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Steuerfahndung 2026: Richtig verhalten bei einer Durchsuchung

Steuerfahndung vor der Tür: Aufgaben nach § 208 AO, Belehrung nach § 397 AO, Schweigerecht, Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahme, Sperre der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 AO), Einstellung nach § 153a StPO und Verjährung von 5 oder 15 Jahren.

Abwehr

Die Steuerfahndung kommt meist früh am Morgen, oft mit mehreren Beamten gleichzeitig an der Wohnung und im Betrieb. Wer in diesem Moment unvorbereitet ist, redet, erklärt und gibt Unterlagen heraus, um die Sache schnell aus der Welt zu schaffen. Genau diese ersten Stunden bestimmen aber häufig den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt, was die Steuerfahndung darf, wie Sie sich bei einer Durchsuchung verhalten, was Ihre Mitarbeiter wissen sollten und wie es danach weitergeht. Die Vertretung in Steuerstrafverfahren ist Teil unserer Abwehrberatung.

Was die Steuerfahndung darf: § 208 AO und das Strafverfahren

Die Steuerfahndung ist nach § 208 Abs. 1 AO die Stelle der Finanzverwaltung, die Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten erforscht, in diesen Fällen die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und unbekannte Steuerfälle aufdeckt. Sie arbeitet damit in zwei Verfahren zugleich: im Strafverfahren gegen die verdächtige Person und im Besteuerungsverfahren, in dem die nachzuzahlende Steuer festgestellt wird.

Im Strafverfahren haben die Steuerfahnder nach § 404 AO dieselben Rechte und Pflichten wie die Polizei nach der Strafprozessordnung (StPO). Sie sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft und dürfen Papiere und elektronische Speichermedien der durchsuchten Person selbst durchsehen. Geht es ausschließlich um eine Steuerstraftat, führt in der Regel die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts das Ermittlungsverfahren selbständig, sonst die Staatsanwaltschaft (§ 386 AO).

Wichtig ist das Verhältnis der beiden Verfahren. Im Besteuerungsverfahren bestehen die Mitwirkungspflichten fort, sie dürfen aber nicht mehr mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 393 Abs. 1 AO). Wer schweigt, riskiert allenfalls eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Wer unüberlegt redet, liefert Beweise für das Strafverfahren.

Das Strafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald eine Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Die Maßnahme ist mit Datum und Uhrzeit in den Akten zu vermerken. Spätestens wenn Sie aufgefordert werden, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen, muss Ihnen die Einleitung mitgeteilt werden (§ 397 Abs. 3 AO).

Mit der Einleitung werden Sie Beschuldigter. Sie sind darüber zu belehren, dass Sie zu den Vorwürfen schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen dürfen, und darüber, dass Ihre Mitwirkung im Besteuerungsverfahren nicht mehr erzwungen werden kann. Angaben zur Person, also Name, Anschrift und Geburtsdatum, müssen Sie machen. Zur Sache müssen Sie nichts sagen, und Ihr Schweigen darf nicht gegen Sie verwertet werden.

Der Durchsuchungsbeschluss: was Sie prüfen sollten

Eine Durchsuchung ordnet nach § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Ermittlungsrichter an. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen selbst anordnen. Bei der verdächtigen Person ist die Durchsuchung zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sie zum Auffinden von Beweismitteln führt (§ 102 StPO). Auch bei Dritten, etwa Geschäftspartnern oder Banken, kann unter engeren Voraussetzungen durchsucht werden (§ 103 StPO).

Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und bitten Sie um eine Kopie. Er nennt die beschuldigte Person, den Tatvorwurf mit Steuerarten und Jahren, die zu durchsuchenden Räume und die gesuchten Beweismittel. Diese Angaben begrenzen die Durchsuchung. Unterlagen zu anderen Jahren oder Themen sind davon nicht gedeckt, können aber als Zufallsfund gesichert werden.

Gefundene Unterlagen und Datenträger werden sichergestellt. Geben Sie sie freiwillig heraus, ist keine Beschlagnahme nötig. Widersprechen Sie, muss eine Beschlagnahme angeordnet werden, und Sie können jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Erklären Sie deshalb ausdrücklich, dass Sie der Sicherstellung widersprechen, und lassen Sie das im Protokoll vermerken. Nach der Durchsuchung können Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände verlangen (§ 107 StPO). Lassen Sie sich außerdem Kopien von Unterlagen geben, die für den laufenden Betrieb unverzichtbar sind, etwa aktuelle Buchhaltungsdaten oder Verträge.

