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Steuern

Kryptowährungen versteuern 2026: privat oder über die GmbH

Kryptowährungen versteuern 2026: privat nach § 23 EStG nach einem Jahr steuerfrei, in der GmbH voll mit rund 30 %. Wann welche Variante günstiger ist.

Mit dem Wert von Bitcoin und anderen Kryptowährungen wächst die Frage nach der richtigen steuerlichen Hülle. Wer Kryptowerte aufbaut, steht vor der Wahl, ob er privat investiert oder über eine GmbH. Die Antwort fällt anders aus als bei klassischen Aktien, weil für Kryptowährungen im Privatvermögen eine eigene Regel gilt. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die beiden Wege ein und zeigt, wann welcher günstiger ist. Die Beratung dazu führen wir in unserer Gestaltungsberatung.

Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter

Die Grundlage hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) geklärt: Kryptowährungen sind steuerlich Wirtschaftsgüter. Der Kläger hatte mit Bitcoin, Ethereum und Monero 2017 einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro erzielt und gegen die Besteuerung geklagt. Der BFH bestätigte, dass der Tausch von Kryptowährungen in Euro, eine andere Währung oder einen anderen Coin ein steuerbarer Vorgang ist und kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit vorliegt.

Damit ist die Einordnung im Privatvermögen geklärt: Der Verkauf von Kryptowährungen gehört zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG, wie der Verkauf anderer Wirtschaftsgüter auch.

Krypto im Privatvermögen: nach einem Jahr steuerfrei

Im Privatvermögen entscheidet die Haltedauer. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, bleibt der Gewinn vollständig steuerfrei. Verkaufen Sie innerhalb dieses Jahres, ist der Gewinn steuerpflichtig und wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz erfasst, der bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag betragen kann.

Eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt die Belastung bei kleineren Beträgen (bis 2023 waren es 600 Euro). Wichtig ist der Charakter als Freigrenze, nicht als Freibetrag: Bleibt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro, fällt keine Steuer an. Wird die Grenze erreicht, ist der volle Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Für die Zuordnung von Käufen und Verkäufen gilt im Regelfall die First-in-First-out-Methode: Die zuerst angeschafften Coins gelten als zuerst verkauft. Das ist für die Berechnung der Haltedauer entscheidend und sollte sauber dokumentiert werden.

Krypto in der GmbH: voll steuerpflichtig

In der GmbH gilt diese einjährige Steuerfreiheit nicht. Eine GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, ihr gesamter Gewinn unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer, zusammen rund 30 Prozent je nach kommunalem Hebesatz. Jeder realisierte Krypto-Gewinn wird voll erfasst, unabhängig von der Haltedauer.

Anders als bei Aktien hilft § 8b KStG hier nicht. Die 95-prozentige Steuerbefreiung dieser Vorschrift gilt nur für Anteile an Kapitalgesellschaften. Kryptowährungen sind keine solchen Anteile, also bleibt es bei der vollen Belastung. Wer den Mechanismus der Holding im Kopf hat, sollte ihn an dieser Stelle nicht auf Kryptowerte übertragen.

Hinzu kommt die zweite Steuerebene am Ausgang. Solange der Gewinn in der GmbH bleibt, trägt er die rund 30 Prozent. Schüttet die GmbH an den Gesellschafter aus, fällt darauf zusätzlich Abgeltungsteuer oder ab 1 Prozent Beteiligung das Teileinkünfteverfahren an. In Summe kann die Belastung dann deutlich über der privaten Anlage liegen.

Wann sich welcher Weg lohnt

Für langfristiges Halten ist das Privatvermögen meist günstiger. Wer Coins kauft und über die Jahresgrenze hält, zahlt am Ende nichts, während die GmbH auf jeden Gewinn rund 30 Prozent abführt und bei der Entnahme noch einmal Steuer auslöst.

Die GmbH kann bei sehr aktivem Handel Vorteile haben. Wer kurzfristig und häufig handelt, würde privat ohnehin den vollen persönlichen Satz von bis zu 45 Prozent zahlen, weil die Jahresfrist nie erreicht wird. Dann liegen die rund 30 Prozent der GmbH darunter, solange das Kapital in der Gesellschaft bleibt und wieder angelegt wird. Hinzu kommt die Verlustverrechnung: In der GmbH mindern Verluste aus dem Handel den steuerlichen Gewinn ohne die engen Schranken, die im Privatvermögen für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gelten. Diese sind privat nur mit Gewinnen derselben Art verrechenbar.

Der Vorteil der GmbH greift also bei aktivem Handel mit dauerhafter Wiederanlage, nicht bei der Buy-and-hold-Strategie. Ob die Schwelle im Einzelfall überschritten ist, hängt von Handelsfrequenz, Volumen und Entnahmeabsicht ab und sollte vor der Gründung durchgerechnet werden.

