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Abwehr

Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung 2026

Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO: Vollständigkeit über zehn Jahre, fristgerechte Nachzahlung, Sperrgründe und Zuschlag ab 25.000 Euro.

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist der einzige Weg, eine bereits begangene Steuerhinterziehung ohne Strafe zu bereinigen. Sie ist an strenge Voraussetzungen geknüpft, und schon kleine Fehler machen sie unwirksam. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die Rechtslage 2026 sachlich ein und benennt die Punkte, an denen Selbstanzeigen in der Praxis scheitern.

Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist eine Straftat. Wer falsche Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und dadurch Steuern verkürzt, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Die Selbstanzeige nach § 371 AO öffnet trotzdem einen Weg zurück, allerdings nur unter eng gefassten Bedingungen und nur, solange das Finanzamt noch nicht selbst tätig geworden ist. Die Beratungsleistung dazu finden Sie auf der Seite zur Abwehrberatung.

Was die strafbefreiende Selbstanzeige ist

Nach § 371 Abs. 1 AO wird nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Der Gesetzgeber gibt damit demjenigen, der ehrlich werden will, die Möglichkeit, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren und die Strafe abzuwenden.

Wichtig ist das Verständnis, was die Selbstanzeige nicht ist. Sie ist keine formlose Mitteilung und kein Schuldeingeständnis, das das Finanzamt milde stimmt. Sie ist eine vollständige Nacherklärung, die das Finanzamt in die Lage versetzt, die Steuer ohne weitere Ermittlungen zutreffend festzusetzen. Die Steuer selbst wird in jedem Fall nachgefordert. Straffrei bleibt nur die Tat, nicht die Steuerschuld.

Die Voraussetzung der Vollständigkeit

Die wichtigste und zugleich gefährlichste Hürde ist die Vollständigkeit. Seit der Verschärfung im Jahr 2011 genügt eine Teilselbstanzeige nicht mehr. Wer nur einen Teil der hinterzogenen Beträge offenlegt, etwa weil er hofft, der Rest werde nicht entdeckt, erhält keine Straffreiheit, auch nicht für den offengelegten Teil.

Nach § 371 Abs. 1 AO müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt werden, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Wer also Kapitalerträge verschwiegen hat, muss diese für sämtliche betroffenen Jahre lückenlos nacherklären. Vergisst er ein einziges Jahr oder ein einziges Konto, ist die gesamte Selbstanzeige unwirksam.

In besonders schweren Fällen reicht der Zeitraum weiter. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt in den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO nach § 376 Abs. 1 AO fünfzehn Jahre. Der offenzulegende Zeitraum kann sich dadurch von zehn auf fünfzehn Jahre ausdehnen. Welcher Zeitraum im konkreten Fall maßgeblich ist, lässt sich nur nach Prüfung des Einzelfalls bestimmen.

Die fristgerechte Nachzahlung

Allein die Erklärung genügt nicht. Nach § 371 Abs. 3 AO tritt Straffreiheit nur ein, wenn der Täter die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachzahlt. Dazu kommen die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO. Diese Zinsen betragen je nach Zeitraum bis zu 6 Prozent pro Jahr und summieren sich über lange Zeiträume erheblich.

Daraus folgt ein praktischer Punkt, der oft unterschätzt wird. Eine Selbstanzeige sollte erst eingereicht werden, wenn die Liquidität für die Nachzahlung gesichert ist. Wer die Steuer und Zinsen nicht fristgerecht aufbringen kann, verliert die Straffreiheit, hat dem Finanzamt aber bereits alles offengelegt. Die Reihenfolge und der Zeitpunkt sind deshalb sorgfältig zu planen.

Die Sperrgründe: wann Straffreiheit ausgeschlossen ist

Die Selbstanzeige wirkt nur, solange das Finanzamt noch nicht selbst auf die Spur gekommen ist. § 371 Abs. 2 AO zählt die Sperrgründe auf, bei deren Eintritt eine strafbefreiende Selbstanzeige für die betroffene Tat nicht mehr möglich ist.

Gesperrt ist die Selbstanzeige, sobald dem Täter oder seinem Vertreter die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO zugegangen ist. Ebenso, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Weiter, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder zu einer Nachschau erschienen ist. Und schließlich, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste.

Daraus ergibt sich die zentrale praktische Konsequenz: Sobald ein Prüfungstermin angekündigt ist oder ein Verfahren läuft, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät. Die Anzeichen, die einer Betriebsprüfung typischerweise vorausgehen, beschreiben wir im Beitrag zu den sieben Anzeichen einer Betriebsprüfung. Wer hier zögert, verliert die Möglichkeit zur Selbstanzeige unwiederbringlich. Eine begriffliche Einordnung der Betriebsprüfung finden Sie im Steuerlexikon.

Der Zuschlag nach § 398a AO bei höheren Beträgen

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, ist die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO an sich gesperrt. Der Gesetzgeber lässt sie hier nur über § 398a AO wieder zu, gegen Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags. Wer die Steuer und Zinsen zahlt und zusätzlich diesen Zuschlag entrichtet, dem gegenüber wird von der Verfolgung abgesehen.

