Wer ein größeres Vermögen an die nächste Generation weitergeben will, steht vor einer einfachen Rechnung: Erbschaft und Schenkung nutzen dieselben Freibeträge, aber nur die Schenkung kann sie mehrfach ausschöpfen. Der Grund liegt im Zeitablauf. Die persönlichen Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer früh beginnt, überträgt über mehrere Zyklen ein Vielfaches dessen steuerfrei, was bei einem einzigen Erbfall möglich wäre.
Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die Freibeträge, die Zehn-Jahres-Frist und die gängigen Gestaltungen sachlich ein. Die Beratungsleistung selbst finden Sie auf der Seite Erbfolge.
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG
Wie viel steuerfrei übergehen kann, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Empfänger. § 16 ErbStG legt die persönlichen Freibeträge fest:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro (je Elternteil)
- Enkel: 200.000 Euro, sofern der dazwischenliegende Elternteil noch lebt
- Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 Euro
- Alle übrigen Personen (Steuerklasse III): 20.000 Euro
Entscheidend ist, dass die Freibeträge pro Verhältnis gelten. Jeder Elternteil hat gegenüber jedem Kind einen eigenen Freibetrag von 400.000 Euro. Ein Kind kann also von Vater und Mutter zusammen 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Eine Familie mit zwei Kindern bewegt damit allein im ersten Zehn-Jahres-Zeitraum bis zu 1,6 Millionen Euro steuerfrei. Mehr zur Systematik im Steuerlexikon.
Der Zehn-Jahres-Rhythmus nach § 14 ErbStG
Der eigentliche Hebel der vorweggenommenen Erbfolge ist die Wiederholung. Nach § 14 ErbStG werden alle Zuwendungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet, frühere Erwerbe mit ihrem damaligen Wert. Der persönliche Freibetrag steht innerhalb dieses Zeitraums also nur einmal zur Verfügung.
Liegen zwischen zwei Schenkungen jedoch mehr als zehn Jahre, beginnt die Frist neu. Der Freibetrag ist dann für die zweite Schenkung wieder voll nutzbar. Übergibt ein Vater seiner Tochter 2026 einen Betrag von 400.000 Euro steuerfrei, kann er 2036 erneut 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Über drei Jahrzehnte wandern auf diesem Weg von einem Elternteil 1,2 Millionen Euro ohne Schenkungsteuer auf ein Kind.
Daraus folgt die wichtigste praktische Konsequenz: früh beginnen. Wer mit der Übertragung bis ins hohe Alter wartet, verschenkt Zyklen. Die Zehn-Jahres-Frist lässt sich nicht nachholen, sie läuft nur vorwärts.
Steuerklassen und Steuersätze
Reicht der Freibetrag nicht aus, wird der übersteigende Betrag besteuert. Maßgeblich sind die Steuerklasse nach § 15 ErbStG und der Steuersatz nach § 19 ErbStG.
Die Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel sowie bei Erbschaften die Eltern und Großeltern. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erwerber.
Die Sätze des § 19 ErbStG steigen mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. In Steuerklasse I gelten:
- bis 75.000 Euro: 7 Prozent
- bis 300.000 Euro: 11 Prozent
- bis 600.000 Euro: 15 Prozent
- bis 6.000.000 Euro: 19 Prozent
In den Steuerklassen II und III liegen die Sätze deutlich höher und beginnen bei 15 beziehungsweise 30 Prozent. Besteuert wird stets nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt. Bei einer Schenkung von 500.000 Euro an ein Kind unterliegt also nur die Differenz von 100.000 Euro dem Steuersatz, nicht der volle Betrag. Eine Einordnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt finden Sie im Steuerlexikon.
Gestaltungen, die den Freibetrag strecken
Wenn das Vermögen die Freibeträge übersteigt oder der Schenker noch nicht vollständig loslassen möchte, kommen mehrere bewährte Gestaltungen in Betracht.
Nießbrauch vorbehalten. Bei der Übertragung einer Immobilie kann sich der Schenker den Nießbrauch vorbehalten und bezieht weiter die Mieterträge oder bewohnt das Objekt. Der Kapitalwert dieses Nießbrauchs mindert nach § 10 Abs. 1 ErbStG den steuerpflichtigen Wert der Schenkung. Je jünger der Schenker und je höher die Erträge, desto stärker fällt der Abzug aus. Häufig sinkt der steuerpflichtige Wert so weit, dass die Schenkung vollständig in den Freibetrag passt. Mehr dazu im Glossar unter Nießbrauch.
Kettenschenkung. Soll Vermögen an ein entfernteres Familienmitglied übergehen, lässt sich der höhere Freibetrag einer näheren Person nutzen. Eine Großmutter schenkt ihrer Tochter, die den Betrag anschließend an ihr eigenes Kind weitergibt. Beide Schritte bewegen sich innerhalb der hohen Eltern-Kind-Freibeträge. Voraussetzung ist, dass die erste Beschenkte frei über das Vermögen entscheiden kann und keine Verpflichtung zur Weitergabe besteht, sonst wertet die Finanzverwaltung den Vorgang als direkte Schenkung der Großmutter um.
Übertragung über die Familiengesellschaft. Bei größerem Vermögen werden Anteile an einer Familiengesellschaft verschenkt, etwa an einer vermögensverwaltenden GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Der Schenker behält über Geschäftsführung und Stimmrechtsvorbehalte die Kontrolle, überträgt aber schrittweise wirtschaftliches Eigentum im Zehn-Jahres-Rhythmus. Stimmrechts- und Verfügungsbeschränkungen können zudem den steuerlichen Wert der Anteile mindern. Diese Struktur erläutern wir auf der Seite Erbfolge.
Betriebsvermögen wird gesondert begünstigt
Geht ein Unternehmen oder eine unternehmerische Beteiligung über, gelten neben den persönlichen Freibeträgen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG. Bei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, bei der Optionsverschonung unter strengeren Auflagen sogar 100 Prozent. Bedingung sind die Fortführung des Betriebs über fünf beziehungsweise sieben Jahre und die Einhaltung der Lohnsummenregelung.
Diese Verschonung wirkt unabhängig von den Freibeträgen des § 16 ErbStG und lässt sich mit der Schenkung im Zehn-Jahres-Rhythmus kombinieren. Wer ein Unternehmen überträgt, sollte beide Ebenen zusammen planen. Den Verschonungsabschlag behandeln wir im Glossar im Detail.
Wann sich die frühe Schenkung lohnt
Die frühe Schenkung lohnt immer dann, wenn das Familienvermögen die Freibeträge eines einzelnen Erbfalls übersteigt. Je früher der erste Zyklus beginnt, desto häufiger lässt sich der Freibetrag wiederholen. Sie passt zu Immobilienbesitz, der über Nießbrauch übertragen werden kann, ohne dass der Schenker auf die Erträge verzichtet, und zu Unternehmensvermögen, das ohnehin an die nächste Generation gehen soll.
Wichtig ist die Reihenfolge. Erst die Versorgung des Schenkers absichern, dann die Übertragung planen. Eine Schenkung ist grundsätzlich nicht rückholbar, deshalb gehören Rückforderungsrechte und Pflichtteilsfragen in den Vertrag. Emundts & Stoffels beginnt die Beratung beim Ziel und legt dann die Reihenfolge der Schenkungen, die passende Struktur und den zeitlichen Plan fest. Mehr zur vorweggenommenen Erbfolge finden Sie auf der Seite Erbfolge, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.