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Management-Buy-out 2026: Unternehmen an Mitarbeiter verkaufen

Management-Buy-out 2026: Verkauf an Mitarbeiter über eine Erwerber-GmbH, Share Deal oder Asset Deal, Verkäuferdarlehen und Earn-out, Folgen nach § 16 und § 17 EStG beim Verkäufer und das Risiko eines Kaufpreises unter Wert.

Steuern

Wenn in der Familie niemand den Betrieb übernehmen will, sind die eigenen Führungskräfte oft die naheliegenden Käufer. Sie kennen Kunden, Abläufe und Mitarbeiter, der Übergang bleibt für alle Beteiligten berechenbar. Dieser Weg heißt Management-Buy-out. Er funktioniert ebenso mit einem familienfremden Nachfolger, der von außen kommt, dann spricht man von einem Management-Buy-in.

Die Herausforderung liegt fast immer in der Finanzierung. Mitarbeiter haben selten das Eigenkapital für den vollen Kaufpreis, deshalb kommen Erwerbergesellschaft, Bankdarlehen, Verkäuferdarlehen und Earn-out zusammen. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die steuerlichen Folgen für Käufer und Verkäufer ein. Die Vergünstigungen für den Veräußerungsgewinn erklärt der Beitrag Freibetrag bei Betriebsaufgabe und Verkauf ab 55.

Was ein Management-Buy-out ist

Ein Management-Buy-out ist der Kauf eines Unternehmens durch dessen eigene Geschäftsführer, Führungskräfte oder Mitarbeiter, häufig als Nachfolgelösung im Mittelstand. Für den Verkäufer gelten steuerlich dieselben Regeln wie bei jedem anderen Verkauf. Was den Management-Buy-out besonders macht, sind die Nähe zwischen Käufer und Verkäufer und die Frage, wie der Kaufpreis aufgebracht wird.

Diese Nähe hat zwei Seiten. Der Verkäufer kann den Übergang über Jahre begleiten und weiß, wem er sein Lebenswerk übergibt. Gleichzeitig entsteht leicht der Wunsch, den Mitarbeitern beim Preis entgegenzukommen. Genau dort liegt eine steuerliche Falle, auf die wir weiter unten eingehen.

Share Deal oder Asset Deal aus Sicht des Management-Buy-out

Beim Management-Buy-out stellt sich dieselbe Grundfrage wie bei jedem Unternehmenskauf: Kaufen die Mitarbeiter die Anteile an der Gesellschaft (Share Deal) oder die einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal). Ein Einzelunternehmen lässt sich nur per Asset Deal übertragen, bei einer GmbH sind beide Wege möglich.

Für den Käufer hat der Asset Deal den Vorteil, dass er den Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter verteilt und abschreibt. Den Geschäftswert setzt er nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre ab. Gerade bei einem fremdfinanzierten Kauf entlastet diese Abschreibung die ersten Jahre spürbar. Beim Share Deal kauft er nur Anteile, die nicht abschreibbar sind. Verträge, Genehmigungen und Arbeitsverhältnisse laufen dafür unverändert weiter.

Für den Verkäufer einer GmbH ist der Share Deal meist günstiger, weil der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren unterliegt oder bei einer Holding zu 95 Prozent steuerfrei ist. Beim Asset Deal versteuert die GmbH den vollen Gewinn, eine spätere Ausschüttung an den Gesellschafter kommt hinzu. Diesen Gegensatz und wie er über den Kaufpreis ausgeglichen wird, beschreibt der Beitrag Asset Deal vs. Share Deal.

Die Erwerbergesellschaft als Käufer

In der Praxis kaufen die Mitarbeiter selten persönlich; meist gründen sie eine eigene GmbH, die Erwerbergesellschaft, oft NewCo genannt. Diese nimmt das Bankdarlehen auf, kauft die Anteile oder den Betrieb und bedient die Finanzierung aus den Erträgen des übernommenen Unternehmens.

