Wer ein Unternehmen an die nächste Generation weitergibt, steht vor der Frage, ob darauf Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt. Das Erbschaftsteuergesetz sieht für Betriebsvermögen eine weitreichende Begünstigung vor, die in vielen Fällen bis zur vollständigen Steuerfreiheit reicht. Die Regeln sind detailliert und an Fristen geknüpft. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG für 2026 ein und benennt die Stellen, an denen sie kippen kann. Die Beratungsleistung selbst finden Sie auf der Seite Erbfolge, zur vorausschauenden Strukturierung auf der Seite Gestaltungsberatung.
Warum Betriebsvermögen begünstigt ist
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet den Übergang von Vermögen mit Sätzen bis zu 50 Prozent. Ginge ein Unternehmen ungemildert in diese Belastung, müsste der Nachfolger die Steuer oft aus der Substanz des Betriebs zahlen, also Maschinen verkaufen, Liquidität abziehen oder Personal abbauen. Genau das will der Gesetzgeber verhindern.
Die §§ 13a und 13b ErbStG stellen produktives Betriebsvermögen deshalb weitgehend von der Steuer frei, um Unternehmen und die daran hängenden Arbeitsplätze über den Generationenwechsel hinweg zu erhalten. Die Verschonung ist an Bedingungen geknüpft, die diesen Zweck absichern: Der Betrieb muss fortgeführt und die Beschäftigung gehalten werden. Begünstigt wird nur das produktive Vermögen. Geld, Wertpapiere und fremdvermietete Immobilien, die nicht dem eigentlichen Betrieb dienen, sind als Verwaltungsvermögen ausgenommen, damit privates Vermögen nicht über den Mantel eines Betriebs steuerfrei übergeht.
Regelverschonung: 85 Prozent steuerfrei
Die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist der Standardfall. Sie gewährt auf das begünstigte Vermögen einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent. Damit bleiben 85 Prozent steuerfrei, nur die restlichen 15 Prozent gehen in die Bemessung der Steuer ein. Für diese 15 Prozent kommt zusätzlich ein gleitender Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro in Betracht, der kleinere Erwerbe ganz entlasten kann.
An die Regelverschonung sind zwei Bedingungen geknüpft. Erstens die Behaltensfrist von fünf Jahren: Der Erwerber muss den Betrieb in dieser Zeit fortführen. Zweitens die Lohnsummenregelung. Die Summe der gezahlten Löhne über fünf Jahre darf 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten, gemessen am Durchschnitt der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Erwerb. Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung ausgenommen. Bei mehr als fünf bis zu zehn Beschäftigten gilt eine reduzierte Mindestlohnsumme von 250 Prozent, bei mehr als zehn bis zu fünfzehn Beschäftigten 300 Prozent.
Optionsverschonung: 100 Prozent steuerfrei
Wer den Betrieb vollständig steuerfrei übertragen will, beantragt die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG. Sie hebt den Verschonungsabschlag auf 100 Prozent, sodass keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf das begünstigte Vermögen anfällt. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und ist unwiderruflich.
Die höhere Befreiung hat ihren Preis in strengeren Auflagen. Die Behaltensfrist verlängert sich auf sieben Jahre, die Mindestlohnsumme steigt auf 700 Prozent über diesen Zeitraum (mit den entsprechend angehobenen Werten für kleinere Betriebe). Hinzu kommt eine engere Grenze beim Verwaltungsvermögen: Das begünstigte Vermögen darf zu höchstens 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen bestehen, sonst ist die Optionsverschonung ausgeschlossen. Die Optionsverschonung lohnt vor allem für Betriebe mit geringem Verwaltungsvermögen und stabiler Beschäftigung, weil dort die strengen Auflagen sicher eingehalten werden können.
Der Verwaltungsvermögenstest und der 90-Prozent-Test
Beide Verschonungen setzen voraus, dass das übertragene Vermögen überhaupt produktiv ist. § 13b ErbStG trennt dazu das begünstigte Vermögen vom Verwaltungsvermögen. Zum Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG zählen fünf Kategorien: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger, Kunstgegenstände, Edelmetalle, Oldtimer und ähnliche Objekte, Wertpapiere sowie Finanzmittel, soweit sie nach Schuldenverrechnung 15 Prozent des Betriebsvermögenswerts übersteigen.
