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Gesellschafterdarlehen 2026: Geld in die eigene GmbH und zurück

Gesellschafterdarlehen GmbH 2026: fremdübliche Verzinsung, persönlicher Steuersatz ab 10 % Beteiligung (§ 32d EStG) und Risiko vGA.

Geld zwischen dem Gesellschafter und seiner eigenen GmbH fließt häufig in beide Richtungen: Mal stattet der Gesellschafter die Gesellschaft mit einem Darlehen aus, mal leiht die GmbH ihm Liquidität. Steuerlich sind das zwei sehr unterschiedliche Vorgänge mit jeweils eigenen Fallstricken. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet beide Richtungen ein und zeigt, worauf es bei der Gestaltung und der Dokumentation ankommt. Die laufende Begleitung dazu finden Sie auf der Seite Steuerberatung.

Ein Gesellschafterdarlehen ist ein gewöhnlicher Darlehensvertrag, der besondere Aufmerksamkeit verlangt, weil Darlehensgeber und Darlehensnehmer wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Das Finanzamt prüft solche Verträge zwischen nahestehenden Beteiligten genauer, weil sich Gewinne über die Vertragsbedingungen verschieben lassen. Maßstab ist immer der Fremdvergleich: Die Konditionen müssen denen entsprechen, die fremde Dritte vereinbart hätten.

Darlehen des Gesellschafters an die GmbH

Will der Gesellschafter seiner GmbH Liquidität zuführen, ist das Darlehen eine flexible Alternative zur Einlage in das Eigenkapital. Das Geld lässt sich später wieder zurückführen, ohne dass eine Kapitalherabsetzung nötig wäre. Damit das Finanzamt mitspielt, braucht es einen schriftlichen Vertrag mit klaren Angaben zu Betrag, Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlung.

Die Verzinsung sollte fremdüblich sein, also einem Zinssatz entsprechen, den auch eine Bank für ein vergleichbares Darlehen verlangen würde. Bei der GmbH sind die gezahlten Zinsen Betriebsausgaben und mindern deren steuerpflichtigen Gewinn. Beim Gesellschafter sind die Zinsen Kapitalerträge. So weit folgt das Modell der normalen Logik einer Fremdfinanzierung.

Der Steuersatz auf die Zinsen: Achtung bei 10 Prozent

Hier liegt der zentrale Stolperstein. Private Kapitalerträge unterliegen normalerweise der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen gilt das aber nicht immer. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist der gesonderte Steuersatz von 25 Prozent ausgeschlossen, wenn der Darlehensgeber zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist, etwa ein Familienangehöriger.

Greift diese Ausnahme, werden die Zinsen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag erreichen kann. Der Hintergrund: Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein Gesellschafter Gewinne der GmbH als gering besteuerte Zinsen abschöpft, statt sie als Dividende auszuschütten. Vor jeder Darlehensgestaltung ist daher zu klären, ob die 10-Prozent-Grenze überschritten wird oder ein Näheverhältnis besteht. Davon hängt ab, ob das Modell überhaupt steuerlich attraktiv ist.

Darlehen der GmbH an den Gesellschafter

In der umgekehrten Richtung verleiht die GmbH Geld an ihren Gesellschafter, etwa für eine private Anschaffung oder eine Immobilie. Hier ist die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung groß. Eine solche liegt vor, wenn die GmbH dem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.

Damit aus dem Darlehen keine verdeckte Gewinnausschüttung wird, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Es braucht eine im Voraus getroffene, klare und schriftliche Vereinbarung mit fremdüblichem Zinssatz, eine vereinbarte Rückzahlung und in der Regel Sicherheiten. Entscheidend ist außerdem eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht und die Bonität des Gesellschafters. Fehlen diese Voraussetzungen, behandelt das Finanzamt die Auszahlung wie eine Ausschüttung: Sie wird dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet und beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert. Beim beherrschenden Gesellschafter, der die Gesellschaft beherrscht, gelten besonders strenge Anforderungen an die vorherige klare Vereinbarung.

Ausfall des Darlehens in der Krise

Gerät die GmbH in eine wirtschaftliche Schieflage und kann ein vom Gesellschafter gewährtes Darlehen nicht mehr zurückzahlen, stellt sich die Frage nach dem Verlust. Hält der Gesellschafter seine Beteiligung im Privatvermögen, kann der Ausfall nach § 17 Abs. 2a EStG zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen. Das setzt voraus, dass die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise gesellschaftsrechtlich veranlasst war, also ein fremder Dritter das Darlehen unter sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte. § 17 EStG greift ab einer Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre.

Dieser Verlust wirkt sich im Teileinkünfteverfahren aus, also zu 60 Prozent steuerlich abziehbar, wenn er sich bei der Veräußerung oder Auflösung der GmbH realisiert. Eine saubere Dokumentation der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist hier der Schlüssel, weil sie im Streitfall den Verlustabzug trägt.

