Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften werden steuerlich grundverschieden behandelt. Bei der GmbH & Co. KG zahlt jeder Gesellschafter Einkommensteuer auf seinen Gewinnanteil, sobald der Gewinn entsteht, also auch dann, wenn das Geld im Unternehmen bleibt. Die GmbH zahlt dagegen nur 15 Prozent Körperschaftsteuer auf den einbehaltenen Gewinn, der höhere persönliche Steuersatz fällt erst bei der Ausschüttung an. Seit 2022 gibt es einen Weg, diesen Vorteil der Kapitalgesellschaft zu nutzen, ohne die Rechtsform zu wechseln. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet das Optionsmodell nach § 1a KStG ein, erklärt den Mechanismus und benennt die Fallstricke.
Was das Optionsmodell ist
Mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) vom 25. Juni 2021 wurde § 1a in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt. Die Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, also praktisch seit 2022. Sie erlaubt bestimmten Personengesellschaften, sich auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen.
Optionsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften, also OHG, KG und die in der Praxis verbreitete GmbH & Co. KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften. Durch das Wachstumschancengesetz kam die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR hinzu. Wichtig ist, was die Option nicht tut: Sie ändert die Rechtsform zivilrechtlich nicht. Im Handelsregister bleibt die Gesellschaft eine KG oder Partnerschaft, Haftung und Gesellschaftsvertrag bleiben unberührt. Nur das Steuerrecht behandelt die Gesellschaft fortan als Körperschaft und ihre Gesellschafter wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft.
Der Antrag ist unwiderruflich für das jeweilige Wirtschaftsjahr und muss spätestens einen Monat vor Beginn dieses Wirtschaftsjahres beim Finanzamt eingehen. Wer die Option zum 1. Januar 2027 nutzen will, muss also bis Ende November 2026 handeln. Er ist von allen Gesellschaftern zu tragen oder mit qualifizierter Mehrheit nach dem Gesellschaftsvertrag zu fassen.
Wie der Wechsel steuerlich abläuft
Der Übergang in die Körperschaftsbesteuerung erfolgt nicht geräuschlos. Steuerlich gilt er nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG als fiktiver Formwechsel und wird wie eine Einbringung der Mitunternehmeranteile in eine Kapitalgesellschaft behandelt. Maßgeblich ist § 25 UmwStG, der auf die Einbringungsregeln der §§ 20 bis 23 UmwStG verweist. Es findet also kein realer Vorgang statt, das Finanzamt unterstellt aber, die Gesellschafter hätten ihre Anteile in eine GmbH eingebracht.
Diese Fiktion hat Folgen. Die Einbringung kann auf Antrag zum Buchwert erfolgen, dann werden keine stillen Reserven aufgedeckt und der Wechsel bleibt steuerneutral. Voraussetzung ist, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen mit übergehen, hier liegt der erste Stolperstein beim Sonderbetriebsvermögen, dazu unten mehr. Erfolgt die Einbringung zum Buchwert, sind die entstandenen Anteile sperrfristbehaftet. Es gilt die siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG. Veräußert ein Gesellschafter seine Anteile innerhalb dieser sieben Jahre, wird der sogenannte Einbringungsgewinn anteilig nachversteuert. Pro abgelaufenem Jahr entfällt ein Siebtel dieser Belastung. Dieselbe Sperrfrist kennen Sie aus dem Anteilstausch und der klassischen Einbringung in eine Holding.
Die steuerliche Folge: 15 Prozent auf einbehaltene Gewinne
Nach der Option zahlt die Gesellschaft auf ihren Gewinn 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag, dazu kommt die Gewerbesteuer. Zusammen liegt die Belastung auf Gesellschaftsebene bei rund 30 Prozent, abhängig vom kommunalen Hebesatz. Entscheidend ist: Diese Belastung trifft den gesamten Gewinn, solange er im Unternehmen bleibt, unabhängig davon, was die Gesellschafter privat verdienen.
Entnimmt ein Gesellschafter Gewinn, gilt das nach § 1a KStG als Ausschüttung. Erst in diesem Moment fällt Kapitalertragsteuer an, wie bei einer GmbH-Dividende. Die zweite Belastungsstufe wird also in die Zukunft verschoben und entsteht nur, wenn tatsächlich entnommen wird. Genau darin liegt der Vorteil: Wer hohe Gewinne erzielt, aber wenig entnimmt und stattdessen reinvestiert, lässt das Kapital mit nur rund 30 Prozent vorbelastet im Betrieb arbeiten, statt sofort den persönlichen Spitzensteuersatz von bis zu 45 Prozent plus Soli zu tragen. Über die Jahre entsteht ein erheblicher Liquiditäts- und Zinsvorteil.
Ohne Option gilt das Transparenzprinzip der Mitunternehmerschaft: Der Gewinn wird den Gesellschaftern sofort und vollständig zugerechnet und mit ihrem persönlichen Satz versteuert, gleichgültig ob entnommen oder thesauriert.