Richtiges Verhalten während der Durchsuchung

Das richtige Verhalten bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung lässt sich auf wenige Regeln zurückführen: ruhig bleiben, nicht behindern, schweigen und sofort fachliche Hilfe holen. Diese Punkte gelten in der Reihenfolge, in der sie praktisch anfallen:

  • Rufen Sie sofort Ihren Steuerberater oder Verteidiger an und bitten Sie die Beamten, mit dem Beginn bis zu seinem Eintreffen zu warten. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, in der Praxis wird oft kurz gewartet.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss und die Dienstausweise zeigen und notieren Sie die Namen der Beamten.
  • Machen Sie keine Angaben zur Sache, auch nicht in lockeren Gesprächen am Rande. Solche Äußerungen werden in Vermerken festgehalten.
  • Leisten Sie keinen Widerstand und vernichten Sie nichts. Widerstand gegen die Beamten ist strafbar, und das Beiseiteschaffen von Unterlagen kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr begründen.
  • Widersprechen Sie der Sicherstellung, verlangen Sie ein vollständiges Verzeichnis und unterschreiben Sie kein Protokoll, dessen Inhalt Sie nicht geprüft haben.

Sie dürfen bei der Durchsuchung Ihrer Räume anwesend sein (§ 106 Abs. 1 StPO). Nutzen Sie das, um zu beobachten, welche Räume durchsucht und welche Unterlagen mitgenommen werden. Ein Steuerberater kann im Steuerstrafverfahren allein verteidigen, solange die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt. Liegt es bei der Staatsanwaltschaft, verteidigt er gemeinsam mit einem Rechtsanwalt (§ 392 Abs. 1 AO). Wir arbeiten in diesen Fällen mit spezialisierten Strafverteidigern zusammen.

Mitarbeiter: was sie wissen sollten

Mitarbeiter sind im Steuerstrafverfahren gegen den Unternehmer Zeugen und keine Beschuldigten, solange sich der Verdacht nicht auch gegen sie richtet. Während der Durchsuchung werden sie häufig spontan gefragt, wo bestimmte Ordner liegen, wer die Kasse führt oder wie Barerlöse gebucht werden. Zu solchen Befragungen an Ort und Stelle ist niemand verpflichtet.

Eine Pflicht zur Aussage besteht erst bei einer förmlichen Ladung, vor der Staatsanwaltschaft oder vor Steuerfahndern, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Wer sich mit einer Antwort selbst belasten würde, etwa weil er an Buchungen beteiligt war, darf die Auskunft insoweit verweigern (§ 55 StPO). Zur Vernehmung können Zeugen einen eigenen Rechtsbeistand mitbringen.

Informieren Sie Ihre Mitarbeiter vorab über diese Rechte, wenn Ihr Betrieb bargeldintensiv ist oder eine Prüfung mit Mehrergebnis hinter Ihnen liegt. Legen Sie fest, wer im Ernstfall den Berater anruft und wer die Beamten begleitet. Fordern Sie Mitarbeiter niemals auf, falsch auszusagen oder Unterlagen beiseitezuschaffen. Das wäre selbst strafbar.

Selbstanzeige nach der Durchsuchung gesperrt

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist ausgeschlossen, sobald dem Täter die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntgegeben wurde oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und d AO). Mit dem Erscheinen der Steuerfahndung ist dieser Weg für die verfolgte Tat versperrt.

Die Sperre knüpft an die einzelne Tat an, wirkt aber weiter, als viele annehmen. Eine Selbstanzeige muss nach § 371 Abs. 1 AO alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, und sie scheitert nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO schon dann, wenn bei einer dieser Taten ein Sperrgrund vorliegt. Für weitere Jahre derselben Steuerart ist eine strafbefreiende Selbstanzeige deshalb regelmäßig ausgeschlossen. Bei anderen Steuerarten, die nicht Gegenstand der Ermittlungen sind, kann sie im Einzelfall noch möglich sein. Das ist rechtlich heikel, weil auch dort die Tat schon als entdeckt gelten kann. Eine solche Nacherklärung darf nur nach sorgfältiger Prüfung durch einen Berater abgegeben werden. Auch ohne Straffreiheit wirkt eine umfassende Aufklärung bei der Strafzumessung in der Regel zu Ihren Gunsten.

Danach: Akteneinsicht, Abschluss und Verjährung

Nach der Durchsuchung beginnt die Auswertung, die Monate dauern kann. Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht und erfährt so, welcher Verdacht besteht und worauf er beruht. Erst danach entscheiden Sie, ob und wie Sie sich zur Sache äußern. In vielen Verfahren wird der Verfahrensstand mit der Strafsachenstelle oder der Staatsanwaltschaft erörtert (§ 160b StPO), und häufig wird parallel die Höhe der Steuern im Besteuerungsverfahren abgestimmt, nicht selten durch eine tatsächliche Verständigung.