Staking, Lending und Mining

Neben dem reinen Kauf und Verkauf werfen Kryptowerte laufende Erträge ab, die eigenen Regeln folgen. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten.

Erträge aus Staking und Lending sind im Privatvermögen regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, also Erträge aus der Nutzung des Vermögens. Sie werden mit dem persönlichen Steuersatz erfasst. Ob sich durch Staking oder Lending die Haltefrist für die zugrunde liegenden Coins verlängert, war über die Jahre umstritten und sollte anhand des aktuellen BMF-Schreibens für Ihren Fall geprüft werden.

Mining und Forging ordnet die Finanzverwaltung als Anschaffungsvorgänge ein. Je nach Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht kann eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG vorliegen, dann fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Bei gelegentlichem Mining ohne Gewerbe bleibt es bei den sonstigen Einkünften. Die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel und entscheidet über die Steuerlast.

Dokumentation und Bilanzierung

Beide Wege verlangen eine saubere Aufzeichnung. Im Privatvermögen müssen Sie Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und Verkaufserlös jeder Transaktion belegen, um Haltedauer und Gewinn nachzuweisen. Das BMF-Schreiben verlangt vollständige Transaktionslisten, die Dokumentation der genutzten Wallets und Börsen sowie nachvollziehbare Wechselkursquellen. Ab 2026 verschärfen die Meldepflichten aus DAC8 die Transparenz gegenüber der Finanzverwaltung zusätzlich.

In der GmbH gehören Kryptowerte ins Betriebsvermögen und müssen bilanziert werden. Werden sie kurzfristig gehalten oder aktiv gehandelt, zählen sie zum Umlaufvermögen, für das das strenge Niederstwertprinzip gilt: Zum Bilanzstichtag ist der niedrigere Wert aus Anschaffungskosten und Kurs anzusetzen. Das beeinflusst Gewinn und Steuerlast und erfordert eine laufende Bewertung. Auch hier ist eine lückenlose Dokumentation jeder Transaktion Pflicht.

Fazit und nächster Schritt

Die Wahl zwischen privat und GmbH entscheidet sich an Ihrer Strategie. Wer Kryptowerte langfristig aufbaut und über die Jahresgrenze hält, fährt im Privatvermögen meist besser. Wer aktiv und mit hohem Volumen handelt und das Kapital in der Struktur arbeiten lässt, kann mit der GmbH Vorteile bei Steuersatz und Verlustverrechnung erzielen. Beide Wege verlangen eine genaue Dokumentation, in der GmbH zusätzlich eine korrekte Bilanzierung.

Emundts & Stoffels rechnet die beiden Wege für Ihre Situation durch und ordnet die laufenden Erträge aus Staking, Lending oder Mining richtig ein. Mehr zu unseren Gestaltungen finden Sie auf der Seite Gestaltungsberatung, für die laufende Begleitung auf der Seite Steuerberatung. Telefonisch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr ja. Kryptowährungen sind nach dem BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22) Wirtschaftsgüter, der Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn steuerfrei. Innerhalb des Jahres ist er steuerpflichtig zum persönlichen Einkommensteuersatz, wenn die Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr erreicht wird.

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte beträgt seit 2024 insgesamt 1.000 Euro pro Kalenderjahr (bis 2023: 600 Euro). Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei einem Gesamtgewinn unter 1.000 Euro bleibt alles steuerfrei, ab 1.000 Euro wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Jahres zusammen, nicht nur für Kryptowerte.

In der GmbH sind alle Gewinne aus Kryptowährungen voll steuerpflichtig. Es fallen rund 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Eine einjährige Haltefrist mit anschließender Steuerfreiheit gibt es im Betriebsvermögen nicht, und § 8b KStG greift bei Kryptowerten nicht, weil sie keine Anteile an Kapitalgesellschaften sind. Bei der Ausschüttung an den Gesellschafter kommt eine zweite Steuerebene hinzu.

Für langfristiges Halten ist das Privatvermögen meist günstiger, weil der Gewinn nach mehr als einem Jahr steuerfrei bleibt, während die GmbH durchgängig rund 30 Prozent zahlt. Die GmbH kann bei sehr aktivem, gewerblich geprägtem Handel mit konsequenter Wiederanlage und voller Verlustverrechnung Vorteile bieten. Welcher Weg passt, hängt von Strategie, Haltedauer und Entnahmeabsicht ab.

Erträge aus Staking und Lending sind im Privatvermögen regelmäßig sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Mining kann je nach Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG eingeordnet werden, dann fällt zusätzlich Gewerbesteuer an. Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 6. März 2025. Die genaue Einordnung und die Frage einer verlängerten Haltefrist sollten im Einzelfall geprüft werden.

Themen: KryptowährungBitcoinGmbHPrivatvermögenSteuern
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