz nach der Einbringung an einen Käufer denkt, löst den Einbringungsgewinn I aus und versteuert genau die stillen Reserven nach, die er vermeiden wollte. Das ist planbar, wenn die sieben Jahre von Beginn an mitgedacht werden.

Die Einbringung ist ein bewährter Weg, sie verlangt aber präzise Umsetzung in jedem Schritt. Emundts & Stoffels prüft im ersten Schritt, ob die Einbringung zu Ihrer Situation passt, und plant Stichtag, Bewertung und Fristen so, dass keine ungewollte Steuer entsteht. Mehr dazu auf der Seite GmbH-Umwandlungen, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Die Einbringung ist die Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile (§ 20 UmwStG). Für ein Einzelunternehmen heißt das: Der gesamte Betrieb wandert in eine GmbH, der bisherige Inhaber wird im Gegenzug Gesellschafter. Auf Antrag kann der Vorgang zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen.

Indem Sie nach § 20 Abs. 2 UmwStG den Buchwertansatz beantragen. Setzt die GmbH das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert an, entsteht kein Einbringungsgewinn und es fällt keine Sofortsteuer an. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz beim Finanzamt der GmbH zu stellen. Ohne Antrag gilt der gemeine Wert.

Sieben Jahre. Veräußern Sie die bei der Einbringung erhaltenen GmbH-Anteile innerhalb dieser Frist, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn I versteuert (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Dieser schmilzt pro abgelaufenem Jahr um ein Siebtel ab. Ein Verkauf direkt nach der Einbringung löst also die volle Nachversteuerung der stillen Reserven aus, nach drei Jahren noch vier Siebtel.

Ja. Nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG darf die Einbringung auf einen steuerlichen Übertragungsstichtag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate zurückliegt. Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz rechnet die Frist bis zur Handelsregisteranmeldung, bei einer Einzelübertragung bis zum Vertragsschluss und Vermögensübergang. In der Praxis wird oft auf den 31. Dezember des Vorjahres zurückbezogen, sofern dieser Zeitpunkt bis Ende August erreicht ist.

Der häufigste Fehler ist das Zurückbehalten einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage, etwa des Betriebsgrundstücks. Geht eine solche nicht mit über, scheitert die Buchwertfortführung und die stillen Reserven werden aufgedeckt. Weitere Fehler sind das Reißen der Acht-Monats-Frist und ein vorzeitiger Verkauf der Anteile innerhalb der Sperrfrist.

In der Regel nicht. Beim Buchwertansatz entsteht kein Einbringungsgewinn und damit auch keine Gewerbesteuer. Setzt die GmbH Zwischenwerte oder den gemeinen Wert an, gehört der Einbringungsgewinn einer natürlichen Person, die ihren ganzen Betrieb einbringt, nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Gewerbeertrag, weil die Gewerbesteuer nur den laufenden Betrieb erfasst. Ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag des Einzelunternehmens geht nach § 23 Abs. 5 UmwStG nicht auf die GmbH über. Ab dem Übertragungsstichtag ist die GmbH kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, ohne den Freibetrag von 24.500 Euro, der nach § 11 Abs. 1 GewStG nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zusteht, und ohne Anrechnung nach § 35 EStG. Ein einkommensteuerlicher Verlustvortrag bleibt beim Inhaber persönlich erhalten.

Steuerlich maßgeblich ist der Übertragungsstichtag, den die Beteiligten im Einbringungsvertrag festlegen und auf Antrag bis zu acht Monate zurückbeziehen können (§ 20 Abs. 5 und 6 UmwStG). Mit Ablauf dieses Tages werden Einkommen und Vermögen so ermittelt, als gehöre der Betrieb bereits der GmbH. Bei einer Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz rechnet die Acht-Monats-Frist bis zur Anmeldung zum Handelsregister, bei einer Einbringung durch Einzelübertragung bis zum Abschluss des Einbringungsvertrags und bis zum Übergang des Vermögens. Wer auf den 31. Dezember zurückbeziehen will, muss also bis Ende August handeln. Der Stichtag ist zugleich der Beginn der siebenjährigen Sperrfrist.

