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Steuern

Vorteile einer Familienstiftung 2026: Schutz, Steuern und der Preis dafür

Vorteile einer Familienstiftung 2026: Vermögensschutz, 15 % Körperschaftsteuer, Dividenden zu 95 % steuerfrei nach § 8b KStG und Erbersatzsteuer alle 30 Jahre.

Die Familienstiftung sichert großes Vermögen dauerhaft und bindet es geordnet an die nächste Generation. Um die Vorteile richtig einzuschätzen, lohnt ein nüchterner Blick, ohne die üblichen Überzeichnungen und mit klarer Benennung des Preises.

Anders als eine Gesellschaft hat die Familienstiftung keine Eigentümer. Mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde wird das eingebrachte Vermögen eine eigenständige juristische Person (§ 80 BGB, reformiert zum 1. Juli 2023). Genau aus dieser Verselbständigung leiten sich die meisten Vorteile ab. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet sie ein. Eine Gegenüberstellung mit der Familiengesellschaft lesen Sie im Beitrag Stiftung vs. Familiengesellschaft, die Beratungsleistung selbst auf der Seite Stiftung.

Vermögensschutz: der eigentliche Kern

Weil das Vermögen der Stiftung gehört und nicht mehr einzelnen Personen, ist es dem Zugriff Dritter weitgehend entzogen. Es lässt sich nicht durch viele Erben zersplittern, es fällt nicht in die Privatinsolvenz eines Familienmitglieds und es steht außerhalb des Gesellschafterstreits, der Familienunternehmen über Generationen lähmen kann.

Über die Satzung lässt sich präzise steuern, wer unter welchen Bedingungen Erträge erhält. Auskehrungen können an Voraussetzungen geknüpft werden, etwa an einen Ehevertrag, und so vor dem Zugriff im Scheidungsfall schützen. An die Stelle der gesetzlichen Erbquoten tritt der Stifterwille, was Erbstreitigkeiten vorbeugt. Hinzu kommt ein praktischer Nebeneffekt: Die Stiftung muss ihre Bilanz nicht im Unternehmensregister offenlegen.

Laufende Erträge günstig versteuern

Die Familienstiftung ist steuerlich eine Körperschaft und zahlt auf ihr Einkommen 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, statt des persönlichen Spitzensteuersatzes.

Hält die Stiftung Anteile an Kapitalgesellschaften, sind Dividenden aus Beteiligungen ab 10 Prozent nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei. Nur die restlichen 5 % gelten als nicht abziehbare Betriebsausgabe und werden mit Körperschaftsteuer belastet, die effektive Belastung liegt damit unter einem Prozent. Das entspricht dem Mechanismus einer Holding. Verkauft die Stiftung später eine solche Beteiligung, ist der Veräußerungsgewinn ebenfalls zu 95 % steuerfrei. Das ist sehr günstig, aber eben nicht völlig steuerfrei, wie es in der Werbung mancher Anbieter klingt.

Hinzu kommt ein Liquiditätsvorteil. Auf Dividenden würde normalerweise Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten, die sich die Stiftung später zum großen Teil zurückholen müsste. Mit einer Dauerüberzahler-Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG entfällt dieser Einbehalt von vornherein, weil die einbehaltene Steuer die tatsächliche Steuerlast der Stiftung dauerhaft übersteigt. Die Erträge fließen damit brutto, ohne den Umweg über die Erstattung.

Verwaltet die Stiftung ihr Vermögen rein vermögensverwaltend, fällt keine Gewerbesteuer an.

Immobilien in der Stiftung

Mieterträge aus direkt gehaltenen Immobilien versteuert die Stiftung als Überschusseinkünfte mit 15 % Körperschaftsteuer. Verkauft sie eine Immobilie nach Ablauf der zehnjährigen Frist des § 23 EStG, bleibt der Gewinn steuerfrei, genau wie bei einer Privatperson. Innerhalb der Frist gilt das nicht, und wer regelmäßig kauft und verkauft, gerät schnell in den gewerblichen Grundstückshandel.

Wird der Immobilienbestand über eine eigene Gesellschaft gehalten, lassen sich Abschreibung und eine fremdübliche Darlehensfinanzierung zwischen Stiftung und Immobilien-GmbH gezielt einsetzen. Die Details dazu klären wir auf der Seite zur Immobilien-Steuerberatung.

