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Steuern

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG 2026: Gewinne in der Personengesellschaft niedrig besteuern

Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % plus Soli, bei späterer Entnahme 25 % Nachsteuer. Für wen sich das 2026 lohnt.

Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben einen strukturellen Nachteil gegenüber der GmbH: Ihr Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, auch wenn er im Betrieb bleibt und gar nicht ausgeschüttet wird. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG schließt diese Lücke. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt, wie das Wahlrecht funktioniert, was es 2026 kostet und für wen es sich rechnet. Die passende Beratung dazu finden Sie auf der Seite Gestaltungsberatung, den Rechtsformvergleich auf der Seite Rechtsformen.

Das Problem: voller Steuersatz auf Gewinn, der im Betrieb bleibt

Eine Mitunternehmerschaft wie die OHG, die KG oder die GbR zahlt selbst keine Einkommensteuer. Der Gewinn wird gesondert festgestellt und den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Beim Gesellschafter unterliegt dieser Anteil dem persönlichen Einkommensteuersatz, der im Spitzenbereich 42 Prozent und ab dem Reichensteuer-Tarif 45 Prozent erreicht, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Entscheidend ist: Diese Belastung greift unabhängig davon, ob der Gewinn entnommen wird. Wer 200.000 Euro erwirtschaftet, davon aber 150.000 Euro im Betrieb belässt, um zu investieren oder ein Darlehen zu tilgen, versteuert trotzdem die vollen 200.000 Euro zum persönlichen Satz. Eine GmbH zahlt auf einbehaltene Gewinne demgegenüber nur rund 30 Prozent aus Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Genau diesen Wettbewerbsnachteil bei der Innenfinanzierung will § 34a EStG ausgleichen.

Die Lösung: ermäßigter Satz von 28,25 Prozent auf Antrag

Nach § 34a Abs. 1 EStG kann der Gesellschafter auf Antrag den nicht entnommenen Teil seines Gewinns mit einem ermäßigten Satz versteuern. Dieser Satz beträgt bis zum Veranlagungszeitraum 2027 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Damit nähert sich die Belastung der laufenden Thesaurierung dem Niveau einer Kapitalgesellschaft an.

Der Gesetzgeber hat den Satz für die Folgejahre gestaffelt abgesenkt: ab 2028 auf 27 Prozent, ab 2030 auf 26 Prozent und ab 2032 auf 25 Prozent. Der Antrag wird für jeden Betrieb und Mitunternehmeranteil gesondert und für jeden Veranlagungszeitraum neu gestellt. Bei Mitunternehmeranteilen ist er nur zulässig, wenn der Gewinnanteil mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt. Der Antrag lässt sich bis zur Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids ganz oder teilweise zurücknehmen, was Raum für nachträgliche Optimierung lässt.

Die Nachversteuerung: 25 Prozent bei späterer Entnahme

Die niedrige Erstbelastung ist ein Steueraufschub, keine endgültige Steuerersparnis. Wird der begünstigt besteuerte Gewinn in einem späteren Jahr entnommen, fällt nach § 34a Abs. 4 EStG eine Nachsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an.

Maßgeblich ist dafür der nachversteuerungspflichtige Betrag, der nach § 34a Abs. 3 EStG zum Ende jedes Jahres gesondert festgestellt und fortgeschrieben wird. Eine Nachversteuerung wird ausgelöst, wenn die Entnahmen eines Jahres den laufenden Gewinn und die Einlagen übersteigen, also auf die thesaurierten Altgewinne zugegriffen wird. Rechnerisch ergibt sich aus 28,25 Prozent Ersteuer und 25 Prozent Nachsteuer auf den ausgekehrten Rest eine Gesamtbelastung von rund 48 Prozent. Diese liegt über dem persönlichen Spitzensteuersatz. Der Vorteil entsteht deshalb über die Zeit: aus dem Zinsvorteil der niedrigen Erstbelastung über die Jahre der Thesaurierung.

Für wen sich der Antrag lohnt

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen, damit sich die Thesaurierungsbegünstigung rechnet. Erstens ein hoher persönlicher Steuersatz, sonst ist der Abstand zu den 28,25 Prozent zu klein. Zweitens hohe Gewinne, die tatsächlich im Betrieb verbleiben, etwa weil investiert, getilgt oder Liquidität aufgebaut wird. Drittens ein langer Thesaurierungshorizont, denn erst die Zeit verwandelt den Steueraufschub in einen echten Vorteil.

Wer seinen Gewinn dagegen weitgehend privat entnimmt, um davon zu leben, profitiert nicht. Für ihn führt die Begünstigung über die Nachversteuerung am Ende sogar zu einer höheren Gesamtbelastung. Die Begünstigung ist deshalb ein Instrument für ertragstarke, wachsende Personenunternehmen mit gut verdienenden Inhabern, nicht für die typische kleinere Personengesellschaft mit Vollausschüttung.

Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz

Bis 2023 galt die Regelung als wenig praxistauglich, weil der begünstigungsfähige Gewinn zu klein bemessen war. Die auf den thesaurierten Gewinn entfallende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag müssen ja aus dem Betrieb entnommen werden, und diese Entnahme schmälerte den begünstigten Betrag.

