Die vermögensverwaltende GmbH, oft Spardosen-GmbH oder Trading-GmbH genannt, ist eine GmbH, deren Zweck allein die Geldanlage ist: Aktien, ETFs, Anleihen oder Beteiligungen. Statt privat zu investieren, legt der Anleger über die GmbH an und nutzt deren günstige Besteuerung von Kursgewinnen. Ob sich das rechnet, hängt stark von der Anlagestrategie und vom Zeithorizont ab. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels zeigt, wo der Vorteil liegt und wo er kippt. Die Beratung dazu ordnen wir in unsere Gestaltungsberatung ein.
Warum die GmbH überhaupt günstiger sein kann
Eine vermögensverwaltende GmbH kann trotz rund 30 % Ertragsteuer günstiger sein als die private Anlage, weil § 8b Abs. 2 KStG Kursgewinne aus Aktien zu 95 % steuerfrei stellt. Eine GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG) und zahlt auf ihren Gewinn rund 30 %: 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und etwa 14 % Gewerbesteuer. Auf den ersten Blick ist das mehr als die 25 % Abgeltungsteuer im Privatvermögen. Den Unterschied macht eine einzige Vorschrift: § 8b KStG.
Der große Hebel: Kursgewinne aus Aktien
Verkauft die GmbH Aktien oder andere Anteile an Kapitalgesellschaften mit Gewinn, sind 95 % dieses Gewinns nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Nur die restlichen 5 % werden mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet. Die effektive Steuer auf Kursgewinne liegt damit bei rund 1,5 %, gegenüber 26,375 % Abgeltungsteuer im Privatvermögen. Diese Befreiung gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe, also auch für kleine Aktienpakete im Streubesitz.
Die Kehrseite gehört zur Wahrheit dazu: Spiegelbildlich sind Verluste aus Aktienverkäufen nach § 8b Abs. 3 KStG zu 95 % nicht abziehbar. Wer in der GmbH mit Verlust verkauft, kann diesen kaum steuerlich nutzen, während er privat mit Aktiengewinnen verrechenbar wäre.
Wo der Vorteil endet: Dividenden und Zinsen
Bei Dividenden aus Streubesitz und bei Zinsen endet der Vorteil der vermögensverwaltenden GmbH, weil sie diese laufenden Erträge voll mit rund 30 % versteuert (für Dividenden § 8b Abs. 4 KStG). Als Streubesitz gelten Beteiligungen unter 10 %, bei Zinsen geht es etwa um Anleihen oder Tagesgeld. Hier ist die private Anlage mit 26,375 % Abgeltungsteuer günstiger.
Bei Aktien-ETFs gilt eine Teilfreistellung: Für die Körperschaftsteuer sind 80 % der Erträge eines Aktienfonds freigestellt (§ 20 InvStG), für die Gewerbesteuer fällt die Freistellung niedriger aus. Die genaue Belastung hängt vom Fondstyp ab und sollte vor dem Aufbau durchgerechnet werden.
Der Zinseszins-Effekt durch Wiederanlage
Der Zinseszins-Effekt der vermögensverwaltenden GmbH entsteht, weil sie von einem Aktien-Kursgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG rund 98,5 % behält und wieder anlegen kann, eine Privatperson nach Abgeltungsteuer nur rund 73,6 %. Der eigentliche Hebel liegt also in der Wiederanlage. Über viele Jahre verzinst sich dieser Unterschied, weil die GmbH auf einer größeren Basis reinvestiert und der Zinseszins stärker arbeitet. Deshalb lohnt das Modell vor allem bei einer Strategie, die Gewinne realisiert und sofort wieder anlegt.
Der Haken: die zweite Steuerebene bei der Entnahme
Schüttet die vermögensverwaltende GmbH Gewinne an den Gesellschafter aus, fällt als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine zweite Steuerebene an: 25 % Abgeltungsteuer oder ab 25 % Beteiligung das Teileinkünfteverfahren. Solange das Geld in der GmbH bleibt, greift der niedrige Satz. Der entscheidende Punkt liegt damit am Ausgang. In Summe kann die Belastung dann über der privaten Anlage liegen. Die Spardosen-GmbH rechnet sich also erst, wenn das Kapital über viele Jahre in der Gesellschaft arbeitet.
Ein zweites Risiko betrifft den Wegzug ins Ausland. Zieht der Gesellschafter mit einer Beteiligung ab 1 % weg, besteuert § 6 AStG den fiktiven Veräußerungsgewinn der GmbH-Anteile, auch ohne Verkauf und ohne Liquiditätszufluss. Je wertvoller das Depot in der GmbH geworden ist, desto höher fällt diese Wegzugsbesteuerung aus. Privat gehaltene Wertpapiere lösen sie nicht aus. Wer einen späteren Wegzug nicht ausschließt, sollte das vor der Gründung bedenken.
Für wen sich die Spardosen-GmbH lohnt
Eine Spardosen-GmbH lohnt sich, wenn die jährlich realisierten Kursgewinne so hoch sind, dass die Steuerersparnis die laufenden Kosten der GmbH deutlich übersteigt und das Geld lange in der Gesellschaft bleiben kann. Ein Rechenbeispiel: Realisiert die GmbH im Jahr 20.000 Euro Kursgewinn aus Aktien, zahlt sie darauf rund 300 Euro Steuern. Privat fielen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 Euro rund 5.010 Euro Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag an. Die Differenz von rund 4.700 Euro bleibt im Depot und arbeitet weiter. Ihr stehen die jährlichen Kosten für Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und Offenlegung gegenüber, dazu einmalig die Gründungskosten. Wer seine Aktien dagegen kauft und jahrelang unverändert hält, realisiert privat ebenfalls keine Gewinne und zahlt bis zum Verkauf keine Steuer. Für ihn bringt die GmbH deutlich weniger.
Das Depot selbst eröffnet die GmbH als Firmendepot auf ihren Namen bei einer Bank oder einem Broker. Bestehende private Wertpapiere lassen sich zwar einlegen, die Einlage gilt aber als Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG) und kann privat Abgeltungsteuer auslösen. Meist ist es günstiger, die GmbH mit Geld auszustatten, über Stammkapital, Kapitalrücklage oder ein Gesellschafterdarlehen.
Das Modell passt zu langfristigen Aktienanlegern, die hohe Beträge bewegen, Gewinne konsequent wieder anlegen und das Kapital auf Jahre nicht privat brauchen. Für dividenden- oder zinslastige Depots, kleine Anlagesummen oder einen baldigen Konsum der Erträge bringt es keinen Vorteil. Ob sich die Gründung im Einzelfall lohnt, hängt von Anlagestrategie, Summe und Zeithorizont ab. Emundts & Stoffels rechnet die Schwelle für Ihre Situation durch. Mehr zu unseren Gestaltungen finden Sie auf der Seite Gestaltungsberatung, telefonisch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.