Emundts & Stoffels Steuerberater
100 % digital. Deutschlandweit
Zur Übersicht
Steuern

Güterstandsschaukel 2026: Vermögen steuerfrei zwischen Ehegatten verschieben

Güterstandsschaukel: Wie Ehegatten über § 5 Abs. 2 ErbStG Vermögen schenkungsteuerfrei verschieben, vom BFH anerkannt, mit den Voraussetzungen für 2026.

Vermögende Ehepaare stehen oft vor demselben Bild: Ein Ehegatte hält den Großteil des Vermögens, der andere kaum etwas. Will dieser Ehegatte dem anderen etwas zukommen lassen, wäre das oberhalb des Ehegatten-Freibetrags von 500.000 Euro eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung. Die Güterstandsschaukel löst genau dieses Problem, denn sie verschiebt Vermögen ohne Schenkungsteuer. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt den Mechanismus, die rechtliche Grundlage und die Grenzen. Die Beratungsleistung selbst finden Sie auf der Seite Erbfolge.

Was die Güterstandsschaukel ist

Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltung für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie beenden diesen Güterstand bewusst, lösen dadurch einen Zugewinnausgleich aus und kehren anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurück. Diese Hin- und Rückbewegung gibt der Gestaltung ihren Namen.

Der Zweck ist die schenkungsteuerfreie Verschiebung von Vermögen vom vermögenderen auf den anderen Ehegatten. Der Hebel liegt in der Ausgleichsforderung, die bei Beendigung des Güterstands von Gesetzes wegen entsteht und die das Erbschaftsteuergesetz ausdrücklich von der Schenkungsteuer ausnimmt.

Den Güterstand per Ehevertrag beenden

Den ersten Schritt bildet ein notarieller Ehevertrag. Nach § 1408 BGB können Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse frei regeln und insbesondere den Güterstand nach Eingehung der Ehe aufheben oder ändern. Sie wechseln also von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung.

Mit diesem Wechsel tritt nach § 1414 BGB die Gütertrennung ein, und der bis dahin aufgelaufene Zugewinn wird ausgeglichen. Wichtig ist, dass der Güterstand tatsächlich gewechselt wird, also nicht nur auf dem Papier. Der Wechsel muss notariell beurkundet werden und beide Ehegatten müssen ihn ernsthaft wollen.

Die Zugewinnausgleichsforderung und ihre Steuerfreiheit

Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entsteht die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat Anspruch auf die Hälfte des Überschusses, also auf die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des vermögenderen Ehegatten den eigenen übersteigt. Hat ein Ehegatte während der Ehe ein Unternehmen aufgebaut oder ein großes Wertpapierdepot angesammelt, kann diese Forderung erheblich sein.

Erfüllt der vermögendere Ehegatte diese Forderung, fällt darauf keine Schenkungsteuer an. § 5 Abs. 2 ErbStG bestimmt, dass die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum Erwerb gehört, wenn der Güterstand in anderer Weise als durch Tod eines Ehegatten beendet wird. Der Grund liegt in der Natur der Forderung: Sie entsteht kraft Gesetzes als Ausgleich der während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwächse. Es fehlt der für eine Schenkung erforderliche Wille zur unentgeltlichen Bereicherung. Auf diese Weise lässt sich Vermögen in der Höhe der Ausgleichsforderung steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen.

Die Forderung kann in Geld erfüllt werden. Fehlt die Liquidität, ist auch die Erfüllung durch Sachwerte möglich, etwa durch Übertragung von GmbH-Anteilen oder Immobilien. Hier ist Vorsicht geboten, denn die Hingabe steuerverstrickter Wirtschaftsgüter an Erfüllungs statt kann Einkommensteuer auslösen, weil sie wie eine entgeltliche Veräußerung wirkt. Diese Folge lässt sich mit sauberer Planung steuern, gehört aber zwingend vorher geklärt.

Zurück zur Zugewinngemeinschaft: die eigentliche Schaukel

Nach dem Ausgleich können die Ehegatten durch einen weiteren Ehevertrag wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückkehren. Damit ist die Schaukel vollständig: Sie sind güterrechtlich wieder dort, wo sie begonnen haben, das Vermögen ist aber neu verteilt. Der Zugewinn beginnt ab dem Rückwechsel von Null an neu zu laufen.

Diese Rückkehr ist kein Pflichtteil der Gestaltung, in der Praxis aber meist gewünscht, weil viele Ehepaare die Schutzwirkung der Zugewinngemeinschaft im Erbfall behalten wollen. Sie kann zeitnah erfolgen, sollte aber nicht im selben Atemzug mit der Beendigung beschlossen werden, damit die Beendigung als ernsthaft erkennbar bleibt.

Wofür sich der Vermögensausgleich nutzen lässt

Der vergrößerte Spielraum des zweiten Ehegatten lässt sich gezielt einsetzen. Künftige Schenkungen an die Kinder laufen nun über beide Elternteile, sodass die Schenkungsteuer-Freibeträge von je 400.000 Euro pro Kind und Elternteil doppelt genutzt werden. Ein Kind kann so 800.000 Euro statt 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren steuerfrei erhalten.