Beim Share Deal hält die NewCo danach die Anteile an der Zielgesellschaft. Gewinnausschüttungen der Tochter bleiben bei der NewCo nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, 5 Prozent gelten nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind die Ausschüttungen zu 95 Prozent steuerfrei, solange die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent beträgt (§ 8b Abs. 4 KStG). Die Gesellschafter der NewCo müssen das Geld für Zins und Tilgung also nicht privat versteuern.

Die Zinsen für das Darlehen fallen allerdings bei der NewCo an, die selbst kaum eigene Erträge hat. Damit sie sich steuerlich auswirken, wird häufig eine Organschaft mit Gewinnabführungsvertrag eingerichtet. Die Gewinne der Tochter werden dann der NewCo zugerechnet und mit den Zinsen verrechnet. Bei der Gewerbesteuer wird ein Viertel der Schuldzinsen hinzugerechnet, soweit die Summe der hinzurechnungspflichtigen Finanzierungsentgelte 200.000 Euro übersteigt (§ 8 Nr. 1 GewStG). Die Zinsschranke des § 4h EStG greift nicht, solange die Nettozinsaufwendungen unter 3 Millionen Euro bleiben, was bei mittelständischen Buy-outs die Regel ist.

Beim Asset Deal kauft die NewCo die Wirtschaftsgüter direkt, schreibt sie ab und führt den Betrieb selbst fort. Eine Organschaft ist dann nicht nötig.

Finanzierung über Verkäuferdarlehen und Earn-out

Ein Verkäuferdarlehen bedeutet, dass der Verkäufer einen Teil des Kaufpreises stundet und der Käufer ihn in Raten mit Zinsen zurückzahlt. Banken sehen das gern, weil der Verkäufer damit am Erfolg der Übergabe beteiligt bleibt; häufig verlangen sie, dass das Verkäuferdarlehen hinter dem Bankkredit zurücktritt.

Steuerlich ändert das Verkäuferdarlehen beim Verkäufer den Zeitpunkt der Besteuerung nicht. Der gestundete Teil gehört zum Veräußerungspreis des Verkaufsjahres und wird bei einer angemessenen Verzinsung in der Regel mit dem Nennbetrag angesetzt. Der Verkäufer versteuert den ganzen Gewinn also sofort, auch wenn er einen Teil des Geldes erst Jahre später erhält. Die Zinsen sind laufend zu versteuern. Fällt die gestundete Forderung später aus, ist das bei einer Betriebsveräußerung nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 (GrS 2/92) ein Ereignis mit Rückwirkung auf das Verkaufsjahr. Eine Alternative bei sehr langer Laufzeit ist der Verkauf gegen Rente oder Raten über mehr als zehn Jahre mit eigenem Wahlrecht, beschrieben im Beitrag Unternehmensverkauf gegen Rente oder Raten.

Ein Earn-out ist ein erfolgsabhängiger Teil des Kaufpreises, der vom Umsatz oder Gewinn der Folgejahre abhängt. Er überbrückt unterschiedliche Preisvorstellungen und passt gut zum Management-Buy-out, weil die Käufer den Aufschlag aus dem Erfolg bezahlen, den sie selbst erwirtschaften. Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisteile versteuert der Verkäufer erst bei Zufluss als nachträgliche Einkünfte, ohne Freibetrag und ohne ermäßigten Steuersatz. Die Einzelheiten stehen im Beitrag Goodwill und Earn-out beim Unternehmenskauf.

