Die GmbH gilt als sichere Hülle. Genau dieser Gedanke führt viele Geschäftsführer in die Irre. Die Haftungsbeschränkung schützt die Gesellschafter, die im Regelfall nur ihre Einlage riskieren. Der Geschäftsführer dagegen kann in einer ganzen Reihe von Fällen mit seinem Privatvermögen einstehen. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die wichtigsten Haftungsfelder. Die laufende Beratung dazu finden Sie auf der Seite Steuerberatung, die Verteidigung gegen Haftungsbescheide auf der Seite Abwehrberatung.
Die Haftungsbeschränkung gilt den Gesellschaftern, nicht dem Geschäftsführer
Bei der GmbH haftet gegenüber Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Ein Gesellschafter verliert im schlimmsten Fall seine Einlage, sein übriges Privatvermögen bleibt unberührt. Diese Trennung zwischen Gesellschaft und Person ist der eigentliche Sinn der Rechtsform.
Der Geschäftsführer steht außerhalb dieser Beschränkung. Er ist Organ der Gesellschaft und übernimmt damit eigene gesetzliche Pflichten. Verletzt er sie, greift die Haftungsbeschränkung der GmbH für ihn nicht. Das gilt auch und gerade für den geschäftsführenden Alleingesellschafter, der beide Rollen in einer Person vereint. In seiner Funktion als Gesellschafter ist er geschützt, in seiner Funktion als Geschäftsführer haftet er persönlich.
Innenhaftung: Schadensersatz gegenüber der eigenen GmbH
Die erste Haftungsquelle ist die eigene Gesellschaft. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Maßstab ist das Verhalten eines gewissenhaften Leiters eines vergleichbaren Unternehmens.
Verletzt er diese Pflicht und entsteht der GmbH dadurch ein Schaden, haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz, bei mehreren Geschäftsführern als Gesamtschuldner. Typische Fälle sind riskante Geschäfte ohne ausreichende Prüfung, das Überschreiten von Kompetenzgrenzen, unzureichende Organisation oder eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters. Unternehmerische Entscheidungen, die mit angemessener Information und im Interesse der Gesellschaft getroffen wurden, lösen dagegen keine Haftung aus, selbst wenn sie sich im Nachhinein als falsch erweisen. Praktisch wird die Innenhaftung oft erst im Insolvenzfall durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht, der die Ansprüche der GmbH einzieht.
Steuerliche Haftung: persönliches Einstehen für Lohn- und Umsatzsteuer
Das schärfste Risiko liegt im Steuerrecht. Nach § 34 AO muss der Geschäftsführer die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen und dafür sorgen, dass die Steuern aus den verwalteten Mitteln gezahlt werden. Führt er die Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig ab, haftet er nach § 69 AO persönlich für die ausgefallenen Beträge, einschließlich der entstandenen Säumniszuschläge.
Besonders streng ist der Maßstab bei der Lohnsteuer. Sie wird vom Lohn der Arbeitnehmer einbehalten und ist wirtschaftlich fremdes Geld, das der Geschäftsführer treuhänderisch für das Finanzamt verwaltet. Reichen die Mittel der GmbH nicht für alle Verbindlichkeiten, darf er die Nettolöhne nur so weit auszahlen, dass die darauf entfallende Lohnsteuer noch abgeführt werden kann. Wer die vollen Löhne zahlt und die Lohnsteuer schuldig bleibt, handelt regelmäßig pflichtwidrig. Bei der Umsatzsteuer gilt der sogenannte Grundsatz der anteiligen Tilgung: Das Finanzamt darf nicht schlechter behandelt werden als die übrigen Gläubiger. Das Finanzamt setzt die Haftung durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO fest, gegen den der Einspruch und die Klage offenstehen.
Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
Parallel zur Steuerhaftung steht die Haftung für Sozialabgaben. Wer als Geschäftsführer die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bei Fälligkeit einbehält, aber nicht an die Einzugsstelle abführt, macht sich nach § 266a StGB strafbar. Über § 823 Abs. 2 BGB, der die Strafnorm als Schutzgesetz einbezieht, folgt daraus zugleich die persönliche zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger.
