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Heilberufe

Ärzte: Steuern sparen 2026, der Überblick für Niedergelassene

Ärzte sparen 2026 Steuern: Freiberuflichkeit nach § 18 EStG ohne Gewerbesteuer, Investitionsabzugsbetrag, § 7g EStG, Versorgungswerk und Rürup.

Niedergelassene Ärzte tragen eine hohe Steuerlast, oft im Spitzensteuersatz. Gleichzeitig gibt es im ärztlichen Bereich klare und zulässige Wege, diese Last zu senken, ohne in graue Gestaltungen zu geraten. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH), gibt den Überblick über die wichtigsten Hebel für die Praxis. Die Beratungsleistung selbst finden Sie auf der Seite Heilberufe.

Ärzte sind Freiberufler und zahlen keine Gewerbesteuer

Der wichtigste steuerliche Vorteil ergibt sich aus dem Status. Die selbständige Tätigkeit als Arzt gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Der Arzt ist damit Freiberufler und gehört zu den im Gesetz ausdrücklich genannten Katalogberufen. Voraussetzung ist die Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs.

Die praktische Folge: Freiberufliche Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Während ein gewerblicher Betrieb auf seinen Ertrag zusätzlich Gewerbesteuer zahlt, bleibt die ärztliche Praxis davon verschont. Das ist die gesetzlich vorgesehene Behandlung der Heilberufe, kein Gestaltungstrick.

Ein weiterer Vorteil knüpft daran an: Freiberufler ermitteln ihren Gewinn in aller Regel durch die einfache Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG und müssen keine Bilanz erstellen, solange sie nicht freiwillig dazu übergehen. Das senkt den Aufwand und gibt über den Zeitpunkt von Einnahmen und Ausgaben einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Gewerbliche Infizierung: wo der Vorteil kippt

Der Status als Freiberufler ist wertvoll, aber nicht unverlierbar. Nimmt ein Arzt neben der Heilbehandlung eine gewerbliche Tätigkeit auf, kann diese die gesamten Einkünfte der Praxis gewerblich infizieren. Bei einer Berufsausübungsgemeinschaft als Personengesellschaft reicht dafür schon ein gewerblicher Anteil, der eine geringe Bagatellgrenze übersteigt, um nach der Rechtsprechung die kompletten Einkünfte gewerblich zu machen und damit gewerbesteuerpflichtig.

Typische Auslöser sind der Verkauf von Produkten über die reine Behandlung hinaus, etwa der Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetik oder Kontaktlinsen, der Betrieb einer eigenen Abgabestelle oder die Vermietung medizinischer Geräte an Kollegen in größerem Umfang. Auch rein kosmetische Leistungen ohne medizinische Indikation können kritisch sein.

Lösen lässt sich das in der Regel durch eine saubere Trennung: Die gewerbliche Tätigkeit wird in eine eigene Gesellschaft oder zumindest einen organisatorisch getrennten Betrieb ausgegliedert, sodass die freiberufliche Praxis unberührt bleibt. Welcher Weg passt, hängt vom Umfang der gewerblichen Tätigkeit ab und gehört vorab geprüft.

Praxisgeräte clever abschreiben: § 7g EStG

Ärzte investieren laufend in Geräte, von der Behandlungseinheit über bildgebende Technik bis zur Laborausstattung. Hier setzt § 7g EStG an, der gerade für Praxen ein wirksames Instrument ist.

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG erlaubt es, schon vor der Anschaffung bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts gewinnmindernd abzuziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht übersteigt. Plant ein Arzt also für das kommende Jahr eine größere Anschaffung, kann er einen Teil der Kosten vorab geltend machen und so die Steuerlast des laufenden Jahres senken. Das verschafft Liquidität genau dann, wenn die Investition ansteht.

Hinzu kommt die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Sie erlaubt es, im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich abzuschreiben, neben der regulären Abschreibung über die Nutzungsdauer. Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung lassen sich kombinieren, sodass ein erheblicher Teil der Anschaffung schon in den ersten Jahren steuerlich wirkt.

Wichtig ist die Planung. Der Investitionsabzugsbetrag wird wieder hinzugerechnet, wenn die geplante Investition ausbleibt, und kann dann mit Zinsen nachversteuert werden. Die Geräteanschaffung gehört deshalb in eine mehrjährige Planung, nicht in eine kurzfristige Steuerentscheidung am Jahresende.

Praxisstruktur: Einzelpraxis, BAG oder MVZ

Die Rechtsform der Praxis entscheidet mit über die Besteuerung. Die Unterschiede sind erheblich, ohne dass eine Form pauschal die beste wäre.

Die Einzelpraxis ist der einfachste Fall. Der Gewinn wird unmittelbar dem Arzt zugerechnet und mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Die Praxis bleibt freiberuflich und gewerbesteuerfrei.

Die Berufsausübungsgemeinschaft ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft mehrerer Ärzte. Der Gewinn wird einheitlich festgestellt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet, jeder versteuert seinen Anteil persönlich. Sie bleibt freiberuflich, solange keine gewerbliche Infizierung eintritt, und eignet sich gut für den gleitenden Übergang in der Nachfolge.

Das MVZ kann als GmbH geführt werden und zahlt dann Körperschaftsteuer statt persönlicher Einkommensteuer. Gewinne, die in der Gesellschaft verbleiben, werden niedriger belastet als im Spitzensteuersatz, was den Aufbau von Vermögen in der Gesellschaft begünstigt. Dem stehen die strengen Vorgaben des SGB V zur Gründerstellung und zum Betrieb gegenüber. Ein MVZ ist deshalb zugleich eine berufs- und zulassungsrechtliche Entscheidung, nicht allein eine steuerliche. Was über eine Holding rund um die Praxis möglich ist, ordnet unser Beitrag Holding für Heilberufe ein.

