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Heilberufe

Holding für Heilberufe 2026: Was geht, was nicht

Holding für Heilberufe: Was das Berufsrecht Ärzten, Zahnärzten und Apothekern verbietet, was über MVZ und vermögensverwaltende Strukturen möglich ist.

Die Holding ist im unternehmerischen Mittelstand längst Standard. Kein Wunder, dass auch Ärzte, Zahnärzte und Apotheker fragen, ob sie ihre Praxis nicht ebenso in eine Holding-Struktur überführen können. Die ehrliche Antwort lautet: zum Teil ja, zum großen Teil nein, und der Unterschied liegt im Berufsrecht.

Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels, Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH), trennt das Mögliche vom Unmöglichen.

Warum die Praxis selbst nicht in die Holding passt

Die heilkundliche Tätigkeit ist freiberuflich und an die Person des Behandlers gebunden. Das ärztliche Berufsrecht und die Zulassungsregeln lassen es nicht zu, die ärztliche Leistung in eine beliebige Kapitalgesellschaft zu verlagern, die dann unter einer Holding hängt. Die klassische Einzelpraxis und die Berufsausübungsgemeinschaft bleiben freiberuflich.

Wer also hofft, seine ärztlichen Honorare künftig über eine Holding zu 95 Prozent steuerfrei thesaurieren zu können, wird enttäuscht. Dieser Weg, der für eine operative Handwerks- oder Handels-GmbH offensteht, ist für die ärztliche Leistung versperrt.

Wo Holding-Strukturen für Heilberufe funktionieren

Interessant wird es rund um die Praxis. Hier gibt es mehrere Vehikel, die sich sehr wohl bündeln lassen:

  • Das MVZ als GmbH: Ein medizinisches Versorgungszentrum kann als GmbH geführt werden, mit zugelassenen Gründern und unter den Vorgaben des SGB V. Anteile an einer MVZ-GmbH lassen sich grundsätzlich in eine Holding einbringen.
  • Die Praxisimmobilie: Wird die Immobilie in einer eigenen Gesellschaft gehalten, lassen sich Mieterträge, Wertsteigerungen und die spätere Übergabe sauber vom Praxisbetrieb trennen.
  • Vermögensverwaltende Strukturen: Kapitalanlagen, Beteiligungen und sonstiges Vermögen können in einer vermögensverwaltenden Gesellschaft gebündelt und unter eine Holding gestellt werden.

In dieser Konstellation verbleibt die ärztliche Leistung in der freiberuflichen Struktur, während das übrige Vermögen rund um die Praxis von einer Holding profitiert.

Die Grenzen klar im Blick

Jede dieser Gestaltungen bewegt sich an der Schnittstelle von Steuerrecht, Berufsrecht und Zulassungsrecht. Was steuerlich attraktiv ist, kann berufsrechtlich unzulässig sein. Gründerstellung im MVZ, Gewinnverwendung und die Trennung von ärztlicher und kaufmännischer Sphäre sind streng geregelt. Eine Holding-Struktur, die diese Schranken ignoriert, ist unwirksam und zugleich riskant.

Genau hier liegt der Wert spezialisierter Beratung. Als Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH) kennen wir die Schnittstellen und gestalten Strukturen so, dass sie steuerlich wirken und berufsrechtlich tragen.

Fazit

Eine Holding für die ärztliche Leistung selbst ist nicht möglich. Eine Holding rund um Praxisimmobilie, MVZ und Vermögen ist es sehr wohl, wenn die berufs- und zulassungsrechtlichen Grenzen eingehalten werden. Mehr zu unserer Arbeit für den Heilberufebereich finden Sie auf der Seite Heilberufe, die Grundlagen der Holding erklären wir auf der Holding-Seite. Für ein vertrauliches Gespräch erreichen Sie Emundts & Stoffels unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Die freiberufliche heilkundliche Tätigkeit selbst unterliegt dem ärztlichen Berufsrecht und lässt sich grundsätzlich nicht in eine gewöhnliche GmbH-Holding-Struktur überführen. Die Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft bleibt freiberuflich. Holding-Strukturen sind nur in bestimmten Konstellationen rund um die Praxis möglich, nicht für die ärztliche Leistung selbst.

Vor allem über das MVZ, das als GmbH geführt werden kann, über die Praxisimmobilie in einer eigenen Gesellschaft und über vermögensverwaltende Strukturen für Kapitalanlagen. Diese Vehikel lassen sich unter einer Holding bündeln, während die ärztliche Leistung in der freiberuflichen Struktur verbleibt.

Ein medizinisches Versorgungszentrum kann in der Rechtsform der GmbH betrieben werden, allerdings nur mit zugelassenen Gründern und unter den Vorgaben des SGB V. Anteile an einer MVZ-GmbH lassen sich grundsätzlich in eine Holding einbringen, die berufs- und zulassungsrechtlichen Schranken sind dabei aber strikt einzuhalten.

Häufig ja. Die Praxisimmobilie in einer eigenen Gesellschaft zu halten, kann Haftung, Vermögensaufbau und die spätere Übergabe entzerren. In Kombination mit einer Holding lassen sich Mieterträge und Wertsteigerungen steuerlich sinnvoll steuern, getrennt vom Praxisbetrieb.

Heilberufe verbinden Steuerrecht mit Berufs-, Zulassungs- und Medizinrecht. Ein Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH) kennt diese Schnittstellen und gestaltet Strukturen so, dass sie steuerlich wirken, ohne berufs- oder zulassungsrechtlich anzuecken.

Themen: HeilberufeHoldingMVZPraxis
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