Am Ende steht eine Einstellung mangels Tatverdachts, eine Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO, § 398 AO), eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO), ein Strafbefehl oder eine Anklage. Die Einstellung nach § 153a StPO setzt ein Vergehen voraus, bei dem die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Auflage das öffentliche Interesse an der Verfolgung beseitigt. Sie gilt nicht als Vorstrafe. Erfüllen Sie die Auflage, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Steuerlich kommt zur Nachzahlung der Hinterziehungszins von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat (§§ 235, 238 AO). Ein Beispiel: Wurden für 2021 durch einen zu niedrigen Bescheid 40.000 Euro Einkommensteuer verkürzt, der Betrag wäre am 1. August 2022 fällig gewesen, und die Nachzahlung erfolgt am 1. August 2026, ergeben sich 48 volle Monate. Die Hinterziehungszinsen betragen 48 × 0,5 % = 24 % von 40.000 Euro, also 9.600 Euro. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO für denselben Zeitraum werden angerechnet. Die Festsetzungsfrist für hinterzogene Steuern beträgt zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Strafrechtlich verjährt eine Steuerhinterziehung in der Regel nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO nach fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Ein großes Ausmaß nimmt der Bundesgerichtshof ab 50.000 Euro verkürzter Steuer je Tat an. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Frist nach der Rechtsprechung mit der Bekanntgabe des unrichtigen Bescheids. Die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und jeder richterliche Durchsuchungsbeschluss unterbrechen die Verjährung, sie beginnt dann neu (§ 78c Abs. 1 StGB). Absolute Grenze ist das Doppelte der Frist, in den besonders schweren Fällen das Zweieinhalbfache (§ 78c Abs. 3 StGB, § 376 Abs. 3 AO). Welche Jahre noch verfolgbar sind, ist deshalb oft der erste Punkt, den die Verteidigung prüft.

Begleitung durch Emundts & Stoffels

Bei einer Durchsuchung zählt jede Stunde. Wir sind telefonisch erreichbar, kommen bei Bedarf vor Ort, sichern die Rechte des Beschuldigten und der Mitarbeiter und übernehmen anschließend die steuerliche Aufarbeitung, gemeinsam mit erfahrenen Strafverteidigern, wo das Gesetz es verlangt. Ein Partner unserer Kanzlei war mehrere Jahre als Betriebsprüfer in der NRW-Finanzverwaltung tätig und kennt die Arbeitsweise der Finanzverwaltung von innen. Wie eine reguläre Prüfung abläuft, aus der viele Fahndungsfälle hervorgehen, beschreibt unser Beitrag zum Ablauf der Betriebsprüfung.

Wir begleiten Mandanten in Heinsberg, Erkelenz, Hückelhoven und deutschlandweit. Mehr zu unserem Vorgehen finden Sie auf der Seite zur Abwehrberatung. Steht die Steuerfahndung vor Ihrer Tür, rufen Sie uns sofort an: +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen, und darüber müssen Sie belehrt werden. Im Besteuerungsverfahren darf das Finanzamt Ihre Mitwirkung nicht mehr mit Zwangsmitteln erzwingen, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 393 Abs. 1 AO). Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen. Zur Sache sagen Sie erst etwas, wenn Ihr Verteidiger die Akte kennt.

Nur bei Gefahr im Verzug. Eine Durchsuchung ordnet nach § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Richter an. Ohne Beschluss dürfen die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, zu denen die Steuerfahnder nach § 404 AO gehören, nur handeln, wenn das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde. Lassen Sie sich den Beschluss immer zeigen und eine Kopie geben.

Für die Tat, wegen der durchsucht wird, nicht mehr. Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald die Einleitung des Strafverfahrens bekanntgegeben wurde oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und d AO). Für weitere Jahre derselben Steuerart scheidet sie regelmäßig aus, weil eine Selbstanzeige alle Taten einer Steuerart umfassen muss. Ob für andere Steuerarten noch eine wirksame Berichtigung möglich ist, muss ein Berater im Einzelfall und sehr schnell prüfen.

In der Regel fünf Jahre, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre. Die fünf Jahre ergeben sich aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, weil § 370 AO eine Höchststrafe von fünf Jahren vorsieht. Für die besonders schweren Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO, etwa eine Verkürzung in großem Ausmaß, gilt nach § 376 Abs. 1 AO eine Frist von fünfzehn Jahren. Durchsuchungsbeschlüsse und andere Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung.

Häufig mit einer Einstellung, oft gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO. Daneben kommen die Einstellung mangels Tatverdachts, die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO, § 398 AO), ein Strafbefehl oder eine Anklage in Betracht. Unabhängig davon setzt das Finanzamt die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen fest. Wie das Verfahren endet, hängt stark davon ab, was in den ersten Tagen nach der Durchsuchung gesagt und vorgelegt wird.

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