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Steuern

Gewerbesteuer senken 2026: Hinzurechnungen, Kürzungen und Gestaltungen

Gewerbesteuer senken 2026: Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, Kürzungen nach § 9 GewStG, Anrechnung nach § 35 EStG und legale Gestaltungshebel.

Die Gewerbesteuer ist für viele Unternehmen die zweitgrößte Ertragsteuer nach der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, und sie folgt eigenen Regeln. Wer ihre Mechanik versteht, erkennt, an welchen Stellen sich legal ansetzen lässt. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels führt durch die Berechnung, die wichtigsten Hinzurechnungen und Kürzungen sowie die Gestaltungshebel, die in der Praxis tragen.

Wie sich die Gewerbesteuer berechnet

Ausgangsgröße ist der Gewerbeertrag. Das ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, korrigiert um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und die Kürzungen nach § 9 GewStG. Diesen Gewerbeertrag multipliziert das Finanzamt mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 Prozent (§ 11 GewStG). Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag.

Den Messbetrag multipliziert anschließend die Gemeinde mit ihrem Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent ergibt sich eine effektive Belastung von 3,5 Prozent mal 400 Prozent, also 14 Prozent des Gewerbeertrags. Hebesätze schwanken bundesweit erheblich, von rund 250 Prozent in standortwerbenden Gemeinden bis über 500 Prozent in vielen Großstädten. Diese kommunale Komponente ist der Grund, warum die Gewerbesteuer am selben Gewinn an verschiedenen Standorten sehr unterschiedlich hoch ausfällt.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten vor Anwendung der Messzahl einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften steht dieser Freibetrag nicht zu. Mehr Grundlagen finden Sie im Eintrag Gewerbesteuer unseres Steuerlexikons.

Die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Die Gewerbesteuer soll die Ertragskraft eines Betriebs unabhängig davon erfassen, ob er mit Eigen- oder Fremdkapital arbeitet. Deshalb rechnet § 8 Nr. 1 GewStG einen Teil der Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder hinzu, obwohl diese den handelsrechtlichen Gewinn gemindert haben.

Erfasst werden vier Gruppen von Aufwendungen, jeweils mit eigenem Anteil: Entgelte für Schulden, also Schuldzinsen, in voller Höhe, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem Fünftel, Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien) zur Hälfte und Aufwendungen für die Überlassung von Rechten wie Lizenzen und Konzessionen zu einem Viertel. Diese Beträge werden zu einer Summe addiert.

Von dieser Summe wird ein Freibetrag von 200.000 Euro abgezogen, der seit dem Erhebungszeitraum 2020 gilt (zuvor 100.000 Euro). Nur ein Viertel des übersteigenden Betrags fließt am Ende als Hinzurechnung in den Gewerbeertrag ein. In der Praxis bedeutet das: Solange die maßgeblichen Finanzierungsanteile zusammen unter 200.000 Euro bleiben, entsteht keine Hinzurechnung. Erst darüber wird es relevant, und auch dann nur mit einem Viertel des überschießenden Betrags. Für kapitalintensive Betriebe mit hohen Mieten, Leasingraten oder Zinslasten kann die Hinzurechnung dennoch spürbar werden, weil sie selbst in Verlustjahren Gewerbesteuer auslösen kann.

Die Kürzungen nach § 9 GewStG

Spiegelbildlich zu den Hinzurechnungen mindern die Kürzungen den Gewerbeertrag. Praktisch am wichtigsten ist die Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG. Sie soll eine Doppelbelastung von Grundbesitz mit Grundsteuer und Gewerbesteuer abmildern.

Die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wurde durch die Grundsteuerreform angepasst. Für Erhebungszeiträume ab 2025 wird um die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für den betrieblichen Grundbesitz gekürzt, nicht mehr pauschal um 1,2 Prozent des Einheitswerts. Die alten Einheitswerte sind mit der Reform entfallen, deshalb knüpft die Kürzung jetzt an die tatsächlich gezahlte Grundsteuer an.

Die erweiterte Grundstückskürzung

Für reine Immobiliengesellschaften ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der zentrale Hebel. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, können auf Antrag den gesamten Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung von der Gewerbesteuer freistellen. Im Ergebnis fällt auf vermögensverwaltende Vermietung dann keine Gewerbesteuer an, obwohl etwa eine vermietende GmbH kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Voraussetzung der Ausschließlichkeit ist allerdings streng und führt in der Praxis regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt. Schon eine kleine schädliche Nebentätigkeit kann die Kürzung für das gesamte Jahr versagen, etwa der Betrieb einer Photovoltaikanlage, die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder eine gewerbliche Beteiligung. Wer die erweiterte Kürzung nutzen will, muss die Gesellschaft sauber aufstellen und schädliche Aktivitäten konsequent auslagern. Details dazu im Eintrag erweiterte Grundstückskürzung.

Die Anrechnung auf die Einkommensteuer bei Personenunternehmen

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen weiteren Entlastungsmechanismus, der die Gewerbesteuer in vielen Fällen weitgehend neutralisiert: die Anrechnung nach § 35 EStG. Danach ermäßigt sich die Einkommensteuer des Unternehmers oder Gesellschafters um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags.

