Ein Steuerbescheid kommt, die Zahl am Ende ist höher als erwartet, und der Verdacht liegt nahe, dass etwas nicht stimmt. In dieser Lage ist der Einspruch das zentrale Rechtsmittel. Er ist kostenlos, formlos möglich und gibt Ihnen die Gelegenheit, den Bescheid noch einmal überprüfen zu lassen, bevor er endgültig wird. Wichtig ist nur, die Frist zu wahren und das Verfahren richtig zu führen.
Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels erklärt, wie der Einspruch funktioniert, was nach der Einlegung im Finanzamt passiert und worauf Sie achten sollten. Die Begleitung von Einspruchs- und Klageverfahren ist Teil unserer Abwehrberatung.
Die Einspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe
Die wichtigste Zahl zuerst. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingehen (§ 355 AO). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe, nicht das Datum des Bescheids.
Bei Versand mit einfachem Brief gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern er nicht später zugeht (§ 122 Abs. 2 AO; die Frist wurde zum 1. Januar 2025 von drei auf vier Tage verlängert). Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist. Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid bestandskräftig. Danach lässt er sich nur noch in engen Ausnahmefällen korrigieren, etwa über die Änderungsvorschriften der Abgabenordnung oder bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Auf diese Wege sollten Sie sich nicht verlassen. Die Monatsfrist ist die sichere Möglichkeit.
Die Form: schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift
Der Einspruch ist an keine komplizierte Form gebunden. Nach § 357 AO können Sie ihn schriftlich einreichen, elektronisch übermitteln oder beim Finanzamt zur Niederschrift erklären. Ein einfaches Schreiben genügt, in dem Sie den angefochtenen Bescheid bezeichnen und erklären, dass Sie Einspruch einlegen.
Eine ausführliche Begründung ist für die Fristwahrung nicht erforderlich. Sinnvoll ist es trotzdem, die Gründe zügig nachzureichen, damit das Finanzamt die strittigen Punkte sachlich prüfen kann. Auch eine unrichtige Bezeichnung schadet nicht: Entscheidend ist, dass erkennbar wird, welcher Bescheid mit welchem Ziel angefochten werden soll. Wer unsicher ist, sollte den Einspruch zunächst fristwahrend einlegen und die Begründung später ergänzen.
Was nach dem Einspruch passiert: vollständige Überprüfung
Mit dem Einspruch eröffnet sich das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren. Das Finanzamt prüft die Sache dann in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 AO). Das ist ein zweischneidiger Punkt, der oft unterschätzt wird.
Die Überprüfung beschränkt sich nicht auf den von Ihnen beanstandeten Punkt. Das Finanzamt sieht sich den gesamten Bescheid noch einmal an. Findet es dabei einen Fehler, der bisher zu Ihren Gunsten gewirkt hat, kann es diesen ebenfalls korrigieren. Der Bescheid kann am Ende des Einspruchsverfahrens also auch schlechter ausfallen als vorher. Diese Verschlechterung zu Ihren Ungunsten heißt Verböserung.
Verböserung: das Finanzamt muss vorher warnen
Vor einer solchen Verböserung sind Sie nicht schutzlos. Bevor das Finanzamt den Bescheid zu Ihren Ungunsten ändert, muss es Sie auf diese Möglichkeit unter Angabe der Gründe hinweisen und Ihnen Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).
Dieser Hinweis ist Ihre Gelegenheit, die Lage neu zu bewerten. Wiegt der drohende Nachteil schwerer als der ursprünglich erhoffte Vorteil, können Sie den Einspruch zurücknehmen. Dann bleibt es beim ursprünglichen Bescheid, und die Verböserung im Einspruchsverfahren ist vom Tisch. Genau an dieser Stelle zeigt sich, warum eine fachkundige Einschätzung vor und während des Verfahrens wertvoll ist. Wer die Tragweite eines Einspruchs realistisch abschätzt, vermeidet, sich versehentlich in eine schlechtere Position zu bringen.
Aussetzung der Vollziehung: die strittige Steuer vorerst nicht zahlen
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, der Einspruch stoppe die Zahlung. Das ist nicht so. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die festgesetzte Steuer bleibt zunächst fällig (§ 361 Abs. 1 AO). Wer nicht zahlt, riskiert Säumniszuschläge und Vollstreckung, obwohl das Verfahren noch läuft.
