Eine GmbH wird nicht einfach geschlossen, sie wird abgewickelt. Zwischen dem Entschluss, die Gesellschaft aufzulösen, und der endgültigen Löschung im Handelsregister liegt ein geordnetes Verfahren mit festen Fristen und eigener Schlussbesteuerung. Wer hier Schritte überspringt oder das Sperrjahr missachtet, riskiert eine persönliche Haftung und teure Korrekturen beim Finanzamt.
Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels führt durch die drei Phasen der Liquidation, erklärt die steuerliche Schlussabrechnung und benennt die Fehler, die in der Praxis am häufigsten passieren. Die Beratungsleistung selbst finden Sie auf der Seite Steuerberatung.
Die drei Phasen: Auflösung, Abwicklung, Löschung
Die Liquidation gliedert sich in drei klar getrennte Abschnitte.
Am Anfang steht die Auflösung. Sie beginnt mit dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Nach § 60 GmbHG bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Der Beschluss wird notariell beurkundet und zum Handelsregister angemeldet. Mit der Auflösung firmiert die Gesellschaft fortan als „GmbH in Liquidation” (i. L.). Andere Auflösungsgründe nennt § 60 ebenfalls, etwa Zeitablauf, gerichtliche Entscheidung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Es folgt die Abwicklung (Liquidation im engeren Sinne). In dieser Phase werden die laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, das Vermögen zu Geld gemacht und die Verbindlichkeiten beglichen. Diese Phase prägt das Sperrjahr, auf das wir unten eingehen.
Am Ende steht die Löschung. Ist das Vermögen vollständig verteilt und sind alle Pflichten erfüllt, meldet der Liquidator den Schluss der Liquidation zum Handelsregister an. Mit der Eintragung der Löschung erlischt die GmbH als Rechtssubjekt. Die Geschäftsunterlagen müssen anschließend zehn Jahre aufbewahrt werden.
Der Liquidator und seine Aufgaben
Die Abwicklung führt der Liquidator durch. Nach § 66 GmbHG sind die bisherigen Geschäftsführer die geborenen Liquidatoren. Die Gesellschafter können durch Beschluss aber auch andere Personen bestellen, ebenso kann das Gericht aus wichtigem Grund auf Antrag von Gesellschaftern mit mindestens zehn Prozent des Stammkapitals Liquidatoren ernennen.
Der Liquidator vertritt die Gesellschaft nach außen und trägt die Verantwortung für den geordneten Ablauf. Zu seinen Aufgaben gehören die Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz, die Beendigung der laufenden Verträge, der Einzug von Forderungen, die Verwertung des Vermögens, der Gläubigeraufruf und die Befriedigung der Gläubiger. Steuerlich verantwortet er die Erklärungen für den Abwicklungszeitraum und die Schlussbilanz. Am Ende meldet er die Löschung an. Verletzt er seine Pflichten, etwa die des Sperrjahres, haftet er persönlich.
Das Sperrjahr nach § 73 GmbHG
Das Sperrjahr ist die zentrale Schutzfrist zugunsten der Gläubiger. Der Liquidator muss die Auflösung in den Gesellschaftsblättern bekannt machen und die Gläubiger auffordern, ihre Forderungen anzumelden (Gläubigeraufruf nach § 65 Abs. 2 GmbHG).
Nach § 73 GmbHG darf das Vermögen erst dann an die Gesellschafter verteilt werden, wenn die Schulden der Gesellschaft beglichen oder gesichert sind und seit der Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs ein Jahr verstrichen ist. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, ist der geschuldete Betrag zu hinterlegen. Ist eine Verbindlichkeit streitig oder noch nicht fällig, darf nur verteilt werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird.
Diese Frist ist nicht verhandelbar. Liquidatoren, die Vermögen vor Ablauf des Sperrjahres oder vor Befriedigung der Gläubiger auskehren, haften nach § 73 Abs. 3 GmbHG persönlich und als Gesamtschuldner für die Erstattung der verteilten Beträge. Das Sperrjahr bestimmt damit faktisch die Mindestdauer jeder Liquidation.
Die Liquidationsbesteuerung nach § 11 KStG
Steuerlich bekommt die Abwicklung einen eigenen Besteuerungszeitraum. Nach § 11 KStG wird der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt. Dieser Abwicklungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. Dauert die Liquidation länger, werden die folgenden Zeiträume in der Regel auf jeweils ein Jahr begrenzt.
