Bei einer GmbH wird der Gewinn im Normalfall nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt. Wer 40 Prozent hält, bekommt 40 Prozent der Ausschüttung. Eine inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung weicht von dieser Quote bewusst ab: Ein Gesellschafter erhält mehr oder weniger, als seiner Beteiligung entspricht. Was lange als heikel galt, ist seit dem BFH-Urteil VIII R 20/20 und dem BMF-Schreiben vom 4. September 2024 ein anerkanntes und planbares Gestaltungsmittel. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die Rechtslage ein und zeigt, wofür sich die inkongruente Ausschüttung praktisch eignet.
Was eine inkongruente Gewinnausschüttung ist
Inkongruent bedeutet, dass die Gewinnverteilung von der Beteiligungsquote abweicht. Halten zwei Gesellschafter je 50 Prozent und beschließen sie, dass einer von ihnen 90 Prozent des ausgeschütteten Gewinns erhält, ist diese Ausschüttung disquotal. Der Begriff disquotal beschreibt dasselbe aus anderer Richtung: weg von der Quote.
Den gesetzlichen Ausgangspunkt bildet § 29 Abs. 3 GmbHG. Danach erfolgt die Verteilung nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile. Der Satz 2 derselben Vorschrift erlaubt aber ausdrücklich, im Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab festzusetzen. Die ungleiche Verteilung ist eine vom Gesetz selbst vorgesehene Möglichkeit, kein Schlupfloch.
Von der inkongruenten Ausschüttung zu unterscheiden ist die zeitlich inkongruente oder gespaltene Gewinnverwendung. Dabei wird der Gewinnanteil eines Gesellschafters in eine gesellschafterbezogene Rücklage eingestellt statt ausgezahlt, während die übrigen Gesellschafter ihren Anteil erhalten. Auch das hat der BFH anerkannt (Urteil vom 28.9.2021, VIII R 25/19).
Wie sie zivilrechtlich möglich wird
Damit das Finanzamt die ungleiche Verteilung übernimmt, muss sie zivilrechtlich wirksam beschlossen sein. Dafür gibt es zwei saubere Wege, die das BMF im Schreiben vom 4. September 2024 ausdrücklich benennt.
Der erste Weg ist eine Regelung in der Satzung. Entweder steht dort von vornherein ein vom Geschäftsanteil abweichender Verteilungsschlüssel, oder die Satzung enthält eine Öffnungsklausel. Eine solche Klausel erlaubt es, mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter im Einzelfall abweichend vom satzungsmäßigen oder gesetzlichen Schlüssel auszuschütten. Liegt eine Öffnungsklausel vor und ist der Beschluss wirksam gefasst, ist die inkongruente Ausschüttung steuerlich anzuerkennen.
Der zweite Weg ist ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss. Er wird von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst und kann von keinem angefochten werden. Punktuell bedeutet: Die Wirkung erschöpft sich in dieser einen Maßnahme. Die Satzung wird durch den Beschluss zwar im konkreten Fall verletzt, aber nicht mit Wirkung für die Zukunft geändert. Genau diese Konstellation hat der BFH im Urteil VIII R 20/20 für eine inkongruente Vorabausschüttung als zivilrechtlich wirksam und damit steuerlich beachtlich eingestuft.
In beiden Fällen gilt: Einstimmigkeit und eine saubere Beschlussfassung sind entscheidend. Wer einen Gesellschafter übergeht oder formale Vorgaben missachtet, riskiert die zivilrechtliche Wirksamkeit und damit die steuerliche Anerkennung.
Steuerliche Anerkennung durch BFH und Finanzverwaltung
Lange war die Finanzverwaltung zurückhaltend. Mit dem Urteil VIII R 20/20 vom 28. September 2022 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die Aussage ist eindeutig: Inkongruente Gewinnausschüttungen sind steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind.
Die Finanzverwaltung hat diese Linie übernommen. Das BMF-Schreiben vom 4. September 2024 löst das frühere, strengere Schreiben vom 17. Dezember 2013 ab und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Es zählt die anerkannten Fallgruppen auf: ein abweichender Maßstab im Gesellschaftsvertrag nach § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG, eine Öffnungsklausel mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter sowie der punktuell satzungsdurchbrechende Einstimmigkeitsbeschluss. Für die GmbH besteht damit deutlich mehr Rechtssicherheit als noch vor wenigen Jahren.
Anders sieht es bei der Aktiengesellschaft aus. Dort erkennt das BMF eine inkongruente Ausschüttung nur an, wenn die Satzung nach § 60 Abs. 3 AktG einen abweichenden Verteilungsschlüssel festlegt und die Ausschüttung diesem entspricht. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die GmbH.
Kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO
Eine häufige Sorge ist, das Finanzamt könnte eine disquotale Ausschüttung als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO werten. Diese Sorge ist im Regelfall unbegründet. Der BFH hat ausdrücklich entschieden, dass eine inkongruente Ausschüttung für sich genommen keinen Missbrauch begründet. Das Gesetz selbst räumt mit § 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG die abweichende Verteilung ein, deshalb kann ihre Nutzung kaum unangemessen sein.
§ 42 AO greift, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Der Steuerpflichtige kann den Vorwurf entkräften, indem er beachtliche außersteuerliche Gründe für die Gestaltung nachweist. Bei inkongruenten Ausschüttungen liegen solche Gründe meist auf der Hand, etwa unterschiedlicher Liquiditätsbedarf der Gesellschafter, eine Gegenleistung für besonderen Einsatz oder die Steuerung einer Holdingstruktur. Kritisch bleiben allein künstliche Hin-und-her-Konstruktionen ohne wirtschaftlichen Gehalt, deren einziger Zweck ein Steuervorteil ist.
Wofür man inkongruente Ausschüttungen nutzt
Der praktische Wert liegt in der Flexibilität, einzelne Gesellschafter gezielt und ohne Gleichlauf zu bedienen. Drei Anwendungen sind besonders verbreitet.
Erstens die gezielte Ausschüttung an einen Gesellschafter. Braucht ein Gesellschafter Liquidität, etwa für eine private Investition, lässt sich der Gewinn vorrangig an ihn ausschütten, ohne dass die übrigen Gesellschafter zwingend mitausschütten müssen.
Zweitens das Zusammenspiel mit einer Holding. Halten an einer GmbH sowohl eine Holding-GmbH als auch eine natürliche Person Anteile, lässt sich der Gewinnanteil der Holding voll ausschütten. Auf Ebene der Holding sind diese Beteiligungserträge nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei, sodass nur eine Körperschaftsteuer-Belastung von rund 1,5 Prozent verbleibt und das Kapital günstig für Reinvestitionen oder neue Beteiligungen bereitsteht. Der privat beteiligte Gesellschafter dagegen thesauriert seinen Anteil in der Gesellschaft und vermeidet so vorerst die deutlich höhere Belastung nach dem Teileinkünfteverfahren oder der Abgeltungsteuer. Die inkongruente Ausschüttung macht diese unterschiedliche Behandlung erst möglich.
Drittens die Liquiditätssteuerung im Gesellschafterkreis. Über disquotale Beschlüsse lässt sich der Mittelabfluss zeitlich und betragsmäßig genau dort steuern, wo er gebraucht wird, während Gewinne im Übrigen im Unternehmen bleiben und dort arbeiten.
Grenzen und saubere Dokumentation
Die Anerkennung steht und fällt mit der zivilrechtlichen Wirksamkeit und der Dokumentation. Damit eine inkongruente Ausschüttung dem Finanzamt standhält, sollten Sie auf einige Punkte achten.
Die Satzung muss den abweichenden Schlüssel oder eine Öffnungsklausel tragen, oder der Beschluss muss einstimmig und punktuell satzungsdurchbrechend gefasst sein. Der Gesellschafterbeschluss gehört schriftlich festgehalten, mit klarer Angabe, wer welchen Betrag erhält und auf welcher Grundlage. Die außersteuerlichen Gründe sollten erkennbar sein. Und die tatsächliche Durchführung, also die Auszahlung, muss zum Beschluss passen. Wer hier sauber arbeitet, hat ein flexibles und vom BFH wie von der Finanzverwaltung gedecktes Instrument.
Schwieriger wird es bei der Aktiengesellschaft, bei häufig wechselnden Beschlüssen ohne erkennbaren Grund oder wenn ein Gesellschafter dauerhaft strukturell benachteiligt werden soll. In solchen Fällen prüfen wir die Tragfähigkeit vorab im Einzelfall.
Beratung durch Emundts & Stoffels
Die inkongruente Gewinnausschüttung ist ein präzises Werkzeug der Gestaltungsberatung, das seit dem BFH-Urteil VIII R 20/20 und dem BMF-Schreiben vom 4.9.2024 auf festem Boden steht. Der Nutzen entsteht erst, wenn Satzung, Beschluss, Begründung und Durchführung zusammenpassen. Genau das prüfen und gestalten wir, abgestimmt auf Ihre Gesellschafterstruktur und Ihre Ziele.
Wie sich disquotale Ausschüttungen in eine Gesamtstruktur einfügen, besprechen wir auf der Seite zur Gestaltungsberatung. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie Emundts & Stoffels aus Heinsberg unter +49 (0)2452 91000.