Wer sein Unternehmen im Alter verkauft, kann auf einen Schlag einen hohen Gewinn realisieren. Das Einkommensteuerrecht mildert die Last in diesem Fall an zwei Stellen: über einen Freibetrag und über einen ermäßigten Steuersatz. Beide Vergünstigungen sind an ein Mindestalter geknüpft und gelten nur für bestimmte Verkaufsobjekte. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die Regeln ein und zeigt die Abgrenzung zum Verkauf von GmbH-Anteilen, die häufig falsch eingeschätzt wird.
Wann die Vergünstigung greift
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz gelten für die Veräußerung eines ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils nach § 16 Abs. 1 EStG. Erfasst sind damit Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR und über § 18 Abs. 3 EStG auch freiberufliche Praxen. Verkauft ein Arzt seine Praxis oder ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, kommen dieselben Regeln zur Anwendung.
Voraussetzung für beide Vergünstigungen ist, dass der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Maßgeblich ist das Alter im Zeitpunkt der Veräußerung. Wer wenige Monate vor dem 55. Geburtstag steht, sollte den Verkaufstermin entsprechend legen, da sonst beide Begünstigungen entfallen.
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und seine Abschmelzung
Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Veräußerungsgewinn nur besteuert, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Diese 45.000 Euro bleiben also steuerfrei. Den Freibetrag gibt es pro Person nur einmal im Leben, und er wird nur auf Antrag gewährt.
Der Freibetrag ist allerdings nicht für jede Gewinnhöhe in voller Höhe nutzbar. Er schmilzt ab, sobald der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Jeder Euro Gewinn über dieser Grenze kürzt den Freibetrag um einen Euro. Bei einem Gewinn von 181.000 Euro ist der Freibetrag damit vollständig aufgebraucht. Die Regelung zielt also auf kleinere und mittlere Veräußerungsgewinne. Bei einem hohen Verkaufserlös bleibt vom Freibetrag nichts mehr übrig, dann zählt allein die Tarifvergünstigung nach § 34 EStG.
Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG
Der Veräußerungsgewinn gehört zu den außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Für solche Einkünfte sieht § 34 Abs. 1 EStG die sogenannte Fünftelregelung vor. Sie verteilt den Gewinn rechnerisch auf fünf Jahre und mildert so die Wirkung des progressiven Einkommensteuertarifs.
Technisch funktioniert das über einen Vergleich: Das Finanzamt ermittelt die Steuer auf das übrige Einkommen ohne den Veräußerungsgewinn und die Steuer auf dieses Einkommen zuzüglich eines Fünftels des Gewinns. Die Differenz wird verfünffacht und ergibt die Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Der Vorteil ist umso größer, je niedriger das übrige Einkommen im Verkaufsjahr ausfällt. Die Fünftelregelung ist an kein Mindestalter gebunden und steht jedem zu, der außerordentliche Einkünfte erzielt.
Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG
Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es eine zweite, oft günstigere Möglichkeit: den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Auf Antrag wird der Veräußerungsgewinn mit 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert, der sich ergäbe, wenn der gesamte Gewinn dem normalen Tarif unterläge. Der Mindestsatz beträgt 14 Prozent. Begünstigt sind Gewinne bis zu 5 Millionen Euro.
Diese Tarifvergünstigung kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden und setzt einen Antrag voraus. Der ermäßigte Steuersatz und die Fünftelregelung schließen sich für denselben Gewinn aus. In der Praxis ist der ermäßigte Steuersatz bei hohen Veräußerungsgewinnen und ohnehin hohem übrigen Einkommen meist die bessere Wahl, während die Fünftelregelung bei niedrigem übrigen Einkommen Vorteile bringen kann. Welche Variante günstiger ist, lässt sich nur am konkreten Fall durchrechnen.
Abgrenzung zu GmbH-Anteilen nach § 17 EStG
Hier liegt der häufigste Irrtum. Der Freibetrag von 45.000 Euro und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gelten ausschließlich für Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und freiberufliche Praxen. Für den Verkauf von GmbH-Anteilen, die eine natürliche Person im Privatvermögen hält, gelten sie nicht.
Solche Anteile fallen unter § 17 EStG, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Dort gibt es einen eigenen, deutlich kleineren Freibetrag von 9.060 Euro, der nur anteilig auf die verkaufte Beteiligung entfällt und bereits ab einem Gewinn von 36.100 Euro abschmilzt. Der Gewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent sind steuerpflichtig, 40 Prozent steuerfrei. Den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG gibt es hier nicht, denn § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG nimmt den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Teil eines Gewinns ausdrücklich aus.
Eine Besonderheit gilt, wenn zu einem verkauften Betrieb auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören. Liegen diese Anteile im Betriebsvermögen und werden im Rahmen einer Betriebsveräußerung mitverkauft, erfasst der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch ihren dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Teil. Der ermäßigte Steuersatz bleibt für diesen Teil dagegen ausgeschlossen. Die genaue Zuordnung des Gewinns ist hier entscheidend und sollte vor dem Verkauf geprüft werden. Mehr zum Veräußerungsgewinn im Allgemeinen finden Sie im Steuerlexikon.
Planung: Altersgrenze und Einmaligkeit
Beide Vergünstigungen sind knappe Ressourcen. Den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG gibt es jeweils nur einmal im Leben. Wer im Lauf der Jahre mehrere Betriebe oder Praxisanteile veräußert, sollte sie für den steuerlich wirkungsvollsten Verkauf reservieren und nicht beim ersten kleineren Verkauf verbrauchen.
Wichtig ist außerdem das Zusammenspiel mit dem übrigen Einkommen des Verkaufsjahres. Da der durchschnittliche Steuersatz die Höhe des ermäßigten Satzes bestimmt und die Fünftelregelung vom übrigen Einkommen abhängt, kann es sich lohnen, andere Einkünfte im Verkaufsjahr zu steuern. Bei einer geplanten Umstrukturierung im Vorfeld eines Verkaufs, etwa über eine Holding, lassen sich die Weichen oft Jahre vorher stellen. Das ist Teil unserer Gestaltungsberatung, bei Kapitalgesellschaften ergänzt um die Beratung zu GmbH-Umwandlungen.
Den Verkaufszeitpunkt rechtzeitig planen
Der Verkauf eines Unternehmens oder einer Praxis im Alter ist steuerlich gut abgefedert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und der Zeitpunkt stimmt. Ob Freibetrag, Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz im Einzelfall den größten Vorteil bringt, hängt von der Gewinnhöhe, dem übrigen Einkommen und der Art des verkauften Vermögens ab und lässt sich nur mit einer konkreten Berechnung beantworten.
Emundts & Stoffels begleitet Unternehmer und Freiberufler aus Heinsberg und der Region beim Verkauf und plant den Zeitpunkt steueroptimiert. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000 oder über die Seite Gestaltungsberatung.