Für wen sich die Option lohnt
Das Optionsmodell rechnet sich nicht pauschal. Es passt zu Gesellschaften mit hohen Gewinnen, die dauerhaft im Betrieb belassen und reinvestiert werden. Je geringer die private Entnahmequote und je höher der Gewinn, desto stärker wirkt die niedrige Thesaurierungsbelastung. Typische Kandidaten sind ertragsstarke Familienunternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die expandieren und ihre Mittel im Unternehmen halten.
Wenig sinnvoll ist die Option dagegen, wenn die Gesellschafter den Gewinn ohnehin weitgehend für ihren Lebensunterhalt entnehmen. Dann tritt die zweite Belastungsstufe sofort ein und der Stundungsvorteil verpufft, während die Nachteile bleiben. Auch bei niedrigen oder schwankenden Gewinnen lohnt der Aufwand selten. Welche Variante günstiger ist, lässt sich nur mit einer Vergleichsrechnung über mehrere Jahre seriös beantworten.
Die Fallstricke
Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit. Der erste ist das Sonderbetriebsvermögen. Vermietet ein Gesellschafter etwa ein Grundstück an seine KG, gehört dieses Grundstück steuerlich zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft, obwohl es zivilrechtlich ihm allein gehört. Ist es eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage und wird es nicht mit eingebracht, scheitert die steuerneutrale Buchwertfortführung und es droht die Aufdeckung stiller Reserven. Vor jeder Option ist das Sonderbetriebsvermögen deshalb sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls vorab zu übertragen.
Der zweite Punkt betrifft die Gewerbesteuer. Bei der gewöhnlichen Personengesellschaft wird die gezahlte Gewerbesteuer nach § 35 EStG weitgehend auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet, sodass sie im Ergebnis kaum belastet. Diese Anrechnung entfällt nach der Option vollständig, denn sie gilt nur für transparent besteuerte Mitunternehmer. Die Gewerbesteuer wird damit zur echten Definitivbelastung, was die Gesamtrechnung gerade in Gemeinden mit hohem Hebesatz verschlechtert.
Der dritte Punkt ist die Bindungswirkung. Die Sperrfrist von sieben Jahren begrenzt die Flexibilität bei einem geplanten Verkauf oder einer Nachfolge. Immerhin ist eine Rückoption möglich: Die Gesellschaft kann den Antrag stellen, künftig wieder transparent besteuert zu werden, was steuerlich als Formwechsel zurück in die Personengesellschaft gilt. Auch dieser Rückweg ist selbst ein steuerlich relevanter Vorgang, der innerhalb der Sperrfrist eine Nachversteuerung auslösen kann. Die Option ist deshalb eine Entscheidung mit langem Planungshorizont.
Abgrenzung zur Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Es gibt einen zweiten Weg, einbehaltene Gewinne eines Personenunternehmens zu begünstigen, und der ist älter: die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Beide Instrumente verfolgen dasselbe Ziel, den Vorteil der niedrigen Belastung im Betrieb belassener Gewinne, gehen aber unterschiedliche Wege.
Bei § 34a EStG bleibt die Gesellschaft transparent besteuert. Nicht entnommene Gewinne werden auf Antrag mit einem ermäßigten Satz von 28,25 Prozent versteuert, bei späterer Entnahme folgt eine Nachversteuerung von 25 Prozent. Es findet kein Formwechsel statt, es gibt keine Sperrfrist und kein Sonderbetriebsvermögensproblem, dafür ist die Begünstigung mit 28,25 Prozent etwas höher als die 15 Prozent Körperschaftsteuer und in der Handhabung komplex. Die Option nach § 1a KStG wechselt dagegen vollständig ins Körperschaftsteuersystem, mit allen Vor- und Nachteilen einer Kapitalgesellschaft.
Welcher Weg günstiger ist, hängt von der Gewinnhöhe, der Entnahmequote und dem örtlichen Gewerbesteuerhebesatz ab. In manchen Konstellationen schlägt die Option den § 34a EStG deutlich, in anderen ist es umgekehrt. Ein Pauschalurteil verbietet sich.
Wie wir bei Emundts & Stoffels vorgehen
Die Option nach § 1a KStG ist ein wirksames Gestaltungsmittel, aber kein Selbstläufer. Sie verlangt eine Mehrjahresrechnung, eine genaue Bestandsaufnahme des Sonderbetriebsvermögens und eine klare Vorstellung davon, wie viel Gewinn künftig entnommen werden soll. Wir vergleichen für Sie die drei Varianten, das Beibehalten der transparenten Besteuerung, die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und die Körperschaftsteueroption, und rechnen den Effekt über den relevanten Zeitraum durch.
Als Fachberater für Umstrukturierung von Unternehmen begleiten wir den gesamten Prozess, von der Vorab-Prüfung über die fristgerechte Antragstellung bis zur laufenden Betreuung in der neuen Besteuerungsform. Mehr zur Auswahl und Gestaltung der passenden Struktur lesen Sie auf den Seiten Rechtsformwahl und Gestaltungsberatung. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.