Damit Sie die strittige Steuer vorerst nicht aufbringen müssen, gibt es die Aussetzung der Vollziehung. Auf Antrag soll das Finanzamt die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 AO). Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, kann das Finanzgericht die Aussetzung anordnen (§ 69 FGO). Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollten Sie zusammen mit dem Einspruch stellen, damit die Zahlungspflicht möglichst früh ausgesetzt wird.
Ein Punkt zur Vorsicht: Wird die Vollziehung ausgesetzt und der Einspruch bleibt am Ende erfolglos, fallen für den ausgesetzten Betrag Aussetzungszinsen an. Die Aussetzung verschafft also Luft, ist aber nicht in jedem Fall kostenlos.
Vorbehalt der Nachprüfung: wenn der Bescheid ohnehin änderbar bleibt
Manche Steuerbescheide stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Das erkennen Sie an einem entsprechenden Vermerk im Bescheid. Steht der Bescheid unter Vorbehalt, kann er jederzeit geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist, ohne dass es eines Einspruchs bedarf.
In diesem Fall können Sie statt eines förmlichen Einspruchs auch einfach einen Änderungsantrag stellen. Der Vorbehalt fällt regelmäßig nach einer Außenprüfung weg oder mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Ob im Einzelfall ein Einspruch oder ein Änderungsantrag der bessere Weg ist, hängt vom Bescheid ab. Ein Blick auf die Erläuterungen am Ende des Bescheids lohnt sich daher immer.
Wenn der Einspruch erfolglos bleibt: Klage vor dem Finanzgericht
Hilft das Einspruchsverfahren nicht weiter, erlässt das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung. Damit ist das außergerichtliche Verfahren beendet. Sind Sie damit nicht einverstanden, steht der Weg zum Finanzgericht offen.
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erheben (§ 47 FGO). Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang, Sie können sich also auch durch einen Steuerberater vertreten lassen oder selbst auftreten. In der Praxis ist eine fachkundige Vertretung sinnvoll, weil vor Gericht andere Anforderungen an Vortrag und Beweisführung gelten als im Einspruchsverfahren. Häufig wird vor einer Klage noch einmal geprüft, ob sich die Sache im Einspruchsverfahren einvernehmlich lösen lässt, denn ein Klageverfahren kostet Zeit und Gerichtskosten.
Praktischer Ablauf und häufige Fehler
Der typische Ablauf ist überschaubar. Sie prüfen den Bescheid auf Abweichungen zur eigenen Erklärung, legen fristwahrend Einspruch ein, beantragen bei Bedarf die Aussetzung der Vollziehung und reichen die Begründung nach. Das Finanzamt prüft, fordert gegebenenfalls Unterlagen an und entscheidet. Bleibt es bei einer Ablehnung, steht die Klage offen.
Zwei Fehler tauchen besonders oft auf. Der erste ist die verpasste Frist. Wer den Bescheid liegen lässt und erst nach Wochen reagiert, verliert das Recht auf Überprüfung, oft ohne es zu merken. Notieren Sie sich das Fristende sofort, wenn der Bescheid eintrifft. Der zweite Fehler ist der unbegründete oder schlecht begründete Einspruch. Ein Einspruch ohne nachvollziehbare Begründung führt selten zum Erfolg und kann durch die vollständige Überprüfung sogar nach hinten losgehen. Wer die strittigen Punkte sauber darlegt und mit Belegen unterlegt, hat deutlich bessere Aussichten.
So unterstützt Sie Emundts & Stoffels
Ob sich ein Einspruch lohnt, wie weit die vollständige Überprüfung reicht und ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sinnvoll ist, lässt sich erst nach einem Blick auf den konkreten Bescheid beurteilen. Genau hier setzen wir an. Wir prüfen den Bescheid, schätzen das Risiko einer Verböserung realistisch ein und führen das Verfahren bis zum Finanzgericht, wenn es nötig wird. Eng damit verbunden ist die Betriebsprüfung, aus der viele streitige Bescheide hervorgehen.
Wir begleiten Mandanten in Heinsberg, Erkelenz, Hückelhoven und deutschlandweit durch Einspruchs- und Klageverfahren. Mehr zu unserem Vorgehen finden Sie auf der Seite zur Abwehrberatung. Wenn Ihnen die Einspruchsfrist davonläuft, erreichen Sie uns direkt unter +49 (0)2452 91000.