Wer Vermögen schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergibt, möchte oft zweierlei zugleich: das Eigentum übertragen und die Erträge weiter beziehen. Der Nießbrauch leistet genau das. Er trennt das Eigentum an einer Sache von ihren Nutzungen und ist damit eines der wichtigsten Mittel der vorweggenommenen Erbfolge. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt, wie der Nießbrauch wirkt, wie er die Schenkungsteuer senkt und worauf bei der Gestaltung zu achten ist.
Was Nießbrauch ist
Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht nach den §§ 1030 ff. BGB. Er gibt seinem Inhaber das Recht, alle Nutzungen einer Sache zu ziehen, also die Früchte und Gebrauchsvorteile, ohne dass er Eigentümer ist. Bei einer vermieteten Immobilie sind das die Mieten, bei einem Gesellschaftsanteil die Gewinnausschüttungen.
Das Eigentum und der Ertrag fallen damit auseinander. Der Eigentümer hält die Substanz, der Nießbraucher zieht die laufenden Erträge. Der Nießbrauch ist höchstpersönlich, er kann nicht übertragen oder vererbt werden und endet spätestens mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 BGB). Bei Grundstücken entsteht er durch notarielle Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Mehr zur Einordnung finden Sie im Steuerlexikon.
Vorbehaltsnießbrauch in der vorweggenommenen Erbfolge
Die häufigste Gestaltung ist der Vorbehaltsnießbrauch. Die Eltern übertragen eine Immobilie oder Gesellschaftsanteile auf die Kinder und behalten sich zugleich den Nießbrauch vor. Das Eigentum geht über, die Erträge bleiben bei den Eltern. So ist die Versorgung der Übergeber gesichert, während das Vermögen rechtlich bereits in der nächsten Generation liegt.
Diese Lösung passt zu vielen Familien. Die Eltern geben Substanz aus der Hand, behalten aber die wirtschaftliche Grundlage ihres Lebensabends. Die Kinder erhalten Eigentum, das mit dem Tod der Eltern automatisch lastenfrei wird, weil der Nießbrauch dann erlischt. Ein zweiter Erwerbsvorgang mit erneuter Steuer entsteht beim Wegfall des Nießbrauchs nicht.
Wie der Nießbrauch die Schenkungsteuer senkt
Hier liegt der steuerliche Kern. Übertragen die Eltern die Immobilie oder die Anteile unter Vorbehalt des Nießbrauchs, erhalten die Kinder ein belastetes Vermögen. Diese Belastung mindert den steuerpflichtigen Erwerb der Kinder nach § 10 ErbStG. Bewertet wird der Nießbrauch mit seinem Kapitalwert.
Der Kapitalwert eines lebenslänglichen Nießbrauchs ergibt sich nach § 14 Abs. 1 BewG aus dem Jahreswert der Nutzungen multipliziert mit einem Vervielfältiger. Der Vervielfältiger folgt aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes und hängt von Lebensalter und Geschlecht des Nießbrauchers ab; gerechnet wird mit einem Zinssatz von 5,5 %. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die jeweils geltenden Vervielfältiger im Bundessteuerblatt. Je jünger der Berechtigte, desto länger die statistische Laufzeit und desto höher der Kapitalwert, der vom Wert der Schenkung abgezogen wird.
Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung. Eine vermietete Immobilie hat einen Steuerwert von 800.000 Euro und einen jährlichen Mietüberschuss von 30.000 Euro. Behält sich der 65-jährige Vater den Nießbrauch vor, ergibt der Vervielfältiger laut Tabelle einen Kapitalwert von rund 350.000 Euro. Der steuerpflichtige Erwerb des Kindes sinkt damit auf etwa 450.000 Euro und liegt unter dem persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro plus dem, was sich über zwei Elternteile abdecken lässt. Die Freibeträge reichen so deutlich weiter, weil ein erheblicher Teil des Werts durch den Nießbrauch gebunden ist.
Wichtig: Der Jahreswert der Nutzungen ist nach § 16 BewG begrenzt. Er darf höchstens den Steuerwert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6 betragen. Bei sehr ertragsstarken Objekten greift diese Deckelung und begrenzt den Abzug.
Seit dem Wegfall des früheren § 25 ErbStG zum 1. Januar 2009 ist die Nießbrauchslast sofort und in voller Höhe abziehbar. Bis dahin wurde die auf die Last entfallende Steuer nur zinslos gestundet. Diese ältere Regelung gilt nur noch für Erwerbe, für die die Steuer vor 2009 entstanden ist.