Rechenbeispiel. Herr M. ist 61 Jahre alt und verkauft sein Einzelunternehmen per Asset Deal an die NewCo zweier Führungskräfte. Der Kaufpreis beträgt 800.000 Euro. Davon zahlt die NewCo 500.000 Euro aus einem Bankdarlehen sofort, 300.000 Euro gewährt Herr M. als Verkäuferdarlehen über fünf Jahre mit 4 Prozent Zinsen. Sein Kapitalkonto beträgt 200.000 Euro, die Veräußerungskosten 20.000 Euro. Herr M. versteuert im Verkaufsjahr einen Veräußerungsgewinn von 800.000 minus 200.000 minus 20.000, also 580.000 Euro, obwohl er nur 500.000 Euro erhalten hat. Der Freibetrag ist bei diesem Gewinn vollständig abgeschmolzen, auf Antrag gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Im ersten Jahr kommen 12.000 Euro Zinsen hinzu (4 Prozent von 300.000 Euro), die er laufend versteuert. Die NewCo teilt den Kaufpreis auf: Entfallen 350.000 Euro auf Fahrzeuge, Maschinen und Vorräte und 450.000 Euro auf den Geschäftswert, schreibt sie den Geschäftswert mit 30.000 Euro im Jahr ab (450.000 Euro verteilt auf 15 Jahre).

Kaufpreis unter Verkehrswert: Arbeitslohn oder Schenkung

Verkauft ein Unternehmer bewusst unter Wert an seine Mitarbeiter, kann der Preisnachlass steuerlich Arbeitslohn oder eine Schenkung sein. Beide Folgen treffen den Käufer und sollten vor der Preisfindung bedacht werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei einem verbilligten Erwerb einer Beteiligung die Verbilligung der steuerpflichtige Vorteil. Er ist Arbeitslohn, wenn er dem Mitarbeiter für seine Arbeitsleistung gewährt wird, und das gilt auch, wenn ein Gesellschafter statt des Arbeitgebers verkauft (BFH, Urteil vom 01.09.2016, VI R 67/14). Anders hat der BFH einen Fall entschieden, in dem Gesellschafter Anteile schenkweise an fünf Führungskräfte übertragen hatten, um die Nachfolge zu sichern (BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22). Arbeitslohn lag dort nicht vor, weil die Nachfolgeregelung für alle erkennbar das entscheidende Motiv war. Als Indizien wertete der BFH, dass die Übertragung nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der Vorteil im Verhältnis zu den Gehältern außergewöhnlich hoch ausfiel.

Liegt kein Arbeitslohn vor, kommt eine gemischte Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betracht. Bei unausgewogenen Verträgen genügt dafür nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig das Bewusstsein des Verkäufers, mehr zu leisten, als er erhält. Mitarbeiter gehören zur Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Ob für Betriebsvermögen Verschonungsregeln greifen, ist im Einzelfall zu prüfen. Wer einen Preis unter dem Verkehrswert vereinbart, sollte deshalb den Wert sauber ermitteln und dokumentieren, warum der Preis so festgelegt wurde.

Für den Verkäufer hat ein Preis unter Wert bei der Einkommensteuer meist keinen zusätzlichen Nachteil. Bei der teilentgeltlichen Veräußerung eines Betriebs wird der Veräußerungsgewinn nach H 16 Abs. 7 EStH durch Gegenüberstellung des Entgelts mit dem Wert des Betriebsvermögens ermittelt; er fällt schlicht geringer aus.

Steuerliche Folgen beim Verkäufer

Für den Verkäufer richtet sich die Besteuerung danach, was er verkauft: einen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach § 16 EStG oder GmbH-Anteile nach § 17 EStG. Der Management-Buy-out ändert an diesen Regeln nichts.

Verkauft ein Einzelunternehmer oder Personengesellschafter, ist der Gewinn nach § 16 EStG ab 55 Jahren mit Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz begünstigt. Gibt er nur einen Teil ab, etwa einen Teilbetrieb oder einen Bruchteil seines Gesellschaftsanteils, gelten besondere Regeln, die der Beitrag zum Verkauf von Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil erklärt. Findet sich kein Käufer für das Ganze, bleibt die Betriebsaufgabe.

Verkauft der Gesellschafter einer GmbH seine Anteile aus dem Privatvermögen, gilt § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren und einem kleinen Freibetrag von 9.060 Euro. Hält eine Holding die Anteile, sind 95 Prozent des Gewinns nach § 8b KStG steuerfrei. Wie sich der Verkauf über eine Holding vorbereiten lässt und welche Sperrfristen dabei gelten, beschreibt der Beitrag GmbH steueroptimiert verkaufen.

