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Steuern

Berliner Testament 2026: Vorteile, Nachteile und der Steuerfalle ausweichen

Berliner Testament: sichert den Ehegatten ab, kostet oft Erbschaftsteuer, weil der 400.000-Euro-Freibetrag der Kinder im ersten Erbfall verfällt.

Das Berliner Testament ist die wohl häufigste Form, mit der Ehepaare in Deutschland ihren Nachlass regeln. Es ist einfach aufzusetzen und erfüllt den verständlichen Wunsch, den überlebenden Partner zunächst voll abzusichern. Genau diese Einfachheit kann später aber Erbschaftsteuer kosten, die sich mit etwas Gestaltung vermeiden ließe. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet Vorteile, Nachteile und die zentrale Steuerfalle sachlich ein. Die zugehörige Beratungsleistung finden Sie auf der Seite Erbfolge.

Was das Berliner Testament ist

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. Die Eheleute setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden das gemeinsame Vermögen an einen Dritten fällt, in aller Regel an die gemeinsamen Kinder (§ 2269 BGB). Der Ablauf ist also zweistufig: Stirbt ein Partner, erbt zunächst der andere allein. Die Kinder erben erst nach dem zweiten Todesfall und werden dann als sogenannte Schlusserben Eigentümer des gesamten Vermögens.

Charakteristisch sind die wechselbezüglichen Verfügungen nach § 2270 BGB. Die Einsetzung des Partners und die Einsetzung der Kinder bedingen sich gegenseitig. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende an die gemeinsamen Festlegungen grundsätzlich gebunden und kann sie nicht mehr einseitig ändern. Das gibt Planungssicherheit, nimmt dem Überlebenden aber auch Flexibilität, falls sich die Verhältnisse später ändern.

Einheitslösung und Trennungslösung

Bei der Frage, was der überlebende Partner mit dem geerbten Vermögen darf, unterscheidet man zwei Varianten.

Die Einheitslösung ist der gesetzliche Regelfall des § 2269 BGB. Der Überlebende wird Vollerbe, das geerbte Vermögen verschmilzt mit seinem eigenen zu einer Einheit, und er kann zu Lebzeiten frei darüber verfügen. Die Kinder erhalten erst nach dem zweiten Erbfall, was dann noch vorhanden ist. Diese Lösung gibt dem Längerlebenden die größte Freiheit.

Die Trennungslösung arbeitet stattdessen mit Vor- und Nacherbschaft. Der überlebende Partner wird nur Vorerbe, das Erbe des Erstversterbenden bleibt ein getrenntes Sondervermögen, und die Kinder werden Nacherben dieses Teils. So bleibt das Vermögen des Erstversterbenden für die Kinder gesichert, etwa gegen spätere Risiken aus einer neuen Ehe des Überlebenden. Der Preis ist die eingeschränkte Verfügungsmacht: Über bestimmte Geschäfte, vor allem Immobilien, kann der Vorerbe nicht mehr frei entscheiden. Welche Variante passt, hängt vom Schutzbedürfnis und vom Vertrauensverhältnis in der Familie ab.

Der zivilrechtliche Vorteil: Absicherung des Längerlebenden

Der eigentliche Zweck des Berliner Testaments ist die Versorgung des überlebenden Partners. Ohne Testament würde nach der gesetzlichen Erbfolge auch im ersten Erbfall bereits ein Teil des Vermögens an die Kinder fallen. Der überlebende Ehegatte müsste sich das Erbe also mit den Kindern teilen und stünde im Zweifel in einer Erbengemeinschaft mit ihnen.

Das Berliner Testament verhindert das. Der Längerlebende erbt zunächst alles und behält die volle Kontrolle über das gemeinsam aufgebaute Vermögen, etwa über das Familienheim. Er muss sich mit niemandem auseinandersetzen und ist wirtschaftlich abgesichert. Gerade bei Paaren, deren wesentliches Vermögen in einer selbst genutzten Immobilie steckt, ist dieser Schutz oft der ausschlaggebende Grund für diese Gestaltung.

Der Pflichtteil der Kinder im ersten Erbfall

Die Kehrseite der Alleinerbeneinsetzung: Die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt. Damit entsteht ihr Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, also gegen den überlebenden Elternteil.

Ein Kind kann diesen Anspruch sofort nach dem ersten Todesfall geltend machen und in Geld verlangen. Das kann den überlebenden Partner in Schwierigkeiten bringen, wenn das Vermögen vor allem in einer Immobilie gebunden ist und kaum liquide Mittel vorhanden sind. Um das zu verhindern, enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, soll auch im zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten statt seines vollen Schlusserbteils. Die Klausel soll Kinder davon abhalten, den überlebenden Elternteil unter Druck zu setzen.

Die Steuerfalle: verschenkte Freibeträge

Der häufig übersehene Nachteil liegt im Steuerrecht. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, Steuerklasse I nach § 15 ErbStG). Über beide Elternteile zusammen kann ein Kind also bis zu 800.000 Euro steuerfrei erben, vorausgesetzt, es erbt von jedem Elternteil tatsächlich etwas.

Genau das verhindert das Berliner Testament. Weil im ersten Erbfall allein der überlebende Ehegatte erbt und die Kinder leer ausgehen, bleibt ihr 400.000-Euro-Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt. Er verfällt. Im zweiten Erbfall fällt dann das komplette Vermögen beider Eltern auf einmal an die Kinder, die dafür nur noch ihren einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber dem zweiten Elternteil haben. Der übersteigende Betrag wird mit Erbschaftsteuer belastet, die mit der Höhe des Erwerbs ansteigt.