Auch die spätere Erbschaft- und Schenkungsteuer sinkt, weil das Vermögen auf beide Ehegatten verteilt ist statt bei einem gebündelt. Stirbt später ein Ehegatte, fällt ein kleineres Vermögen in dessen Nachlass, was die Progression der Steuersätze dämpft. Häufig ist die Güterstandsschaukel der erste Schritt, dem weitere Bausteine folgen, etwa Übertragungen über eine Familiengesellschaft oder die Einbindung einer Stiftung.

Anerkennung durch den BFH und die Grenze des § 42 AO

Die Güterstandsschaukel ist höchstrichterlich anerkannt, keine Grauzone. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Juli 2005 (II R 29/02) entschieden, dass die durch ehevertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehende Ausgleichsforderung keine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungsteuerrechts ist. Das gilt nach dem Urteil auch dann, wenn die Ehegatten anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft wechseln.

Ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO liegt nach der Rechtsprechung nicht vor. Das Gesetz räumt Ehegatten die Freiheit ein, den Güterstand zu wechseln und später zurückzukehren. Wer eine vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit nutzt, missbraucht keine Gestaltung. Der BFH zieht die Grenze erst dort, wo dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein überhöhter, den Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung sprengender Betrag verschafft wird. In diesem Fall kann der überschießende Teil doch als Schenkung gewertet werden.

Voraussetzungen, Grenzen und nächster Schritt

Damit die Schaukel hält, müssen mehrere Punkte stimmen. Der Güterstandswechsel muss notariell beurkundet und tatsächlich gewollt sein. Die Ausgleichsforderung muss real berechnet werden, der Zugewinn jedes Ehegatten gehört sauber dokumentiert. Die Forderung darf den güterrechtlich angemessenen Rahmen nicht überschreiten. Wird die Forderung durch Sachwerte erfüllt, sind die einkommensteuerlichen Folgen vorab zu prüfen. Und die Rückkehr zur Zugewinngemeinschaft sollte mit erkennbarem zeitlichem Abstand erfolgen, damit die Beendigung nicht als Scheingestaltung erscheint.

Ohne nennenswertes Vermögensgefälle und ohne tatsächlichen Zugewinn bringt die Gestaltung wenig, denn dann ist die Ausgleichsforderung gering. Sie lohnt sich vor allem dort, wo ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen aufgebaut hat und dieses geordnet auf beide Schultern verteilt werden soll.

Emundts & Stoffels prüft im ersten Schritt, wie hoch der Zugewinn und damit die mögliche Ausgleichsforderung ausfällt, und stimmt die Gestaltung mit dem Notar und Ihrer übrigen Nachfolgeplanung ab. Mehr zur Vermögens- und Nachfolgegestaltung finden Sie auf der Seite Erbfolge. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltung, mit der Ehegatten in Zugewinngemeinschaft Vermögen schenkungsteuerfrei vom vermögenderen auf den anderen Ehegatten verschieben. Sie beenden den Güterstand per Ehevertrag und wechseln zur Gütertrennung (§ 1408 BGB). Dadurch entsteht eine Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB), deren Erfüllung nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Anschließend kehren beide zur Zugewinngemeinschaft zurück, das ist die Schaukel.

Die Ausgleichsforderung entsteht von Gesetzes wegen aus der Beendigung des Güterstands, nicht aus einer freigebigen Zuwendung. Es fehlt der für eine Schenkung nötige Wille zur unentgeltlichen Bereicherung. § 5 Abs. 2 ErbStG bestimmt ausdrücklich, dass die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum schenkungsteuerpflichtigen Erwerb gehört, wenn der Güterstand in anderer Weise als durch Tod beendet wird.

Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. Juli 2005 (II R 29/02) entschieden, dass die durch ehevertragliche Beendigung der Zugewinngemeinschaft entstehende Ausgleichsforderung keine freigebige Zuwendung ist, auch wenn die Ehegatten anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückwechseln. Voraussetzung ist, dass der Güterstand tatsächlich beendet und die Ausgleichsforderung real berechnet und erfüllt wird.

Nein, nach der Rechtsprechung des BFH liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor. Das Gesetz erlaubt Ehegatten ausdrücklich, den Güterstand zu wechseln und später wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückzukehren. Wer eine vom Gesetz vorgesehene Gestaltung wählt, missbraucht keine rechtlichen Möglichkeiten. Entscheidend ist, dass der Wechsel tatsächlich vollzogen wird und die Ausgleichsforderung den ehelichen Rahmen nicht überschreitet.

Sie passt zu Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen hält als der andere und das Vermögen für die nächste Generation steueroptimiert verteilt werden soll. Durch die Verschiebung lassen sich die Schenkungsteuer-Freibeträge der Kinder über beide Elternteile nutzen und die künftige Erbschaft- und Schenkungsteuer senken. Bei kleinem Vermögensgefälle oder fehlendem Zugewinn bringt sie wenig.

Themen: GüterstandsschaukelSchenkungsteuerZugewinnausgleichEhegattenNachfolge
Lassen Sie uns sprechen

Fragen zu diesem Thema?

Wir beraten Unternehmer aus Heinsberg, Erkelenz, Hückelhoven und deutschlandweit. Unverbindliches Erstgespräch, 100 % digital.

Jetzt Erstgespräch vereinbaren