Der Liquidationsgewinn ergibt sich aus dem Vergleich des Abwicklungs-Endvermögens mit dem Abwicklungs-Anfangsvermögen. Das Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, das Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde lag. In dieser Schlussrechnung werden die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert. Verkauft die Gesellschaft also Wirtschaftsgüter, deren tatsächlicher Wert über dem Buchwert liegt, wird dieser Veräußerungsgewinn realisiert und mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Ein bestehender Verlustvortrag kann den Liquidationsgewinn mindern, hier lohnt eine genaue Planung des Abwicklungszeitraums.
Die Auskehrung an die Gesellschafter
Was nach Begleichung aller Schulden und Ablauf des Sperrjahres übrig bleibt, geht an die Gesellschafter. Steuerlich zerfällt diese Auskehrung in zwei Teile.
Der erste Teil ist die Rückzahlung von Einlagen aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG. Auf diesem Konto erfasst die Gesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen der Gesellschafter, also zum Beispiel frühere Zuzahlungen in die Kapitalrücklage. Soweit eine Auskehrung aus diesem Einlagekonto stammt (Einlagenrückgewähr), ist sie beim Gesellschafter steuerfrei, weil er nur sein eigenes, bereits versteuertes Kapital zurückerhält. Maßgeblich ist die Verwendungsreihenfolge des § 27 KStG: Leistungen mindern das Einlagekonto erst, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen.
Der zweite Teil ist alles, was über die Einlagenrückgewähr hinausgeht. Dieser Teil speist sich aus thesaurierten Gewinnen und aufgelösten Rücklagen und gilt beim Gesellschafter als Kapitalertrag. Er wird wie eine offene Ausschüttung behandelt: im Privatvermögen grundsätzlich mit Abgeltungsteuer, bei einer Beteiligung ab einem Prozent oder im Betriebsvermögen im Teileinkünfteverfahren. Eine korrekte Bescheinigung nach § 27 KStG über die verwendeten Einlagen ist die Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt den steuerfreien Teil anerkennt.
Häufige Fehler bei der GmbH-Liquidation
In der Praxis scheitern Liquidationen selten am Beschluss, häufiger an der Abwicklung. Der teuerste Fehler ist die Auskehrung vor Ablauf des Sperrjahres, die den Liquidator persönlich in die Haftung bringt. Ebenso riskant ist ein unvollständiger Gläubigeraufruf, der spätere Nachforderungen ermöglicht.
Steuerlich wird häufig der gesonderte Abwicklungszeitraum nach § 11 KStG übersehen, sodass die Schlussbesteuerung der stillen Reserven unvorbereitet trifft. Wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht sauber fortgeschrieben oder die Bescheinigung nach § 27 KStG nicht ausgestellt, geht der steuerfreie Teil der Auskehrung verloren und die gesamte Auskehrung wird als Kapitalertrag behandelt. Auch die zehnjährige Aufbewahrungspflicht der Unterlagen nach der Löschung wird oft vergessen.
Die Reihenfolge ist entscheidend: erst Auflösungsbeschluss und Gläubigeraufruf, dann Sperrjahr und Vermögensverwertung, dann die steuerliche Schlussabrechnung, zuletzt Auskehrung und Löschung. Wer diese Schritte plant, statt sie nacheinander abzuarbeiten, spart Zeit und vermeidet Haftungsrisiken.
So unterstützt Emundts & Stoffels
Eine GmbH-Liquidation verbindet Gesellschaftsrecht, Handelsregister und Steuerrecht über mehr als ein Jahr hinweg. Emundts & Stoffels begleitet die Abwicklung von der Liquidationseröffnungsbilanz über die Steuererklärungen des Abwicklungszeitraums bis zur Schlussbesteuerung und sorgt dafür, dass das steuerliche Einlagekonto und die Auskehrung an die Gesellschafter sauber abgerechnet werden.
Wenn Sie eine GmbH auflösen möchten oder prüfen lassen wollen, ob eine Liquidation gegenüber einem Verkauf oder einer Umwandlung der richtige Weg ist, sprechen Sie mit uns. Mehr zur laufenden steuerlichen Begleitung finden Sie auf der Seite Steuerberatung, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.