Wer in den nächsten Jahren in Maschinen, Fahrzeuge oder Betriebsausstattung investieren will, kann die steuerliche Wirkung dieser Investition vorziehen. Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG senkt den Gewinn schon heute, bevor überhaupt gekauft wurde. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt die Regelung sachlich, mit ihren Voraussetzungen, der zusätzlichen Sonderabschreibung und dem Risiko, das jeder kennen sollte, der sie nutzt. Die laufende steuerliche Begleitung dazu finden Sie auf der Seite Steuerberatung, die vorausschauende Planung auf der Seite Gestaltungsberatung.
Was der Investitionsabzugsbetrag ist
Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer geplanten Investition vorab gewinnmindernd abzuziehen (§ 7g Abs. 1 EStG). Der Abzug erfolgt außerhalb der Bilanz, das Wirtschaftsgut selbst ist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht da.
Ein Beispiel: Ein Betrieb plant für das übernächste Jahr eine Maschine für 80.000 Euro. Schon im laufenden Jahr lassen sich davon 40.000 Euro als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Der Gewinn des laufenden Jahres sinkt um diesen Betrag, die Steuer darauf entfällt zunächst. Das schafft genau dann Spielraum, wenn ein gewinnstarkes Jahr sonst zu einer hohen Steuerzahlung führen würde.
Die Summe aller Investitionsabzugsbeträge je Betrieb ist auf 200.000 Euro begrenzt. Innerhalb dieser Grenze kann ein Betrieb über mehrere Wirtschaftsgüter und mehrere Jahre planen.
Die Voraussetzungen
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen. Erstens darf der Gewinn vor Abzug im maßgebenden Wirtschaftsjahr höchstens 200.000 Euro betragen (§ 7g Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Grenze gilt einheitlich für Bilanzierer und für die Einnahmenüberschussrechnung.
Zweitens muss es sich um ein bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln. Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge oder Geräte fallen darunter, Grundstücke und Gebäude nicht. Auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sind begünstigt.
Drittens muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Gerade bei Firmenfahrzeugen mit Privatnutzung ist diese 90-Prozent-Schwelle der häufigste Stolperstein. Wird sie unterschritten, fällt die Begünstigung weg. Mehr zu den Abschreibungsregeln allgemein finden Sie im Steuerlexikon unter Abschreibung.
Der Investitionszeitraum von drei Jahren
Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Vorausplanung mit Frist. Die geplante Anschaffung muss bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahres tatsächlich erfolgen (§ 7g Abs. 3 EStG). Wer den Betrag im Jahr 2026 abzieht, hat bis Ende 2029 Zeit zu investieren.
In diesem Zeitfenster ist der Betrieb frei. Es ist keine verbindliche Vorab-Festlegung auf ein bestimmtes Fabrikat oder einen genauen Termin nötig, die Investition muss nur ihrer Funktion nach zur ursprünglichen Planung passen. Wer flexibel bleiben will, sollte den Investitionszeitraum als Sicherheitsmarge verstehen.
Was bei der Anschaffung passiert
Wird im Investitionszeitraum tatsächlich angeschafft, läuft die Regelung in zwei Schritten zurück. Im Jahr der Anschaffung wird der früher abgezogene Betrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet, höchstens bis zu 50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG). Diese Hinzurechnung erhöht den Gewinn des Anschaffungsjahres.
Damit dieser Effekt sich nicht aufhebt, dürfen die Anschaffungskosten im Gegenzug um denselben Betrag gemindert werden. Die Maschine aus dem Beispiel geht dann mit 40.000 Euro statt 80.000 Euro in die Abschreibung. Die reguläre Abschreibung wird über die Nutzungsdauer entsprechend kleiner. Unterm Strich verschiebt der Investitionsabzugsbetrag also Abschreibungsvolumen aus der Zukunft in das Abzugsjahr vor.
Die zusätzliche Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
Neben dem Investitionsabzugsbetrag gibt es die Sonderabschreibung. Für Anschaffungen ab 2024 beträgt sie bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 5 EStG), zuvor waren es 20 Prozent. Sie kommt zur regulären linearen Abschreibung hinzu.
Die 40 Prozent lassen sich frei auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre verteilen. Ein Betrieb kann sie also im ersten Jahr voll ziehen oder über fünf Jahre nach Bedarf strecken. Voraussetzung ist erneut die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Vorjahr und die betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent. Die Sonderabschreibung funktioniert auch eigenständig, ohne dass vorher ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde.
In der Kombination ergibt sich ein deutlicher Vorzieheffekt: erst der Abzug von bis zu 50 % vor der Anschaffung, dann nach dem Kauf zusätzlich bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung auf den geminderten Restbetrag. Für die Steuer einer Kapitalgesellschaft wirkt das auf die Körperschaftsteuer, bei Personenunternehmen auf die Einkommensteuer der Beteiligten.
Das Risiko: Rückgängigmachung mit Verzinsung
Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Wette auf eine Investition, die noch kommen muss. Geht sie nicht auf, kehrt sich der Vorteil um. Bleibt die Anschaffung bis zum Ende des Investitionszeitraums aus, wird der Abzug rückgängig gemacht (§ 7g Abs. 3 EStG). Die Korrektur wirkt rückwirkend im Abzugsjahr: Der damalige Steuerbescheid wird geändert, der Gewinn jenes Jahres steigt wieder, und es entsteht eine Steuernachzahlung.
Dazu kommt die Verzinsung. Die Nachzahlung wird nach § 233a AO verzinst, mit dem aktuellen Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. Aus dem gestundeten Vorteil wird damit eine verzinste Schuld. Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, sollte die geplante Investition deshalb realistisch ansetzen und im Blick behalten.
Für wen sich das lohnt
Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung sind Instrumente zur Steuerstundung für kleine und mittlere Betriebe. Sie schaffen keinen endgültigen Steuervorteil, sie verschieben die Belastung in spätere Jahre und setzen heute Liquidität für die geplante Anschaffung frei. Das ist genau dann wertvoll, wenn ein gewinnstarkes Jahr auf eine ohnehin anstehende Investition trifft.
Der Effekt ist umso größer, je näher die Investition bevorsteht und je verlässlicher sie geplant ist. Für Betriebe, deren Investitionsabsicht noch vage ist, überwiegt dagegen das Risiko der verzinsten Rückgängigmachung. Die Abwägung gehört in die Jahresplanung und sollte mit Blick auf die Gewinnentwicklung und die übrigen Gestaltungsmöglichkeiten getroffen werden.
Emundts & Stoffels prüft für Sie, ob sich ein Investitionsabzugsbetrag in Ihrer Lage rechnet, plant die Sonderabschreibung über die fünf Jahre und behält die Fristen im Auge. Mehr zur vorausschauenden Steuerplanung finden Sie auf der Seite Gestaltungsberatung, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.