Am Ende vieler Betriebsprüfungen steht ein Streit über Zahlen, die niemand genau kennt. Wie hoch waren die nicht erfassten Barerlöse wirklich, wie viel der Fahrzeugnutzung war privat, was war das Grundstück am Stichtag wert. Ein Rechtsstreit über solche Fragen dauert Jahre und endet oft mit einem Ergebnis, das keine Seite vorhersehen kann. Die tatsächliche Verständigung bietet einen Ausweg: Finanzamt und Steuerpflichtiger legen den Sachverhalt einvernehmlich fest.
Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt, was eine tatsächliche Verständigung ist, wann sie zulässig ist, wie weit sie bindet und wie sie in der Schlussbesprechung verhandelt wird. Die Begleitung von Prüfungen und Einigungen mit dem Finanzamt ist Teil unserer Abwehrberatung.
Was eine tatsächliche Verständigung ist
Die tatsächliche Verständigung ist eine Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem darüber, welcher Sachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt wird, wenn er sich nur unter erschwerten Umständen ermitteln lässt. In der Abgabenordnung ist sie nicht geregelt. Entwickelt hat sie der Bundesfinanzhof aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, und die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze im BMF-Schreiben vom 30. Juli 2008 (IV A 3 - S 0223/07/10002, BStBl I 2008, 831) zusammengefasst, ergänzt durch ein Schreiben vom 15. April 2019.
Rechtlich ist sie kein Vergleich über die Steuer. Das Finanzamt darf über den Steueranspruch selbst nicht verhandeln, denn es muss die gesetzlich entstandene Steuer festsetzen. Verhandelbar ist allein die Tatsachengrundlage, auf der die Steuer berechnet wird. Der Zweck ist, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden, wenn weitere Ermittlungen unverhältnismäßig wären.
Die tatsächliche Verständigung ist kein Verwaltungsakt (BFH, Beschluss vom 12. Juni 2017, III B 144/16). Sie wird erst durch die Steuerbescheide umgesetzt, die auf ihr beruhen. Ob sie wirksam ist, wird deshalb im Einspruchs- oder Klageverfahren gegen diese Bescheide mitgeprüft.
Voraussetzungen und Form
Eine tatsächliche Verständigung ist zulässig, wenn ein Sachverhalt nur unter erschwerten Umständen aufzuklären ist, ein entscheidungsbefugter Amtsträger mitwirkt und das Ergebnis nicht offensichtlich unzutreffend ist. Diese drei Bedingungen gehen auf die Rechtsprechung zurück, insbesondere auf das BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 (XI R 78/95, BStBl II 1996, 625).
Erschwert ist die Sachverhaltsermittlung, wenn sie einen nicht mehr vertretbaren Arbeits- oder Zeitaufwand erfordern würde. Typisch sind Schätzungs-, Bewertungs- und Beweiswürdigungsspielräume. Dass ein Sachverhalt kompliziert ist, genügt nach dem BMF-Schreiben allein nicht. Rechtsfragen sind ausgeschlossen: Ob Einnahmen steuerpflichtig sind oder ob ein Abzugsverbot greift, lässt sich nicht vereinbaren.
Auf Seiten des Finanzamts muss ein Amtsträger mitwirken, der für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständig ist, nach dem BMF-Schreiben mindestens der zur abschließenden Zeichnung Berechtigte. Achten Sie deshalb darauf, wer auf Seiten des Finanzamts unterschreibt. Der Prüfer allein genügt in der Regel nicht. Seit dem Schreiben vom 15. April 2019 gilt: Fehlt der zuständige Amtsträger ausnahmsweise, ist die Verständigung schwebend unwirksam, bis er nachträglich zustimmt, und der Steuerpflichtige kann sie bis dahin widerrufen. Das Ergebnis darf schließlich nicht offensichtlich unzutreffend sein. Eine Einigung auf Zahlen, die mit den bekannten Tatsachen erkennbar nicht vereinbar sind, bindet nicht.
Eine bestimmte Form schreibt die Rechtsprechung nicht vor. Die Finanzverwaltung verlangt eine einfache, aber beweissichere Dokumentation: den Sachverhalt, die vereinbarten Werte, die Unterschriften aller Beteiligten und einen klaren Hinweis auf die Bindungswirkung. Nur bei Fällen von geringer Bedeutung genügt ein Aktenvermerk. Bestehen Sie immer auf der Schriftform und lesen Sie den Text vor der Unterschrift genau. Was dort steht, gilt später als vereinbart.
Bindungswirkung: was nach der Unterschrift gilt
Eine wirksame tatsächliche Verständigung bindet Finanzamt und Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben an den vereinbarten Sachverhalt, und zwar nach dem BFH-Urteil XI R 78/95 bereits vor Erlass der Bescheide. Das Finanzamt muss die vereinbarten Werte übernehmen. Sie können sie im Einspruch nicht mehr bestreiten. Dritte, etwa Mitgesellschafter, die nicht beteiligt waren, sind nicht gebunden.
Lösen lässt sich die Verständigung nur in engen Ausnahmefällen. Die Rechtsprechung lässt das zu, wenn eine Seite durch unzulässigen Druck zur Unterschrift gebracht wurde. Die Hürde ist hoch: Der Druck muss konkret dargelegt und vom Finanzgericht festgestellt werden, eine pauschale Behauptung genügt nicht. Dass eine Verständigung eine Steuerfolge hat, die ein Beteiligter nicht vorhergesehen hat, macht sie nicht unwirksam (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008, I R 63/07). Wer also nur einen Teil der Prüfungsfeststellungen regeln will, muss das ausdrücklich formulieren oder einen Vorbehalt erklären.