Zuwendungsnießbrauch als Alternative
Beim Zuwendungsnießbrauch geht der umgekehrte Weg. Der Eigentümer behält die Substanz und räumt einem anderen nur das Nutzungsrecht ein. Eltern können so etwa einem Kind die Mieteinnahmen einer Immobilie für die Dauer des Studiums zuwenden, ohne das Eigentum aufzugeben.
Der Reiz liegt in der Einkommensverlagerung. Die Mieteinkünfte sind dann beim Kind zu versteuern, das oft einen niedrigeren persönlichen Steuersatz und eigene Freibeträge hat. Die Finanzverwaltung prüft solche Gestaltungen genau, gerade bei zeitlich befristeten Nießbrauchsrechten zugunsten minderjähriger Kinder. Die Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam und tatsächlich durchgeführt sein, sonst wird sie steuerlich nicht anerkannt.
Wirkung bei Immobilien und bei der Familiengesellschaft
Bei Immobilien ist der Vorbehaltsnießbrauch besonders gebräuchlich. Die laufenden Mieten bleiben bei den Eltern und sichern deren Versorgung, das Objekt wandert bereits ins Eigentum der Kinder. Zu klären ist, wer welche Lasten trägt. Beim gesetzlichen Nießbrauch trägt der Nießbraucher die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die laufenden öffentlichen Lasten, größere Instandsetzungen und außergewöhnliche Lasten bleiben beim Eigentümer. Diese Verteilung sollte im Übergabevertrag eindeutig geregelt werden, auch weil sie über die abziehbaren Werbungskosten entscheidet.
Bei der Familiengesellschaft wird der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen vorbehalten. Die Eltern übertragen die Anteile auf die Kinder und behalten sich die Gewinnausschüttungen vor. Heikel ist hier die Frage der Mitunternehmerstellung. Damit der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG greift, müssen die beschenkten Kinder bei einer Personengesellschaft Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tragen. Ein zu weit gefasstes Nießbrauchs- und Stimmrecht der Eltern kann dazu führen, dass die Kinder nicht als Mitunternehmer gelten und die Verschonung entfällt. Die Stimmrechtsverteilung zwischen Nießbraucher und Eigentümer muss deshalb sorgfältig austariert werden. Wie die Familiengesellschaft insgesamt aufgebaut wird, behandeln wir gesondert.
Fallstricke und Grenzen
Der Nießbrauch ist ein starkes Werkzeug, verlangt aber saubere Gestaltung. Vier Punkte stehen im Vordergrund.
Erstens die Versorgung. Die Erträge fließen an den Nießbraucher, das ist gewollt. Die Übergeber sollten dennoch prüfen, ob die vorbehaltenen Erträge dauerhaft ausreichen und was geschieht, wenn das Objekt an Wert oder Ertrag verliert.
Zweitens die fremdübliche Ausgestaltung. Verträge zwischen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie zivilrechtlich wirksam vereinbart, klar und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Wer den Nießbrauch nur auf dem Papier bestellt, aber die Erträge faktisch beim Kind belässt, riskiert die Aberkennung.
Drittens der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Eine Gestaltung, die allein der Steuerersparnis dient und keinen wirtschaftlichen Grund hat, wird nicht anerkannt. Der Vorbehaltsnießbrauch als solcher ist anerkannt und üblich, kurzfristige Hin- und Her-Übertragungen oder künstliche Konstruktionen sind es nicht.
Viertens die Form. Bei Immobilien sind notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung zwingend. Bei Gesellschaftsanteilen richtet sich die Form nach dem Gesellschaftsvertrag und der Rechtsform. Ohne wirksame Bestellung gibt es keinen abziehbaren Kapitalwert.
So gehen wir vor
Emundts & Stoffels beginnt jede Übergabe beim Ziel der Familie. Steht die Versorgung der Eltern, die Steuerersparnis oder der geordnete Übergang im Vordergrund? Erst danach entscheidet sich, ob ein Vorbehaltsnießbrauch, ein Zuwendungsnießbrauch oder eine andere Struktur passt. Wir bewerten den Kapitalwert nach § 14 BewG, prüfen die Verschonung für Betriebsvermögen und stimmen die vertragliche Ausgestaltung mit dem Notar ab.
Mehr zur Beratung bei der Vermögensübergabe finden Sie auf der Seite Erbfolge. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.