Altersvorsorge als Abzugsposten

Für niedergelassene Ärzte ist die Altersvorsorge einer der wirksamsten Steuerhebel, weil sie zugleich sinnvoll ist. Ärzte sind in aller Regel Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. Die Beiträge dorthin gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind als Sonderausgaben abziehbar.

Daneben steht die Rürup-Basisrente, die demselben Abzugsmechanismus folgt. Beiträge zum Versorgungswerk und zur Basisrente werden zusammengefasst und bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben anerkannt, der jährlich angepasst wird. Wer noch Spielraum bis zum Höchstbetrag hat, kann durch zusätzliche Rürup-Beiträge die Steuerlast spürbar senken und gleichzeitig die Altersversorgung aufbauen. Die spätere Rente wird dann nachgelagert besteuert, was über den Lebenszyklus meist günstiger ist als die Besteuerung im aktiven Erwerbsleben zum Spitzensteuersatz.

Die genaue Höhe des sinnvollen Beitrags hängt vom übrigen Einkommen und von der bereits geleisteten Vorsorge ab. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, die Berechnung gehört in die jährliche Planung.

Praxisräume und häusliches Arbeitszimmer

Die Kosten der Praxisräume sind als Betriebsausgaben abziehbar, ob gemietet oder im Eigentum. Gehört die Praxisimmobilie dem Arzt selbst, lassen sich Abschreibung und Finanzierungskosten geltend machen. Ob die Immobilie in eine eigene Gesellschaft gehört, ist eine Frage der Gesamtplanung und gehört vor allem im Hinblick auf die spätere Übergabe durchdacht.

Vom Praxisbetrieb zu unterscheiden ist das häusliche Arbeitszimmer für die Verwaltungs- und Vorbereitungsarbeit zu Hause. Hier gelten die allgemeinen einkommensteuerlichen Regeln, die in den letzten Jahren mehrfach geändert wurden, etwa die Tagespauschale für das Arbeiten im häuslichen Bereich. Beim niedergelassenen Arzt ist der praktische Anwendungsbereich oft begrenzt, weil die eigentliche Tätigkeit in der Praxis stattfindet. Im Einzelfall lohnt die Prüfung trotzdem, gerade bei wissenschaftlicher oder gutachterlicher Nebentätigkeit.

Vorausschauend gestalten bis zur Nachfolge

Steuern sparen ist beim Arzt selten eine Frage des einzelnen Jahres. Die wirksamsten Hebel entfalten sich über mehrere Jahre: die abgestimmte Anschaffung von Geräten über § 7g EStG, der planmäßige Aufbau der Altersvorsorge und die rechtzeitige Weichenstellung für die Struktur der Praxis.

Besonders die Praxisnachfolge wirft ihre Schatten lange voraus. Der spätere Verkauf der Praxis führt zu einem Veräußerungsgewinn, der unter Voraussetzungen begünstigt besteuert wird, und beim Käufer hängt vieles an der Abschreibung des Praxiswerts, dem ärztlichen Geschäftswert. Wer die Struktur seiner Praxis Jahre vor dem Ausstieg richtig aufstellt, hat am Ende mehr Spielraum. Die Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag Praxisnachfolge für Ärzte.

Typische Fehler und der nächste Schritt

In der Praxis kosten immer wieder dieselben Versäumnisse bares Geld. Die unbeachtete gewerbliche Infizierung durch einen nebenher betriebenen Verkauf, die am Jahresende übereilte Geräteanschaffung ohne saubere Investitionsplanung, der ungenutzte Spielraum bei der Rürup-Vorsorge und die zu spät begonnene Nachfolgeplanung gehören zu den häufigsten. Hinzu kommt der Klassiker, dass Praxis und private Vermögensplanung getrennt gedacht werden, obwohl sie zusammengehören.

Emundts & Stoffels berät niedergelassene Ärzte und Heilberufler als Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH) und verbindet dabei das Steuerrecht mit den Besonderheiten des ärztlichen Berufs- und Zulassungsrechts. Mehr zu unserer Arbeit finden Sie auf der Seite Heilberufe. Für ein vertrauliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Im Regelfall nein. Die ärztliche Heilbehandlung gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, der Arzt ist Freiberufler. Diese Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Gewerbesteuer entsteht erst, wenn eine gewerbliche Tätigkeit hinzukommt, etwa der Verkauf von Produkten, und diese die freiberufliche Praxis infiziert.

Plant ein Arzt die Anschaffung beweglicher Praxisgeräte, kann er nach § 7g Abs. 1 EStG bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vorab gewinnmindernd abziehen, sofern der Gewinn 200.000 Euro nicht übersteigt. Das verschiebt Steuerlast in das Jahr vor der Investition und schafft Liquidität für die Anschaffung.

Nach § 7g Abs. 5 EStG können bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren zusätzlich abgeschrieben werden, neben der regulären Abschreibung. Sie lässt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag kombinieren und erhöht den Aufwand in den ersten Jahren nach der Anschaffung.

Ja. Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk und zu einer Rürup-Basisrente gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben abziehbar. Für viele niedergelassene Ärzte ist das einer der wirksamsten und zugleich sinnvollsten Hebel, weil die Vorsorge zugleich die Steuerlast senkt.

Das hängt vom Einzelfall ab. Einzelpraxis und Berufsausübungsgemeinschaft werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert und bleiben freiberuflich. Ein MVZ in der Rechtsform der GmbH zahlt Körperschaftsteuer und kann thesaurieren, unterliegt aber strengen Vorgaben des SGB V. Die richtige Form ergibt sich aus Größe, Nachfolgeplanung und Ausgangslage, nicht aus einer pauschalen Regel.

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