Wer einen guten Zweck verfolgen und zugleich unternehmerisch handeln will, steht früher oder später vor der Frage der Rechtsform. Die gemeinnützige GmbH, kurz gGmbH, ist hier eine der praktischsten Antworten. Sie verbindet die vertraute Haftungsbeschränkung der GmbH mit den Steuervorteilen der Gemeinnützigkeit. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet ein, was die gGmbH leistet, welche Pflichten sie bindet und wo ihre Grenzen liegen. Die Beratungsleistung selbst finden Sie auf der Seite Gestaltungsberatung, für gemeinnützige Stiftungen auf der Seite Stiftung.
Was die gGmbH ist
Die gGmbH ist keine eigene Rechtsform. Sie ist eine ganz normale GmbH nach dem GmbH-Gesetz, mit Stammkapital, Gesellschaftern, Geschäftsführung und Eintragung im Handelsregister. Das Besondere liegt allein in ihrer Satzung und in ihrer tatsächlichen Geschäftsführung: Beide müssen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Erfüllt die Gesellschaft diese Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO), erkennt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit an.
Welche Zwecke gemeinnützig sind, zählt § 52 AO auf, darunter Förderung von Wissenschaft, Bildung, Kunst, Kultur, Gesundheitswesen, Sport, Wohlfahrt und Umweltschutz. Mildtätige Zwecke nach § 53 AO meinen die Unterstützung bedürftiger Personen, kirchliche Zwecke nach § 54 AO die Förderung einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Der Zusatz gemeinnützig im Namen, abgekürzt als gGmbH, ist zulässig und macht den Status nach außen sichtbar.
Die Vorteile
Der erste Vorteil ist steuerlicher Natur. Die anerkannt gemeinnützige GmbH ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer. Was eine gewöhnliche Kapitalgesellschaft auf Gesellschaftsebene mit rund 30 Prozent belastet, bleibt bei der gGmbH unbesteuert, soweit es dem gemeinnützigen Bereich zuzuordnen ist. Diese Befreiung reicht jedoch nur so weit, wie kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Dazu unten mehr.
Der zweite Vorteil ist das Recht, steuerwirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen, also Spendenbescheinigungen. Wer an die gGmbH spendet, kann die Zuwendung nach § 10b EStG als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Das macht die gGmbH für Spender attraktiv und erleichtert das Einwerben von Mitteln erheblich. Eine normale GmbH kann das nicht.
Der dritte Vorteil ist die Haftungsbeschränkung der GmbH. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Beteiligten. Gerade Träger im Sozial-, Pflege- oder Bildungsbereich schätzen diesen Schutz, den ein Verein in dieser Klarheit nicht in jedem Fall bietet.
Die strengen Pflichten
Die Steuerfreiheit hat ihren Preis in Form bindender Pflichten, die über die gesamte Lebensdauer der Gesellschaft gelten und vom Finanzamt laufend überprüft werden.
Die Zweckverfolgung muss ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) sein. Ausschließlich heißt, dass die gGmbH nur ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verfolgen darf und keine daneben stehenden eigenwirtschaftlichen. Unmittelbar heißt, dass sie ihre Zwecke selbst verwirklicht und nicht nur Geld an Dritte weiterreicht, von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen.
Hinzu kommt die Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Gesellschafter erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln der gGmbH. Eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter, wie sie für jede normale GmbH selbstverständlich ist, ist hier ausgeschlossen. Aus der Selbstlosigkeit folgt auch das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung: Zugeflossene Mittel sind grundsätzlich innerhalb der zwei folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahre für die steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen, von Rücklagen abgesehen. Geld darf also nicht ohne Grund angehäuft werden.
Am weitesten reicht die Vermögensbindung. Bei Auflösung der gGmbH oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, in der Regel durch Übertragung auf eine andere gemeinnützige Körperschaft. Wer Vermögen in eine gGmbH einbringt, gibt es dem gemeinnützigen Sektor damit dauerhaft. Es lässt sich später nicht mehr für private Zwecke zurückholen. Diese Bindung muss bereits in der Satzung festgeschrieben sein.
Die vier Sphären und ihre Besteuerung
Eine gGmbH ist steuerlich kein einheitliches Gebilde. Ihre Tätigkeiten werden in vier Sphären eingeteilt, die unterschiedlich besteuert werden. Wer eine gGmbH führt, muss diese Trennung in der Buchführung sauber abbilden.