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat das ab dem Veranlagungszeitraum 2024 korrigiert. Der begünstigungsfähige Gewinn wird nun um die gezahlte Gewerbesteuer und um die Entnahmen zur Zahlung der auf die Thesaurierung entfallenden Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags erhöht. Dadurch erreicht die Begünstigung erstmals die vom Gesetzgeber gewollte Zielbelastung von 28,25 Prozent und wird für deutlich mehr Betriebe attraktiv. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 12. März 2025 die Anwendung neu geregelt, was die Rechtssicherheit erhöht.

Abgrenzung zur Option in die Körperschaftsbesteuerung

Seit 2022 gibt es mit § 1a KStG einen zweiten Weg zur niedrigen Thesaurierung: die Option, sich als Personengesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Dann zahlt die Gesellschaft 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer auf den einbehaltenen Gewinn, Ausschüttungen werden wie bei einer GmbH besteuert.

Beide Wege senken die laufende Belastung thesaurierter Gewinne, unterscheiden sich aber im Aufwand und in den Folgen. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ist ein reines Antragsrecht und lässt die Gesellschaft zivilrechtlich wie steuerlich eine Personengesellschaft. Die Option nach § 1a KStG ist ein tiefer Eingriff mit Sperrfristen, mit der Behandlung des Gesellschafter-Geschäftsführergehalts als Lohn und mit der Frage, was beim Sonderbetriebsvermögen passiert. Welcher Weg günstiger und praktikabler ist, hängt vom Entnahmeverhalten, der Bilanzstruktur und der Nachfolgeplanung ab und gehört in eine mehrjährige Vergleichsrechnung.

Fallstricke und worauf zu achten ist

Die Thesaurierungsbegünstigung ist rechentechnisch anspruchsvoll und kein Selbstläufer. Mehrere Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Bestimmte Vorgänge lösen unabhängig von einer Entnahme die volle Nachversteuerung aus, etwa die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder der Wechsel der Gewinnermittlungsart. Wer eine spätere Umstrukturierung oder einen Verkauf plant, sollte das von Anfang an mitdenken, damit nicht im falschen Moment ein hoher nachversteuerungspflichtiger Betrag schlagend wird. Auch die jährliche Liquidität ist zu beachten: Der Inhaber muss die Steuer aus dem Betrieb entnehmen, ohne dass diese Entnahme selbst eine Nachversteuerung auslöst, was bei knapper Kasse zur Belastung werden kann. Schließlich verlangt das Wahlrecht eine saubere, fortlaufende Dokumentation des nachversteuerungspflichtigen Betrags über alle Jahre hinweg.

Ob sich der Antrag für Ihren Betrieb rechnet, lässt sich nur mit einer konkreten Mehrjahresrechnung beantworten, die Ihren Steuersatz, Ihr Entnahmeverhalten und Ihre Pläne berücksichtigt. Emundts & Stoffels stellt diese Rechnung für Sie auf und vergleicht die Thesaurierungsbegünstigung mit der Option zur Körperschaftsteuer und mit dem Status quo. Mehr dazu auf der Seite Gestaltungsberatung, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Die Thesaurierungsbegünstigung ist ein Wahlrecht für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften). Auf Antrag werden nicht entnommene, also im Betrieb belassene Gewinne mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert, statt mit dem persönlichen Steuersatz bis 45 Prozent. Werden diese Gewinne später entnommen, fällt eine Nachversteuerung von 25 Prozent an.

Der ermäßigte Satz für nicht entnommene Gewinne beträgt nach § 34a Abs. 1 EStG bis zum Veranlagungszeitraum 2027 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Ab 2028 sinkt er gesetzlich gestaffelt auf 27 Prozent, ab 2030 auf 26 Prozent und ab 2032 auf 25 Prozent. Bei späterer Entnahme der begünstigten Beträge kommt nach § 34a Abs. 4 EStG eine pauschale Nachsteuer von 25 Prozent hinzu.

Sie lohnt sich für ertragstarke Personenunternehmen, deren Inhaber einen hohen persönlichen Steuersatz haben und Gewinne dauerhaft im Betrieb belassen, etwa zur Finanzierung von Investitionen oder zur Tilgung. Je länger die Gewinne thesauriert bleiben und je größer der Abstand zum Spitzensteuersatz, desto stärker wirkt der Zinsvorteil. Wer den Gewinn ohnehin zeitnah privat entnimmt, profitiert kaum.

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat den begünstigungsfähigen Gewinn ab dem Veranlagungszeitraum 2024 erhöht. Er wird jetzt um die gezahlte Gewerbesteuer und um Entnahmen zur Zahlung der auf die Thesaurierung entfallenden Einkommensteuer erhöht. Dadurch lässt sich ein größerer Teil des Gewinns zum ermäßigten Satz versteuern und die Begünstigung erreicht die beabsichtigte Belastung von 28,25 Prozent.

Das hängt vom Einzelfall ab. Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG lässt die Personengesellschaft rechtsformidentisch und wirkt nur über das Steuerrecht. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG behandelt die Gesellschaft dagegen wie eine Kapitalgesellschaft mit 15 Prozent Körperschaftsteuer plus Gewerbesteuer. Welcher Weg günstiger ist, entscheidet eine Belastungsrechnung über mehrere Jahre.

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