Der Zuschlag ist nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO gestaffelt. Er beträgt 10 Prozent der hinterzogenen Steuer bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei einem Betrag über 100.000 bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent bei einem Betrag über 1.000.000 Euro. Bei einer Hinterziehung von 300.000 Euro fallen also neben Steuer und Zinsen zusätzlich 15 Prozent, mithin 45.000 Euro, an. Dieser Zuschlag wird nicht erstattet, kann aber vom Gericht auf eine spätere Geldstrafe angerechnet werden, falls die Selbstanzeige sich doch als unwirksam erweist.

Warum eine unvollständige Selbstanzeige gefährlich ist

Die Selbstanzeige ist ein Instrument mit eingebautem Risiko. Eine misslungene Selbstanzeige ist schlechter als gar keine, weil sie dem Finanzamt eine vollständige Offenlegung liefert, ohne die schützende Wirkung zu entfalten. Wer ein Jahr übersieht, ein Auslandskonto vergisst oder die Steuer zu niedrig ansetzt, hat sich selbst überführt und steht trotzdem vor einem Strafverfahren.

Hinzu kommt der Zeitdruck durch die Sperrgründe. Die Vollständigkeit erfordert eine sorgfältige Aufarbeitung aller betroffenen Jahre, doch jede Verzögerung erhöht das Risiko, dass zwischenzeitlich eine Prüfungsanordnung ergeht oder die Tat entdeckt wird. Diese beiden Anforderungen, vollständig und schnell, stehen in einem Spannungsverhältnis, das sich nur mit Erfahrung auflösen lässt.

Aus diesen Gründen ist die fachliche Begleitung bei einer Selbstanzeige eine Voraussetzung, keine Option. Es geht um die zutreffende Bestimmung des Berichtigungszeitraums, die korrekte Berechnung von Steuer und Zinsen, die Wahrung der Frist und die Steuerung der Liquidität für die Nachzahlung. Jeder dieser Punkte entscheidet über Erfolg oder Misserfolg.

Begleitung durch Emundts & Stoffels

Wir begleiten Selbstanzeigen aus Heinsberg, Erkelenz, Hückelhoven und deutschlandweit. Ein Partner unserer Kanzlei war mehrere Jahre als Betriebsprüfer in der NRW-Finanzverwaltung tätig und kennt die Abläufe, mit denen das Finanzamt Sachverhalte aufgreift und prüft. Diese Innenkenntnis fließt in jede Selbstanzeige ein, von der Bestimmung des offenzulegenden Zeitraums bis zur Kommunikation mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle.

Wenn Sie eine Steuerhinterziehung bereinigen möchten, handeln Sie, bevor das Finanzamt es tut. Jeder Tag ohne eingetretenen Sperrgrund ist ein Tag, an dem die Selbstanzeige noch wirkt. Vereinbaren Sie ein vertrauliches Gespräch. Mehr zu unserem Vorgehen finden Sie auf der Seite zur Abwehrberatung. Direkt erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO führt zur Straffreiheit für die offengelegte Steuerhinterziehung. Die hinterzogene Steuer wird nachgefordert, dazu kommen Zinsen und ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro je Tat ein Geldzuschlag nach § 398a AO. Statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe steht am Ende die finanzielle Bereinigung des Falls, vorausgesetzt, die Selbstanzeige ist vollständig und rechtzeitig.

Nach § 371 Abs. 1 AO müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt werden, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. In besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre, sodass der offenzulegende Zeitraum entsprechend länger sein kann. Die genaue Bestimmung des Berichtigungszeitraums ist einer der Kernpunkte, an denen Selbstanzeigen scheitern.

Die Straffreiheit entfällt, sobald ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Dazu zählen die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder Ermittlung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens und die Tatentdeckung, wenn der Täter damit rechnen musste. Ab dem Eintritt eines Sperrgrunds ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die betroffene Tat ausgeschlossen.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, wird zusätzlich zur Steuer und den Zinsen ein Geldzuschlag fällig. Er beträgt nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO 10 Prozent bei einem Hinterziehungsbetrag bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei über 100.000 bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent bei über 1.000.000 Euro. Erst nach Zahlung von Steuer, Zinsen und Zuschlag wird von der Verfolgung abgesehen.

Eine Selbstanzeige wirkt nur, wenn sie vollständig und rechtzeitig ist. Wird ein Sachverhalt oder ein Jahr vergessen, ist die gesamte Anzeige unwirksam und liefert dem Finanzamt zugleich ein Geständnis. Eine Teilselbstanzeige genügt seit 2011 nicht mehr. Die Ermittlung aller betroffenen Jahre, die korrekte Steuerberechnung und die Wahrung der Frist vor Eintritt eines Sperrgrunds erfordern Erfahrung im Steuerstrafrecht, weshalb fachliche Begleitung hier zwingend ist.

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