Stirbt ein Gesellschafter, entscheidet sich oft in wenigen Wochen, ob das Unternehmen geordnet weiterläuft oder ob eine zerstrittene Erbengemeinschaft mit am Tisch sitzt. Welcher Fall eintritt, hängt von zwei Dokumenten ab, dem Gesellschaftsvertrag und dem Testament. Laufen beide auseinander, entstehen genau die Konflikte, die niemand wollte. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die wichtigsten Weichenstellungen ein. Die Beratung dazu finden Sie auf der Seite Erbfolge.
Was beim Tod eines Gesellschafters zivilrechtlich passiert
Die erste Frage ist immer die Rechtsform. Bei der Kapitalgesellschaft und bei der Personengesellschaft gelten unterschiedliche Grundregeln, und beide lassen sich vertraglich anpassen.
Bei der GmbH sind die Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 1 GmbHG veräußerlich und vererblich. Diese Vererblichkeit kann die Satzung nicht ausschließen, sie ist zwingend. Mit dem Tod gehen die Anteile auf die Erben über. Bei der Personengesellschaft entscheidet seit dem MoPeG der Gesellschaftsvertrag, wer nachrückt, ohne Regelung scheidet der Verstorbene aus und die Gesellschaft läuft unter den Übrigen weiter.
GmbH: Anteile sind frei vererblich
Weil § 15 Abs. 1 GmbHG die Vererblichkeit zwingend vorgibt, fallen die Geschäftsanteile beim Tod automatisch in den Nachlass. Hinterlässt der Gesellschafter mehrere Erben, rücken diese zunächst gemeinschaftlich als Erbengemeinschaft in die Gesellschafterstellung. Das kann zu Konstellationen führen, die so niemand geplant hat, etwa wenn der Ehepartner und drei Kinder gemeinsam über Beteiligungen und Geschäftsführung abstimmen müssen, ohne sich einig zu sein.
Die Satzung kann hier gegensteuern, auch wenn sie die Vererblichkeit selbst nicht abbedingen darf. Verbreitet sind Einziehungsklauseln, die den vererbten Anteil gegen Abfindung einziehen, oder Abtretungsklauseln, die die Erben zur Übertragung an einen bestimmten Mitgesellschafter verpflichten. So bleibt der Gesellschafterkreis handlungsfähig, und die Erben werden über die Abfindung am Wert beteiligt. Diese Klauseln gehören in jede GmbH-Satzung, in der die Beteiligung in der Familie oder im Unternehmen gebündelt bleiben soll.
Personengesellschaft: der Gesellschaftsvertrag entscheidet
Seit dem MoPeG zum 1. Januar 2024 führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR sowie eines persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG nicht mehr zur Auflösung. Der Verstorbene scheidet aus, die Gesellschaft wird unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (§ 723 Abs. 1 BGB). Was darüber hinaus gilt, hängt von den Klauseln im Vertrag ab.
Bei der Fortsetzungsklausel läuft die Gesellschaft ohne den Erben weiter. Der Anteil des Verstorbenen wächst den übrigen Gesellschaftern an, die Erben erhalten einen Abfindungsanspruch in Geld. Diese Lösung hält das Unternehmen frei von neuen, eventuell unerwünschten Gesellschaftern.
Die einfache Nachfolgeklausel ordnet an, dass alle Erben anteilig in die Gesellschafterstellung nachrücken. Diese Form ist heute in § 711 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich angelegt. Die Gesellschaft setzt sich also mit der Erbengemeinschaft fort, was bei mehreren Erben dieselben Reibungspunkte schaffen kann wie bei der GmbH.
Die qualifizierte Nachfolgeklausel lässt nur eine bestimmte, im Vertrag benannte Person nachrücken, etwa ein einzelnes Kind. Der Anteil geht im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf diesen qualifizierten Erben über. Die übrigen Miterben werden nicht Gesellschafter, sie erhalten einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Nachfolger. So bleibt der Gesellschafterkreis eng, ohne die anderen Erben wertmäßig zu übergehen.
Die Eintrittsklausel funktioniert anders. Die Gesellschaft wird zunächst unter den Verbleibenden fortgesetzt, einer bestimmten Person wird aber das Recht eingeräumt, als neuer Gesellschafter einzutreten. Der Eintritt erfolgt durch eigene Erklärung des Berechtigten, nicht automatisch über die Erbfolge. Das gibt zusätzliche Flexibilität, verlangt aber saubere Abstimmung der Fristen und Bedingungen.