Versorgung der Familie

Die Erträge fließen als Auskehrungen an die Destinatäre und sind bei diesen Kapitaleinkünfte. Über die persönlichen Freibeträge der Begünstigten, gerade bei Kindern, lassen sich moderate Beträge je Person steuergünstig auskehren. Wie viel an wen und unter welchen Bedingungen fließt, bestimmt allein die Satzung. Das macht die Familienstiftung zu einem präzisen Instrument der Versorgung über Generationen.

Übertragung und Wegzug

Bringt der Stifter Betriebsvermögen in die Stiftung ein, kann der Verschonungsabschlag nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen, sodass 85 % oder unter Auflagen 100 % steuerfrei übergehen. Bei der Erstausstattung fällt Schenkungsteuer an, gemildert durch das Stiftungsklassenprivileg, das sich an der Verwandtschaft zum entferntest Begünstigten orientiert (§ 15 Abs. 2 ErbStG).

Ein weiterer Punkt betrifft den Wegzug. Weil die Destinatäre keine Anteile an der Stiftung halten, löst ihr Wegzug ins Ausland keine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG aus, anders als beim direkten Halten von GmbH-Anteilen.

Der Preis: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre

Der zentrale Nachteil ist die Erbersatzsteuer. Eine in Deutschland ansässige Familienstiftung wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre so besteuert, als ginge das Vermögen auf zwei Kinder über. Dafür gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro und der Steuersatz der Steuerklasse I, angewendet auf die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG).

Diese Belastung wirkt auf den ersten Blick abschreckend, ist aber planbar und tritt nur alle drei Jahrzehnte ein. Begünstigtes Betriebsvermögen lässt sich auch hier verschonen, und mit Vorlauf gestalten. In vielen Fällen ist die Erbersatzsteuer der akzeptable Preis für den dauerhaften Schutz, den keine andere Struktur in dieser Form bietet.

Wann sich die Familienstiftung lohnt

Die Familienstiftung passt zu besonderen Lagen: einem sehr großen Vermögen, das zusammengehalten werden soll, einer fehlenden geeigneten Nachfolge oder dem ausdrücklichen Wunsch, ein Lebenswerk unverändert über Generationen fortzuführen. Wer Kontrolle und Flexibilität behalten will, fährt mit einer Familiengesellschaft meist besser.

Emundts & Stoffels beginnt die Beratung beim Ziel. Erst wenn klar ist, ob Schutz, Versorgung oder Steueroptimierung im Vordergrund steht, entscheidet sich, ob die Familienstiftung das richtige Mittel ist. Mehr zur Stiftungsgestaltung finden Sie auf der Seite Stiftung, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Eine Familienstiftung ist eine eigentümerlose juristische Person, die Vermögen dauerhaft bündelt und die Erträge an die begünstigte Familie (die Destinatäre) auskehrt. Anders als bei einer Gesellschaft gibt es keine Anteilseigner: Mit der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde nach § 80 BGB gehört das eingebrachte Vermögen der Stiftung selbst und wird nach dem im Stiftungsgeschäft festgelegten Willen des Stifters verwaltet.

Die Familienstiftung ist eine Körperschaft und zahlt auf ihr Einkommen 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dividenden aus Beteiligungen ab 10 Prozent sind nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei, sodass die effektive Belastung darauf unter einem Prozent liegt. Bei reiner Vermögensverwaltung fällt keine Gewerbesteuer an.

Eine in Deutschland ansässige Familienstiftung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, die einen Erbgang fingiert. Dabei gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro (zweimal der Kinderfreibetrag) und der Steuersatz der Steuerklasse I auf die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens (§ 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG). Begünstigtes Betriebsvermögen kann auch hier verschont werden.

Für große Vermögen, die dauerhaft zusammengehalten werden sollen, für Familien ohne geeigneten Nachfolger und überall dort, wo Schutz vor Zersplitterung, Pflichtteil oder Gläubigerzugriff im Vordergrund steht. Wer Kontrolle und Flexibilität behalten will, ist mit einer Familiengesellschaft oft besser bedient.

Es braucht ein Stiftungsgeschäft in Schriftform und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde (§§ 80, 81 BGB, reformiert zum 1. Juli 2023). Bei der Erstausstattung fällt Schenkungsteuer an, gemildert durch das Stiftungsklassenprivileg, das sich an der Verwandtschaft zum entferntest Begünstigten orientiert.

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