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Steuern

Kettenschenkung 2026: Freibeträge über mehrere Personen nutzen

Kettenschenkung: Freibeträge und Steuerklassen nach §§ 15, 16 ErbStG nutzen. Wo der BFH die Grenze zum Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zieht. Für 2026.

Wer größeres Vermögen innerhalb der Familie überträgt, stößt schnell an die Grenzen der Freibeträge. Wird direkt an eine entferntere Person geschenkt, etwa an ein Schwiegerkind, ist der steuerfreie Betrag niedrig und der Steuersatz hoch. Die Kettenschenkung löst dieses Problem, indem sie das Vermögen über eine nahestehende Zwischenperson leitet. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt, wie das funktioniert, warum es die Steuer senkt und wo der Bundesfinanzhof die Grenze zieht.

Die rechtlichen Grundlagen stehen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz: die Freibeträge in § 16 ErbStG, die Steuerklassen in § 15 ErbStG. Wie sich beides gezielt nutzen lässt, zeigt der folgende Überblick. Die Beratungsleistung selbst finden Sie auf der Seite Erbfolge, eine kurze Begriffsdefinition im Glossar unter Schenkungsteuer-Freibeträge.

Was die Kettenschenkung ist

Bei einer Kettenschenkung wird Vermögen nicht unmittelbar an den letztlich Begünstigten verschenkt. Es geht zunächst an eine nahestehende Zwischenperson, die es danach weiterschenkt. Aus einer Übertragung werden so zwei getrennte Schenkungen, jede mit eigenem Freibetrag und eigener Steuerklasse.

Das klassische Beispiel: Großeltern möchten ihr Schwiegerkind bedenken. Eine direkte Schenkung an das Schwiegerkind fällt in Steuerklasse II. Schenken die Großeltern stattdessen zuerst ihrem eigenen Kind, das die Mittel anschließend an seinen Ehepartner, also das Schwiegerkind, weitergibt, greifen auf jeder Stufe die jeweils günstigeren Werte. Das gleiche Prinzip funktioniert über Eltern, Kinder und Enkel hinweg.

Warum das die Schenkungsteuer senkt

Der Hebel liegt in zwei Vorschriften. Nach § 16 ErbStG hat jeder Empfänger einen persönlichen Freibetrag, der sich nach seiner Steuerklasse richtet. Ein Kind hat in Steuerklasse I einen Freibetrag von 400.000 Euro, ein Enkel 200.000 Euro, der Ehegatte 500.000 Euro. Personen der Steuerklasse II haben dagegen nur 20.000 Euro. Ein Schwiegerkind gehört nach § 15 ErbStG zur Steuerklasse II.

Nach § 15 ErbStG bestimmt die Steuerklasse zugleich den Steuersatz. Steuerklasse I beginnt bei 7 Prozent, Steuerklasse II setzt höher an. Schenken die Großeltern direkt an das Schwiegerkind, sind nur 20.000 Euro frei und der Rest wird nach Steuerklasse II besteuert. Geht der Weg über das eigene Kind, nutzt die erste Schenkung dessen 400.000-Euro-Freibetrag in Steuerklasse I, und die zweite Schenkung läuft zwischen Ehegatten mit einem Freibetrag von 500.000 Euro. So bleibt ein Betrag steuerfrei, der direkt nie hätte übertragen werden können. Eine Einordnung der Grundbegriffe bietet der Glossareintrag Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Grenze: was der Bundesfinanzhof verlangt

Der Bundesfinanzhof erkennt die Kettenschenkung an. Mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. II R 37/11) entschied er über einen Fall, in dem eine Mutter ihrem Sohn eine Wohnung schenkte und dieser sofort die Hälfte an seine Ehefrau übertrug. Der BFH verneinte eine direkte Zuwendung der Mutter an die Schwiegertochter und bejahte zwei eigenständige Schenkungen.

Maßgeblich ist die Verfügungsbefugnis der Zwischenperson. Kann sie frei entscheiden, ob und an wen sie weiterschenkt, liegen zwei getrennte Schenkungen vor. Besteht dagegen eine Weitergabeverpflichtung, rechnet das Finanzamt das Vermögen direkt dem Erstschenker zu, mit dessen Steuerklasse und Freibetrag. Der gesamte Steuervorteil entfällt dann.

Der BFH hat zugleich klargestellt, dass die Schwelle zur Weitergabeverpflichtung nicht zu niedrig liegt. Dass der Erstschenker von der geplanten Weitergabe weiß oder ihr zustimmt, genügt für sich genommen nicht. Auch eine kurze Verweildauer des Geschenks bei der Zwischenperson begründet allein keine Verpflichtung. Erst eine rechtliche Bindung, etwa eine Weitergabeklausel im Vertrag oder eine inhaltliche Verknüpfung beider Verträge, lässt den Vorteil scheitern.

Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO

Häufig steht die Frage im Raum, ob die Kettenschenkung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gewertet wird. Nach § 42 Abs. 1 AO kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden, und § 42 Abs. 2 AO setzt eine unangemessene Gestaltung voraus, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil führt.

Der BFH hat in der Kettenschenkung keinen solchen Missbrauch gesehen. Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass die Steuer möglichst niedrig ausfällt. Wer Vermögen erst dem eigenen Kind schenkt und dieses frei darüber entscheiden lässt, wählt eine zulässige Gestaltung. Der Vorwurf des Missbrauchs greift erst, wenn die Zwischenstufe nur formal dazwischengeschaltet ist und in Wahrheit eine direkte Zuwendung verschleiert. Genau das verhindert die freie Verfügungsbefugnis der Zwischenperson.

Praktische Ausgestaltung

Aus der Rechtsprechung ergeben sich klare Leitplanken. Die beiden Schenkungen sollten rechtlich eigenständig bleiben und nicht miteinander verknüpft werden. Im Vertrag der ersten Schenkung darf keine Verpflichtung zur Weitergabe stehen, und die Zwischenperson muss tatsächlich frei entscheiden können. Ein angemessener zeitlicher Abstand zwischen beiden Schenkungen unterstreicht die Eigenständigkeit. Werden beide Verträge am selben Tag und in unmittelbarer Folge beurkundet, erschwert das die Argumentation, auch wenn der BFH das im entschiedenen Fall noch akzeptiert hat.

Zu beachten ist außerdem der Zehn-Jahres-Zeitraum des § 14 ErbStG: Mehrere Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Die Kettenschenkung verlagert deshalb keinen Betrag in die Unendlichkeit, sie nutzt die Freibeträge mehrerer Personen einmalig aus. In Kombination mit einer Familiengesellschaft und einer langfristigen Planung über mehrere Zehn-Jahres-Zyklen lässt sich der Effekt vervielfachen.

Wann sich die Kettenschenkung lohnt

Die Kettenschenkung ist immer dann sinnvoll, wenn Vermögen an eine Person übertragen werden soll, die in einer ungünstigen Steuerklasse steht, während eine nahestehende Zwischenperson mit hohem Freibetrag und niedriger Steuerklasse zur Verfügung steht. Schwiegerkinder, Geschwister oder entferntere Verwandte sind typische Zielpersonen. Der Vorteil steigt mit dem Volumen und mit dem Abstand der Steuerklassen.

Die Gestaltung ist rechtssicher, solange die Voraussetzungen sauber eingehalten werden. Genau hier entscheidet die Ausführung über Erfolg oder Misserfolg. Emundts & Stoffels prüft die familiäre Konstellation, gestaltet die Verträge ohne Weitergabeklausel und stimmt den zeitlichen Ablauf mit dem Notar ab. Mehr zur vorweggenommenen Erbfolge finden Sie auf der Seite Erbfolge. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Bei einer Kettenschenkung wird Vermögen nicht direkt an den letztlich Begünstigten geschenkt, sondern zunächst an eine nahestehende Zwischenperson, die es danach weiterschenkt. Beispiel: Großeltern schenken ihrem Kind, das die Mittel anschließend an seinen Ehepartner, das Schwiegerkind der Großeltern, weitergibt. Auf jeder Stufe gelten eigene Freibeträge und Steuerklassen nach §§ 15, 16 ErbStG.

Weil auf der Zwischenstufe ein höherer Freibetrag und eine günstigere Steuerklasse greifen. Das eigene Kind hat in Steuerklasse I einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Schenkt es weiter, gilt zwischen den jeweils Beteiligten erneut ein eigener Freibetrag. Eine direkte Schenkung an das Schwiegerkind fiele dagegen in Steuerklasse II mit nur 20.000 Euro Freibetrag.

Sie ist legal. Der BFH hat mit Urteil vom 18.07.2013 (II R 37/11) bestätigt, dass keine direkte Zuwendung des Erstschenkers an den Letztbegünstigten vorliegt, wenn die Zwischenperson frei über das Geschenk verfügen kann. Angehörige dürfen ihre Verhältnisse steuergünstig gestalten. Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt dann nicht vor.

Wenn die Zwischenperson zur Weitergabe verpflichtet ist. Dann rechnet das Finanzamt das Vermögen direkt dem Erstschenker zu, mit dessen ungünstigerer Steuerklasse und niedrigerem Freibetrag. Eine Weitergabeverpflichtung kann aus dem Vertrag oder aus der Verknüpfung der Verträge folgen. Dass der Erstschenker die Weitergabe kennt oder billigt, genügt nach dem BFH allein nicht.

Die beiden Schenkungen sollten rechtlich eigenständig sein und nicht miteinander verknüpft werden. Die Zwischenperson muss tatsächlich frei entscheiden können, ob und an wen sie weiterschenkt. Ein angemessener zeitlicher Abstand und getrennte Verträge ohne Weitergabeklausel sichern die Anerkennung ab. Eine fachliche Begleitung verhindert vermeidbare Fehler.

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