Welche dieser Klauseln passt, lässt sich nicht pauschal sagen. Sie hängt davon ab, ob das Unternehmen in der Familie bleiben soll, ob es einen geeigneten Nachfolger gibt und wie die übrigen Erben abgefunden werden. Hintergrund zum Anteil als Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft und zur Familiengesellschaft als Gestaltungsrahmen liefert unser Steuerlexikon.
Die Abfindung und ihre Höhe
Scheidet der Verstorbene aus oder rückt nur ein qualifizierter Erbe nach, stellt sich die Frage der Abfindung der weichenden Erben. Hier liegt erhebliches Konfliktpotenzial, denn die Abfindung belastet die Liquidität der Gesellschaft, während die Erben am vollen Wert beteiligt werden wollen.
Der Gesellschaftsvertrag legt die Methode fest. Eine Abfindung zum vollen Verkehrswert ist für die Erben am günstigsten, kann das Unternehmen aber in einen Liquiditätsengpass führen. Vertraglich werden Abfindungen deshalb oft gedeckelt, etwa auf den Buchwert oder über einen reduzierten Multiplikator, und in Raten gestreckt. Stark abgesenkte oder ganz ausgeschlossene Abfindungen sind verbreitet, werfen aber besondere zivil- und steuerrechtliche Fragen auf und sollten nie ohne Abstimmung mit Steuerberater und Notar vereinbart werden. Wichtig ist, dass die Abfindungsregel im Gesellschaftsvertrag, das Testament und die tatsächliche Liquiditätslage zusammenpassen, sonst entsteht im Erbfall Streit ums Geld.
Erbschaftsteuer: Verschonung für Betriebsvermögen
Geht ein Anteil an einer gewerblichen Personengesellschaft oder an einer GmbH von Todes wegen über, fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an. Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Gesetz jedoch eine weitreichende Entlastung vor.
Nach §§ 13a, 13b ErbStG kann der Verschonungsabschlag greifen. Die Regelverschonung stellt 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei, die Optionsverschonung unter strengeren Auflagen sogar 100 Prozent. Voraussetzung sind insbesondere die Einhaltung der Lohnsumme über die Behaltensfrist, fünf Jahre bei der Regelverschonung, sieben Jahre bei der Optionsverschonung, sowie eine begrenzte Quote an Verwaltungsvermögen. Für die Optionsverschonung darf das Verwaltungsvermögen 20 Prozent nicht übersteigen. Bei sehr kleinen Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenprüfung.
Diese Verschonung ist kein Selbstläufer. Wer die Behaltensfrist reißt oder die Lohnsumme nicht hält, verliert die Begünstigung anteilig rückwirkend. Gerade deshalb gehört die erbschaftsteuerliche Seite frühzeitig in die Nachfolgeplanung, nicht erst in den Erbfall.
Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abstimmen
Der häufigste und teuerste Fehler entsteht, wenn Gesellschaftsvertrag und Testament unabhängig voneinander aufgesetzt werden. Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel etwa kann nur die Person nachrücken, die zugleich im Gesellschaftsvertrag benannt und tatsächlich Erbe geworden ist. Benennt der Vertrag die Tochter als Nachfolgerin, setzt das Testament aber den Sohn als Alleinerben ein, läuft die Nachfolge ins Leere, und die Beteiligung landet möglicherweise dort, wo sie niemand haben wollte.
Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln gehen dem Testament im Zweifel vor, sie wirken unmittelbar zwischen den Gesellschaftern. Das Testament muss die Anordnungen des Vertrags also kennen und nachvollziehen, sonst widersprechen sich beide. In der Praxis bedeutet das, dass beide Dokumente in einem Vorgang geprüft und aufeinander abgestimmt werden, idealerweise gemeinsam durch Steuerberater und Notar. Nur so passen Nachfolger, Erbe, Abfindung und Steuerfolge zusammen.
Vorsorge zu Lebzeiten
Die belastbarste Nachfolgeregelung entsteht in Ruhe, lange vor dem Ernstfall. Dazu gehört, den Gesellschaftsvertrag auf die heutige Familien- und Unternehmenslage zu prüfen, die passende Klausel zu wählen, die Abfindung realistisch und finanzierbar zu kalkulieren und das Testament darauf abzustimmen. Wer Betriebsvermögen überträgt, kann zusätzlich die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG vorausschauend nutzen und schon zu Lebzeiten Anteile übertragen, statt alles dem Erbfall zu überlassen.
Emundts & Stoffels prüft Gesellschaftsvertrag, Testament und Steuerfolge im Zusammenhang und arbeitet bei der rechtlichen Umsetzung mit dem Notar Ihres Vertrauens zusammen. Mehr zur Nachfolgeplanung finden Sie auf der Seite Erbfolge, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.