Hinzu kommt eine doppelte Belastung des Vermögens des Erstversterbenden: Es wird einmal beim Übergang auf den Ehegatten und später ein zweites Mal beim Übergang auf die Kinder erfasst. Bei größeren Vermögen kann so eine Steuerlast entstehen, die sich mit anderer Gestaltung deutlich senken ließe. Die Grundlagen dazu erläutern wir im Steuerlexikon unter Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Gestaltungen gegen die Steuerfalle

Die gute Nachricht: Die Steuerfalle lässt sich entschärfen, ohne den Absicherungsgedanken aufzugeben.

Ein bewährter Weg sind Vermächtnisse zugunsten der Kinder bereits im ersten Erbfall. Das Berliner Testament kann vorsehen, dass jedes Kind beim ersten Todesfall einen Geldbetrag oder einen Vermögensteil bis zur Höhe seines Freibetrags erhält. So wird der 400.000-Euro-Freibetrag gegenüber dem erstversterbenden Elternteil genutzt, der überlebende Partner bleibt aber im Wesentlichen abgesichert. Die Höhe und Fälligkeit lassen sich so steuern, dass die Liquidität des Längerlebenden nicht gefährdet wird.

Ein zweiter Hebel ist das gezielte Geltendmachen des Pflichtteils. In manchen Konstellationen ist es steuerlich vorteilhaft, wenn ein Kind im ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, weil dadurch ebenfalls dessen Freibetrag genutzt wird. Hier ist allerdings die Pflichtteilsstrafklausel zu beachten, sonst geht der Vorteil im zweiten Erbfall wieder verloren.

Der dritte und oft wirksamste Hebel sind frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten. Die Freibeträge für Schenkungen entsprechen den Erbschaftsteuer-Freibeträgen und stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer rechtzeitig beginnt, kann über mehrere Zehn-Jahres-Zyklen erhebliche Werte steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Die Einzelheiten der Schenkungsteuer-Freibeträge erklären wir gesondert. Schenkungen lassen sich zudem mit einem Nießbrauchsvorbehalt verbinden, sodass die Eltern die Erträge behalten.

Wann das Berliner Testament trotzdem passt

Trotz der Steuerfalle ist das Berliner Testament für viele Paare die richtige Wahl. Es passt, wenn die Absicherung des überlebenden Partners im Vordergrund steht und das Gesamtvermögen unterhalb oder nahe der Freibeträge liegt, sodass kaum oder keine Erbschaftsteuer anfällt. Auch bei klaren, harmonischen Familienverhältnissen und dem Wunsch, dem Längerlebenden die volle Verfügungsgewalt zu geben, ist es eine sinnvolle und unkomplizierte Lösung.

Kritisch wird es bei größerem Vermögen, bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen sowie in Patchwork-Konstellationen. Hier sollte das Testament vor der Beurkundung auf seine Steuerwirkung geprüft und um Vermächtnis- oder Schenkungslösungen ergänzt werden.

Emundts & Stoffels beginnt die Beratung beim Ziel. Erst wenn klar ist, ob Absicherung des Partners, Vermögensschutz für die Kinder oder Steueroptimierung Vorrang hat, lässt sich die passende Gestaltung wählen. Mehr zur Nachfolgegestaltung finden Sie auf der Seite Erbfolge. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.

Häufige Fragen

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden das gemeinsame Vermögen an einen Dritten fällt, meist an die Kinder (§ 2269 BGB). Der überlebende Partner erbt also zunächst allein, die Kinder werden erst nach dem zweiten Todesfall Schlusserben.

Weil im ersten Erbfall allein der überlebende Ehegatte erbt, gehen die Kinder zunächst leer aus. Ihr persönlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil nach § 16 ErbStG verfällt für diesen ersten Erbfall ungenutzt. Im zweiten Erbfall fällt dann das gesamte Vermögen beider Eltern auf einmal an die Kinder, sodass deren Freibetrag schneller überschritten wird und höhere Erbschaftsteuer anfällt.

Ja. Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, steht ihnen nach § 2303 BGB der Pflichtteil zu, also die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, ausgezahlt in Geld. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer im ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, wird auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt. Bewusst genutzt kann der Pflichtteil aber Freibeträge erschließen.

Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe, das Vermögen verschmilzt mit seinem eigenen, und die Kinder sind Schlusserben (§ 2269 BGB, gesetzlicher Regelfall). Bei der Trennungslösung wird der Überlebende nur Vorerbe, das Erbe des Erstversterbenden bleibt ein getrenntes Sondervermögen, und die Kinder sind Nacherben. Die Trennungslösung schützt das Vermögen für die Kinder stärker, schränkt den Überlebenden aber ein.

Es passt, wenn die Absicherung des überlebenden Partners im Vordergrund steht und das Vermögen unterhalb oder nahe der Freibeträge liegt, sodass kaum Erbschaftsteuer droht. Auch bei einfachen Familienverhältnissen und dem Wunsch, dem Längerlebenden volle Verfügungsgewalt zu geben, ist es sinnvoll. Bei größerem Vermögen sollten Sie es vorher mit einem Steuerberater auf die Steuerwirkung prüfen lassen.

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