Anders als bei der einfachen Steuerhaftung setzt § 266a StGB Vorsatz voraus, bloße Nachlässigkeit genügt nicht. In der Krise zeigt sich aber eine gefährliche Rangfolge: Die Rechtsprechung räumt den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung Vorrang vor anderen Zahlungen ein. Wer in der Krise andere Gläubiger bedient und die Arbeitnehmeranteile schuldig bleibt, handelt schnell vorsätzlich im Sinne der Norm. Die Arbeitgeberanteile lösen die persönliche Haftung dagegen nur unter engeren Voraussetzungen aus.
Haftung in der Krise: Insolvenzantragspflicht und verbotene Zahlungen
Gerät die GmbH in die Krise, verschärfen sich die Pflichten erheblich. Nach § 15a InsO muss der Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Wer diese Frist versäumt, begeht eine Insolvenzverschleppung mit strafrechtlichen Folgen und haftet geschädigten Gläubigern persönlich.
Ergänzend greift § 15b InsO. Ab dem Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich verboten, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen, die den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, bleiben innerhalb der Antragsfrist zulässig, solange der Geschäftsführer ernsthaft auf die Beseitigung der Insolvenzreife oder den Insolvenzantrag hinarbeitet. Leistet er pflichtwidrig dennoch, muss er die Zahlungen der Gesellschaft erstatten. Hier entsteht ein praktischer Zielkonflikt mit der Steuer- und Sozialabgabenhaftung, den § 15b InsO durch Privilegierung pflichtgemäß abgeführter Abgaben entschärft. Genau diese Gemengelage macht eine frühzeitige Beratung im Vorfeld der Krise wichtig. Der drohende Verlust eines Verlustvortrags ist dabei nur einer von vielen Punkten, die parallel zu prüfen sind.
Die D&O-Versicherung als Schutz
Gegen die Innenhaftung lässt sich vorsorgen. Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) deckt typischerweise die Schadensersatzansprüche der eigenen GmbH gegen den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG sowie die Kosten der Rechtsverteidigung. Für angestellte Fremdgeschäftsführer ist sie ein sinnvoller Baustein, zunehmend auch für geschäftsführende Gesellschafter.
Der Schutz hat klare Grenzen. Vorsätzliche Pflichtverletzungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, ebenso Geldstrafen und Bußgelder. Die persönliche Steuerhaftung nach § 69 AO und die strafrechtliche Verantwortung nach § 266a StGB lassen sich über eine D&O-Police nicht vollständig auffangen. Entscheidend sind die konkreten Bedingungen: Deckungssumme, Selbstbehalt, Rückwärtsdeckung und Nachhaftungszeit. Eine Police, die diese Punkte nicht sauber regelt, vermittelt eine Sicherheit, die im Ernstfall nicht trägt. Der Vertrag gehört vor Abschluss fachlich geprüft.
Wie sich der Geschäftsführer absichert
Der wirksamste Schutz ist die saubere Amtsführung, nicht die Versicherung. Steuern und Sozialabgaben gehören in der Krise zu den vorrangig zu bedienenden Verbindlichkeiten, und die Lohnsteuer ist dabei so zu kalkulieren, dass sie aus den gezahlten Löhnen abführbar bleibt. Eine laufende Liquiditätsüberwachung erkennt eine drohende Zahlungsunfähigkeit früh genug, um innerhalb der Fristen des § 15a InsO zu handeln. Entscheidungen von Gewicht sollten dokumentiert werden, mit der zugrunde liegenden Information, denn nur eine nachvollziehbare Grundlage entlastet später im Streit um die Sorgfalt nach § 43 GmbHG. Bei mehreren Geschäftsführern empfiehlt sich eine klare schriftliche Ressortverteilung, die jeden Verantwortungsbereich zuordnet, ohne die Gesamtverantwortung in der Krise aufzuheben.
Emundts & Stoffels begleitet GmbH-Geschäftsführer im Heinsberger Raum und deutschlandweit bei der laufenden steuerlichen Pflichterfüllung, der Krisenfrüherkennung und der Verteidigung gegen Haftungsbescheide. Wenn ein Haftungsbescheid des Finanzamts droht oder bereits vorliegt, ist schnelles Handeln wichtig, denn Einspruchsfristen laufen. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000. Mehr zur Verteidigung gegen Bescheide lesen Sie auf der Seite Abwehrberatung.