Anders liegt der Fall, wenn eine Kapitalgesellschaft das Darlehen gewährt hat, etwa eine Holding als Gesellschafterin. Dann ist die Gewinnminderung aus dem Darlehen nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht abziehbar, wenn die darlehensgebende Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent am Stammkapital beteiligt ist oder war. Auf Ebene der Kapitalgesellschaft entfaltet ein ausgefallenes Gesellschafterdarlehen daher in der Regel keine steuerliche Wirkung. Diese unterschiedliche Behandlung zeigt, warum die Frage, wer das Darlehen gibt, vorab durchdacht sein sollte.

Gestaltung und Dokumentation

Aus den drei Richtungen ergibt sich ein klarer Handlungsrahmen. Jedes Darlehen zwischen Gesellschafter und GmbH gehört in einen schriftlichen Vertrag, der vor der Auszahlung geschlossen wird und Betrag, Zinssatz, Laufzeit, Rückzahlung und Sicherheiten regelt. Die Konditionen müssen dem Fremdvergleich standhalten und auch tatsächlich gelebt werden, etwa durch regelmäßige Zinszahlungen und eingehaltene Rückzahlungstermine.

Bei einem Darlehen an die GmbH ist vorab die 10-Prozent-Grenze des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG zu prüfen, weil sie über die Höhe der Steuer auf die Zinsen entscheidet. Bei einem Darlehen an den Gesellschafter steht die Vermeidung der verdeckten Gewinnausschüttung im Vordergrund. Und für den Krisenfall sollte schon bei der Hingabe geklärt sein, wer Darlehensgeber ist, weil das über die spätere Verlustnutzung entscheidet. Wer diese Punkte von Anfang an mitdenkt, vermeidet teure Korrekturen in der Betriebsprüfung.

Wir begleiten Ihre Darlehensgestaltung

Gesellschafterdarlehen sind ein wirksames Instrument der Finanzierung, das nur bei sauberer Gestaltung hält. Emundts & Stoffels prüft Ihre Beteiligungsverhältnisse, gestaltet den Darlehensvertrag fremdüblich und dokumentiert ihn so, dass er einer Prüfung standhält. Mehr zur laufenden Begleitung finden Sie auf der Seite Steuerberatung. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Ja, ein Darlehen zwischen Gesellschafter und GmbH sollte fremdüblich verzinst sein, also zu einem Zinssatz, den auch eine Bank verlangen würde. Fehlt eine angemessene Verzinsung oder eine klare Vereinbarung, kann das Finanzamt den Vorgang aufgreifen. Bei einem Darlehen der GmbH an den Gesellschafter führt eine fehlende oder zu niedrige Verzinsung regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Maßgeblich sind ein schriftlicher Vertrag mit Zinssatz, Laufzeit, Rückzahlung und gegebenenfalls Sicherheiten.

Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Diese ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG aber ausgeschlossen, wenn der Darlehensgeber zu mindestens 10 Prozent an der GmbH beteiligt ist oder eine ihm nahestehende Person ist. Dann gelten die Zinsen als Einkünfte zum persönlichen Steuersatz, der bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag betragen kann. Diese Grenze sollte vor jeder Darlehensgestaltung geprüft werden.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung droht, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter Geld ohne fremdübliche Bedingungen überlässt: keine klare Vereinbarung, keine angemessene Verzinsung, keine Sicherheiten oder keine ernsthafte Rückzahlungsabsicht. Folge ist eine Hinzurechnung beim Einkommen der GmbH und eine Besteuerung als Kapitalertrag beim Gesellschafter. Entscheidend sind ein schriftlicher Vertrag, marktübliche Konditionen und die nachweisbare Bonität des Gesellschafters.

Fällt ein Gesellschafterdarlehen in der Krise der GmbH aus, kann der Verlust nach § 17 Abs. 2a EStG zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führen, wenn die Gewährung oder das Stehenlassen gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent. Hält eine Kapitalgesellschaft die Beteiligung, ist die Gewinnminderung aus dem Darlehen bei einer Beteiligung über 25 Prozent nach § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht abziehbar.

Notwendig ist ein schriftlicher Darlehensvertrag, der im Voraus geschlossen wird und Darlehensbetrag, Zinssatz, Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten regelt. Die Konditionen müssen einem Fremdvergleich standhalten und auch tatsächlich so umgesetzt werden, etwa durch regelmäßige Zinszahlungen. Beim beherrschenden Gesellschafter ist die klare vorherige Vereinbarung besonders wichtig. Diese Dokumentation schützt vor der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Themen: GesellschafterdarlehenGmbHverdeckte GewinnausschüttungAbgeltungsteuerGesellschafterfremdfinanzierung
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