Da die Steuermesszahl 3,5 Prozent beträgt, entspricht das Vierfache gerade 14 Prozent des Gewerbeertrags, also genau der Gewerbesteuerbelastung bei einem Hebesatz von 400 Prozent. Bis zu diesem Hebesatz ist die Gewerbesteuer für Personenunternehmer rechnerisch nahezu vollständig entlastet. Bei höheren Hebesätzen bleibt eine Restbelastung, weil die Anrechnung dann hinter der tatsächlichen Gewerbesteuer zurückbleibt. Die Anrechnung ist zudem auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und den anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Einkommensteuerbetrag begrenzt. Kapitalgesellschaften steht diese Anrechnung nicht zu, weil sie keine Einkommensteuer zahlen. Für sie ist die Gewerbesteuer eine echte Definitivbelastung neben der Körperschaftsteuer.

Gestaltungshebel in der Praxis

Aus dieser Systematik ergeben sich mehrere Ansatzpunkte. Der unmittelbarste ist der Standort. Weil der Hebesatz die Belastung direkt bestimmt, kann die Wahl der Gemeinde bei Neugründung, Verlagerung oder der Sitzbestimmung einer Holding über mehrere Prozentpunkte entscheiden. Diese Entscheidung muss aber von wirtschaftlicher Substanz getragen sein, ein reiner Briefkasten in einer Niedrigsteuergemeinde hält einer Betriebsprüfung nicht stand.

Beim Vermeiden schädlicher Hinzurechnungen geht es um die Finanzierungsstruktur. Wer Wirtschaftsgüter kauft statt langfristig mietet oder least, vermeidet die Hinzurechnung der Miet- und Pachtanteile. Auch die Bündelung von Finanzierungen und die Gestaltung von Lizenzbeziehungen im Konzern lassen sich daraufhin prüfen, ob sie unter dem Freibetrag von 200.000 Euro bleiben.

Bei verbundenen Unternehmen kommt die gewerbesteuerliche Organschaft in Betracht. Sie ermöglicht, Gewinne und Verluste innerhalb des Organkreises zu verrechnen, sodass nur das saldierte Ergebnis der Gewerbesteuer unterliegt. Voraussetzung sind die finanzielle Eingliederung und ein Gewinnabführungsvertrag. Für Immobilienvermögen schließlich ist die konsequente Nutzung der erweiterten Grundstückskürzung der größte Hebel, und bei Personenunternehmen die saubere Ausnutzung der Anrechnung nach § 35 EStG.

Was für Ihr Unternehmen trägt

Welcher dieser Hebel sich rechnet, hängt von Rechtsform, Hebesatz am Standort, Finanzierungsstruktur und Tätigkeit ab. Eine Immobilien-GmbH braucht eine andere Strategie als ein produzierender Mittelständler mit hohen Leasingraten oder eine Holding über mehreren Beteiligungen. Wichtig ist, dass jede Gestaltung wirtschaftlich begründet ist und einer Prüfung standhält, denn die Finanzverwaltung schaut bei Hinzurechnungen und bei der erweiterten Kürzung genau hin.

Emundts & Stoffels prüft Ihre Gewerbesteuerbelastung im Gesamtbild mit Einkommen- oder Körperschaftsteuer und entwickelt eine Struktur, die zu Ihrem Unternehmen passt. Mehr dazu auf der Seite Gestaltungsberatung, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Ausgangsgröße ist der Gewerbeertrag, also der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Dieser wird mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert (§ 11 GewStG), was den Gewerbesteuermessbetrag ergibt. Den Messbetrag multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent beträgt die effektive Belastung 3,5 Prozent mal 400 Prozent, also 14 Prozent des Gewerbeertrags. Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten zudem einen Freibetrag von 24.500 Euro.

Hinzurechnungen erhöhen den Gewerbeertrag, indem ein Teil bestimmter Finanzierungsaufwendungen dem Gewinn wieder zugerechnet wird. Erfasst werden Entgelte für Schulden (Schuldzinsen) voll, Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem Fünftel, für unbewegliche zur Hälfte und Lizenzgebühren zu einem Viertel. Von dieser Summe wird ein Freibetrag von 200.000 Euro abgezogen, und nur ein Viertel des übersteigenden Betrags wird hinzugerechnet. Der Hintergrund: Die Gewerbesteuer soll die Ertragskraft des Betriebs unabhängig von der Finanzierung erfassen.

Die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG befreit Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, auf Antrag von der Gewerbesteuer auf den Ertrag aus dieser Grundstücksverwaltung. Sie ist für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften zentral. Die Voraussetzung der Ausschließlichkeit ist streng: Schon eine geringe schädliche Nebentätigkeit, etwa der Betrieb einer Photovoltaikanlage oder mitvermietete Betriebsvorrichtungen, kann die Kürzung für das ganze Jahr kippen.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die gezahlte Gewerbesteuer pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 EStG), begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und den anteiligen Einkommensteuerbetrag. Da das Vierfache von 3,5 Prozent gerade 14 Prozent ergibt, neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von etwa 400 Prozent weitgehend. Bei höheren Hebesätzen bleibt eine Restbelastung. Kapitalgesellschaften steht diese Anrechnung nicht zu.

Die wichtigsten Hebel sind die Wahl des Standorts mit niedrigem Hebesatz, das Vermeiden schädlicher Hinzurechnungen durch Kauf statt Miete oder durch Strukturierung der Finanzierung, die volle Nutzung der erweiterten Grundstückskürzung bei Immobilienvermögen und bei Personenunternehmen die saubere Ausnutzung der Anrechnung nach § 35 EStG. Bei verbundenen Unternehmen kann eine gewerbesteuerliche Organschaft Gewinne und Verluste verrechnen. Welcher Weg trägt, hängt von Rechtsform, Hebesatz und Tätigkeit ab und gehört in eine individuelle Gestaltungsberatung.

Themen: GewerbesteuerHinzurechnungenKürzungenSteuergestaltungHebesatz
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