Gehört der Pkw zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, geht er mit dem Betrieb auf die GmbH über, ein eigener Kaufvertrag ist nicht nötig. Beim Buchwertansatz übernimmt die GmbH ihn in ihre Eröffnungsbilanz mit dem Restbuchwert aus der Schlussbilanz des Einzelunternehmens und schreibt ihn über die verbleibende Nutzungsdauer weiter ab, weil sie in die steuerliche Rechtsstellung des Einzelunternehmens eintritt (§ 23 Abs. 1 UmwStG). Die Gegenbuchung läuft über das Eigenkapital der GmbH, also über Stammkapital und Kapitalrücklage. Behält der Inhaber den Wagen zurück, ist das in der Regel eine Entnahme, bei der die Differenz zwischen Teilwert und Buchwert versteuert wird. Fährt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Wagen danach privat, braucht er eine schriftliche Überlassungsvereinbarung im Anstellungsvertrag. Dann wird die Privatnutzung als Arbeitslohn versteuert, ohne Vereinbarung droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Meist nicht. Bei einer Einbringung nach § 20 UmwStG muss der ganze Betrieb mit allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übergehen, das Einzelunternehmen endet damit. Bleiben wesentliche Teile im Einzelunternehmen, scheitert die Buchwertfortführung, und die stillen Reserven werden versteuert. Wird bewusst eine wesentliche Betriebsgrundlage wie das Grundstück zurückbehalten und an die GmbH vermietet, entsteht eine Betriebsaufspaltung mit Gewerbesteuer auf die Miete, verstrickten stillen Reserven und dem Risiko einer späteren Betriebsaufgabe. § 20 UmwStG greift dann für die übrigen Wirtschaftsgüter nicht. Eine andere, neue Tätigkeit neben der GmbH ist möglich, sie bildet einen eigenen Betrieb. Konkurriert sie mit der GmbH, prüft das Finanzamt, ob der GmbH Geschäftschancen entzogen werden, was zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen kann.

Voraussetzung ist, dass der ganze Betrieb mit allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gegen neue Anteile auf die GmbH übergeht und der Antrag auf Buchwertansatz rechtzeitig gestellt wird. Außerdem darf das eingebrachte Betriebsvermögen kein negatives Kapital haben (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG), und sonstige Gegenleistungen neben den Anteilen müssen in den Grenzen des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG bleiben. Die Schritte sind Bewertung, Gründung oder Sachkapitalerhöhung, notarielle Beurkundung, Einbringungsvertrag, Anmeldung zum Handelsregister sowie Schluss- und Eröffnungsbilanz. Die Einzelheiten stehen im Abschnitt zum Ablauf Schritt für Schritt.

Entnahmen und Einlagen zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der tatsächlichen Einbringung werden noch dem Einzelunternehmer zugerechnet, denn nach § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG gilt die Rückwirkung für sie nicht. Eine Entnahme in dieser Zeit ist deshalb keine Gewinnausschüttung der GmbH. Sie mindert aber die Anschaffungskosten der neuen Anteile um ihren Buchwert, Einlagen erhöhen sie (§ 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG). Hohe Entnahmen sind riskant: Sie zählen nach § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG mit, wenn geprüft wird, ob das eingebrachte Betriebsvermögen negativ wird und ob die Grenze für sonstige Gegenleistungen eingehalten ist. Ein negatives Kapital erzwingt einen höheren Wertansatz und damit einen Einbringungsgewinn.

Themen: EinbringungEinzelunternehmenGmbHUmwStGUmwandlung

Sie führen eine GmbH? Prüfen Sie Ihr Holding-Potenzial.

Sechs Fragen, zwei Minuten: Die Potenzialanalyse zeigt, ob sich eine Holding-Struktur für Sie rechnet. Unverbindlich.

Jetzt Potenzial prüfen
Jetzt kontaktieren

Einbringung in die GmbH: Wir begleiten Ihren Wechsel.

Emundts & Stoffels Steuerberater Team Heinsberg