Typische Anwendungsfälle mit Rechenbeispiel
Die tatsächliche Verständigung kommt vor allem in der Betriebsprüfung zum Einsatz, nach dem BMF-Schreiben aber in jedem Verfahrensstadium, auch im Einspruchsverfahren, bei der Steuerfahndung und nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Häufige Gegenstände sind Hinzuschätzungen bei Kassenmängeln, Privatanteile bei Fahrzeugen und Telefon, Nutzungsdauern, die Bewertung von Grundstücken und Beteiligungen sowie die Aufteilung gemischter Aufwendungen.
Besonders oft geht es um die Schätzung nach § 162 AO. Ein Beispiel: Bei einem Friseursalon beanstandet der Prüfer die Kassenführung für 2022 bis 2024 und will per Zeitreihenvergleich je Jahr 60.000 Euro netto hinzuschätzen, zusammen 180.000 Euro. Der Salon hält dagegen, dass die Mängel formeller Art waren, und legt eine eigene Nachkalkulation über Arbeitszeiten und Preise vor, die je Jahr 15.000 Euro ergibt. In der Schlussbesprechung einigen sich beide Seiten auf 25.000 Euro je Jahr, zusammen 75.000 Euro.
Die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf die Hinzuschätzung beträgt nach der Prüferrechnung 180.000 × 19 % = 34.200 Euro, nach der Verständigung 75.000 × 19 % = 14.250 Euro. Nimmt man für Einkommen- und Gewerbesteuer zusammen eine Belastung von 40 Prozent an, sind das 72.000 Euro gegenüber 30.000 Euro. Die Verständigung spart in diesem Beispiel 61.950 Euro Steuern vor Zinsen, und beide Seiten vermeiden ein mehrjähriges Klageverfahren mit offenem Ausgang.
Abgrenzung zur verbindlichen Auskunft nach § 89 AO
Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ist eine auf Antrag erteilte, bindende Aussage des Finanzamts zur steuerlichen Beurteilung eines genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts. Sie blickt in die Zukunft und betrifft Rechtsfragen, etwa ob eine geplante Umstrukturierung steuerneutral möglich ist. Sie setzt ein besonderes Interesse voraus, soll innerhalb von sechs Monaten erteilt werden und kostet ab einem Gegenstandswert von 10.000 Euro eine Gebühr.
Die tatsächliche Verständigung blickt zurück. Sie betrifft abgeschlossene Sachverhalte, regelt nur Tatsachen und ist gebührenfrei. Ein dritter Weg ist die verbindliche Zusage nach § 204 AO: Nach einer Außenprüfung kann das Finanzamt auf Antrag zusagen, wie ein im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt künftig behandelt wird. Damit lässt sich eine in der Prüfung gefundene Lösung für die Folgejahre absichern.
Verhandlungstaktik in der Schlussbesprechung
Eine gute tatsächliche Verständigung entsteht in der Vorbereitung der Schlussbesprechung nach § 201 AO. Wer erst am Besprechungstisch über Zahlen nachdenkt, verhandelt aus einer schwachen Position. Fordern Sie vorab die Besprechungspunkte an und lassen Sie sich die Feststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen erläutern. Darüber muss der Prüfer Sie nach § 199 Abs. 2 AO schon während der Prüfung unterrichten.
Drei Punkte entscheiden die Verhandlung. Erstens die eigene Gegenrechnung: Wer eine nachvollziehbare Kalkulation aus den echten Betriebsdaten vorlegt, setzt dem Prüfer einen Anker, an dem er sich abarbeiten muss. Zweitens die Schwächen der Gegenseite: Ein Zeitreihenvergleich bei formell ordnungsgemäßer Buchführung oder ein frei gegriffener Sicherheitszuschlag ist vor Gericht angreifbar, und das weiß auch der Sachgebietsleiter. Drittens der Gesamtblick: Oft lassen sich mehrere strittige Punkte zu einem Paket zusammenfassen, bei dem jede Seite an einer Stelle nachgibt.
Achten Sie auf die Formulierung. Die Verständigung sollte den Sachverhalt beschreiben, keine Schuld. Steht ein Strafverfahren im Raum, gehört der Verteidiger in die Verhandlung, damit die Einigung über die Besteuerungsgrundlagen nicht ungewollt als Eingeständnis im Strafverfahren gelesen wird. Wie ein solches Verfahren abläuft, beschreibt der Beitrag zur Steuerfahndung. Und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht vollständig verstanden haben, denn ein späterer Einspruch hilft gegen die vereinbarten Tatsachen nicht mehr.
Begleitung durch Emundts & Stoffels
Ob eine tatsächliche Verständigung sinnvoll ist und wo die Verhandlungsgrenze liegt, lässt sich erst nach Durchsicht der Prüfungsfeststellungen beurteilen. Wir bereiten die Gegenrechnung vor, führen die Schlussbesprechung und achten darauf, dass die Verständigung wirksam zustande kommt und nur das regelt, was sie regeln soll. Ein Partner unserer Kanzlei war mehrere Jahre als Betriebsprüfer in der NRW-Finanzverwaltung tätig und kennt Schlussbesprechungen aus der Sicht der Verwaltung.
Wir begleiten Mandanten in Heinsberg, Erkelenz, Hückelhoven und deutschlandweit. Mehr zu unserem Vorgehen finden Sie auf der Seite zur Abwehrberatung. Steht eine Schlussbesprechung an, erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.