Bleibt der Verkäufer nach der Übergabe beratend an Bord, schadet das der Begünstigung nicht. Eine begünstigte Veräußerung liegt nach der Rechtsprechung des BFH auch dann vor, wenn der Veräußerer nach dem Verkauf als selbständiger Unternehmer für den Erwerber tätig wird. Bleibt er angestellt, sollte der Vertrag klar trennen, welche Zahlungen Kaufpreis und welche Gehalt sind.

Den Buy-out rechtzeitig strukturieren

Ein Management-Buy-out braucht Vorlauf: für die Bewertung, für die Gespräche mit der Bank, für die Gründung der Erwerbergesellschaft und oft für eine Umstrukturierung vorab, etwa das Herauslösen einer Betriebsimmobilie, die nicht mitverkauft werden soll. Je früher die Struktur steht, desto mehr Spielraum bleibt beim Kaufpreis und bei der Steuer auf beiden Seiten.

Emundts & Stoffels begleitet Unternehmer und Nachfolger aus Heinsberg und der Region beim Management-Buy-out, von der Bewertung über die Finanzierungsstruktur bis zum Vertrag. Mehr dazu auf den Seiten Gestaltungsberatung und GmbH-Umwandlungen, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Ein Management-Buy-out ist der Kauf eines Unternehmens durch dessen eigene Führungskräfte oder Mitarbeiter. Übernimmt dagegen ein externer Manager, spricht man von einem Management-Buy-in. In mittelständischen Betrieben ist der Management-Buy-out eine häufige Nachfolgelösung, wenn in der Familie niemand übernehmen will. Steuerlich gelten für den Verkäufer dieselben Regeln wie bei jedem anderen Verkauf, die Besonderheiten liegen in Finanzierung und Kaufpreis.

Weil die Finanzierung dort steuerlich besser wirkt. Die Erwerbergesellschaft nimmt das Bankdarlehen auf, kauft die Anteile oder den Betrieb und zahlt Zins und Tilgung aus den Gewinnen des übernommenen Unternehmens. Gewinnausschüttungen der gekauften GmbH an die Erwerber-GmbH sind nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei. Mit einer Organschaft lassen sich die Zinsen zudem mit den Gewinnen der Tochter verrechnen.

Der gestundete Teil des Kaufpreises zählt zum Veräußerungspreis des Verkaufsjahres. Der Verkäufer versteuert den Gewinn also sofort, auch wenn er einen Teil des Geldes erst Jahre später erhält. Die Zinsen auf das Darlehen versteuert er laufend. Fällt die gestundete Forderung später aus, ist das bei einer Betriebsveräußerung nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH ein rückwirkendes Ereignis, das den Veräußerungsgewinn nachträglich mindert.

Das kann er sein. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Verbilligung beim Erwerb einer Beteiligung Arbeitslohn, wenn sie dem Mitarbeiter für seine Arbeit gewährt wird. Das gilt auch, wenn ein Gesellschafter statt des Arbeitgebers verkauft. Steht dagegen erkennbar die Nachfolgeregelung im Vordergrund, hat der BFH 2024 Arbeitslohn verneint. Indizien sind etwa, ob die Übertragung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist.

Ja, das ist häufig sogar gewollt. Für eine begünstigte Betriebsveräußerung muss der Verkäufer die bisherige Tätigkeit mit dem verkauften Betrieb aufgeben. Wird er danach als selbständiger Unternehmer für den Erwerber tätig, etwa als Berater, steht das der Begünstigung nach der Rechtsprechung des BFH nicht entgegen. Bleibt er angestellt, sollte klar geregelt sein, welche Zahlungen Kaufpreis und welche Gehalt sind.

Themen: Management-Buy-outUnternehmensnachfolgeUnternehmensverkaufVerkäuferdarlehenErwerbergesellschaft
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