Vor die eigentliche Abgrenzung schaltet das Gesetz den 90-Prozent-Test. Er ist eine Einstiegshürde: Erreicht das Bruttoverwaltungsvermögen mindestens 90 Prozent des Werts des Betriebsvermögens, entfällt die Verschonung vollständig, also auch für den produktiven Teil. Diese pauschale Berechnung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13. September 2023 (II R 49/21) für Handelsunternehmen eingeschränkt, deren betrieblich veranlasste Schulden seither vor dem Test von den Finanzmitteln abzuziehen sind. Besteht der Betrieb den Test, wird im zweiten Schritt das Nettoverwaltungsvermögen ausgesondert. Ein kleiner Teil davon, bis zu 10 Prozent des verbleibenden begünstigten Vermögens, gilt als unschädliches Verwaltungsvermögen und wird wie produktives Vermögen mitverschont.
Großerwerbe über 26 Millionen Euro
Übersteigt das begünstigte Vermögen je Erwerber 26 Mio. Euro, liegt ein Großerwerb vor. Ab dieser Schwelle gilt die volle Verschonung nicht mehr unverändert. Der Erwerber wählt zwischen zwei Wegen.
Der erste ist das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG. Der Verschonungsabschlag von 85 oder 100 Prozent sinkt um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro, um die das begünstigte Vermögen die 26 Mio. Euro übersteigt. Bei der Optionsverschonung ist ab einem Erwerb von 90 Mio. Euro kein Verschonungsabschlag mehr vorgesehen. Der zweite Weg ist die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Hier wird die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer erlassen, soweit der Erwerber sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Als verfügbar gilt die Hälfte des mitübergegangenen und des bereits vorhandenen nicht begünstigten Vermögens. Die Wahl ist endgültig: Wer das Abschmelzmodell beantragt hat, kann nicht mehr zur Verschonungsbedarfsprüfung wechseln.
Fallstricke und wie wir sie vermeiden
Die Verschonung läuft über Jahre, und in dieser Zeit gibt es mehrere Stellen, an denen sie nachträglich entfällt. Wird der Betrieb innerhalb der Behaltensfrist verkauft oder aufgegeben, fällt die Befreiung anteilig für die noch nicht abgelaufenen Jahre weg. Bei der Regelverschonung wird der Wegfall zeitanteilig berechnet, bei der Optionsverschonung führt jeder Verstoß zum vollständigen Verlust. Auch überhöhte Entnahmen, die das eingebrachte Kapital aushöhlen, lösen eine Nachversteuerung aus.
Ein zweiter Klassiker ist die Lohnsumme. Sinkt die Beschäftigung über die fünf oder sieben Jahre so weit, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wird, kürzt das Finanzamt die Verschonung im Verhältnis der Unterschreitung. Konjunktureinbrüche, Standortschließungen oder ein Stellenabbau nach dem Erwerb können diese Grenze reißen, ohne dass es zunächst auffällt.
Der dritte Punkt betrifft junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel. Vermögen, das dem Betrieb weniger als zwei Jahre angehört, ist von der Verschonung ausgeschlossen, auch wenn der Test im Übrigen bestanden ist. Wer kurz vor der Übertragung Liquidität in den Betrieb schiebt, erreicht für diese Beträge keine Verschonung, sie bleiben steuerpflichtig.
Diese Risiken lassen sich mit Vorlauf steuern. Die Schenkung zu Lebzeiten erlaubt es, Lohnsummen und Verwaltungsvermögen vorab zu ordnen, Beteiligungsstrukturen anzupassen und die Übertragung über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume zu staffeln. Emundts & Stoffels prüft Ihren Betrieb auf die Verschonungsfähigkeit, rechnet Regel- und Optionsverschonung durch und begleitet die Nachfolge über die gesamte Behaltensfrist. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000 oder über die Seite Erbfolge.