Der ideelle Bereich umfasst die eigentliche gemeinnützige Tätigkeit, finanziert aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen und Zuschüssen. Er ist vollständig steuerfrei. Die Vermögensverwaltung umfasst Erträge aus der Anlage des Vermögens, etwa Zinsen, Dividenden oder Mieten aus langfristig gehaltenen Immobilien. Auch sie bleibt steuerfrei.
Der Zweckbetrieb ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der so eng mit dem gemeinnützigen Zweck verbunden ist, dass er ihn unmittelbar verwirklicht. Beispiele sind die Schule einer Bildungs-gGmbH oder das Krankenhaus einer gemeinnützigen Trägergesellschaft. Die §§ 65 bis 68 AO regeln, wann ein Zweckbetrieb vorliegt. Er bleibt von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist die vierte Sphäre. Hier wirtschaftet die gGmbH am Markt in einer Weise, die nicht mehr unmittelbar dem Zweck dient, etwa über ein Café, einen Shop oder Sponsoring. Dieser Bereich ist steuerpflichtig wie jeder Gewerbebetrieb. Eine wichtige Entlastung bietet die Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO: Übersteigen die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht, fällt darauf weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an.
Was erlaubt ist: angemessene Geschäftsführergehälter
Gemeinnützig bedeutet nicht unentgeltlich. Die gGmbH darf einen oder mehrere Geschäftsführer anstellen und angemessen vergüten. Ein marktübliches Gehalt gefährdet die Gemeinnützigkeit nicht, im Gegenteil, ohne handlungsfähige Leitung lässt sich kein Zweck dauerhaft erfüllen. Die Grenze setzt erneut die Selbstlosigkeit nach § 55 AO: Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig. Maßstab ist, was eine vergleichbare Einrichtung außerhalb des gemeinnützigen Bereichs für dieselbe Aufgabe zahlen würde. Ein Geschäftsführergehalt im üblichen Rahmen ist also kein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot, eine versteckte Gewinnausschüttung über ein überhöhtes Gehalt dagegen schon.
Die Abgrenzung zur Stiftung
Häufig stellt sich die Frage, ob für ein gemeinnütziges Vorhaben eine gGmbH oder eine gemeinnützige Stiftung die richtige Hülle ist. Beide können dieselben Zwecke verfolgen und dieselben Steuervorteile genießen, ihr Charakter ist aber verschieden.
Die gGmbH hat Gesellschafter, die über die Gesellschafterversammlung Einfluss nehmen, die Satzung ändern und die Richtung anpassen können. Sie ist flexibel, schnell entscheidungsfähig und auf aktives Wirtschaften ausgelegt. Die Stiftung dagegen ist eigentümerlos. Mit ihrer Errichtung wird ein Vermögen dauerhaft und im Kern unveränderlich einem Zweck gewidmet, festgehalten im Stifterwillen. Sie ist auf Beständigkeit angelegt, dafür weniger wendig.
Vereinfacht passt die gGmbH dort, wo operativ gearbeitet wird und Beweglichkeit zählt, etwa bei Trägern von Schulen, Kindergärten, Pflegeeinrichtungen oder Sozialprojekten. Die Stiftung passt dort, wo ein Vermögen für die Ewigkeit gebunden werden soll. Die private Variante, die Familienstiftung, verfolgt im Unterschied dazu Familieninteressen statt gemeinnütziger Zwecke und ist deshalb steuerpflichtig.
Wann sich die gGmbH lohnt
Die gGmbH lohnt sich, wenn drei Dinge zusammenkommen: ein klar gemeinnütziger Zweck, eine gewisse wirtschaftliche Aktivität und der Wunsch nach Haftungsschutz und steuerbarer Struktur. Sie ist die richtige Wahl für Initiativen, die wachsen, Personal beschäftigen und am Markt auftreten, ohne ihre gemeinnützige Ausrichtung aufzugeben. Wer dagegen nur Vermögen dauerhaft einem Zweck widmen will, ist mit einer Stiftung oft besser bedient, und wer rein ehrenamtlich und ohne großes Vermögen startet, häufig mit einem Verein.
Vor der Gründung steht immer die Prüfung der Satzung, denn an deren Formulierung entscheidet sich die Anerkennung durch das Finanzamt. Emundts & Stoffels begleitet diesen Schritt von der Zweckbestimmung über die Vermögensbindung bis zur laufenden Trennung der vier Sphären in der Buchführung. Mehr zur Gestaltung finden Sie auf der Seite Gestaltungsberatung, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.