Ein Unternehmen lässt sich auf zwei grundsätzlich verschiedenen Wegen kaufen oder verkaufen: über den Kauf der Anteile (Share Deal) oder über den Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal). Welcher Weg gewählt wird, entscheidet maßgeblich über die Steuerlast, und zwar für beide Seiten unterschiedlich. Dieser Beitrag von Emundts & Stoffels ordnet die Unterschiede sachlich ein. Die Beratung selbst finden Sie auf den Seiten zu GmbH-Umwandlungen und zur Gestaltungsberatung.
Share Deal und Asset Deal: die zwei Wege
Beim Share Deal kauft der Erwerber die Anteile an der Gesellschaft, also etwa die Geschäftsanteile einer GmbH oder die Kommanditanteile einer KG. Der Rechtsträger selbst bleibt unverändert bestehen. Alle Verträge, Genehmigungen, Arbeitsverhältnisse und Forderungen laufen weiter, weil sich nur der Gesellschafter ändert, nicht das Unternehmen. Ein Share Deal setzt voraus, dass es überhaupt Anteile gibt, möglich ist er deshalb bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.
Beim Asset Deal kauft der Erwerber stattdessen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens: Maschinen, Vorräte, Forderungen, Verträge, den Kundenstamm und den Geschäftswert. Jeder einzelne Vermögensgegenstand wird übertragen, Verträge gehen nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners über. Ein Einzelunternehmen kann ausschließlich per Asset Deal verkauft werden, weil es keine Anteile gibt, die man übertragen könnte.
Sicht des Verkäufers: der Share Deal ist meist günstiger
Für den Verkäufer hängt die Steuerlast davon ab, wer verkauft und auf welchem Weg.
Verkauft eine Kapitalgesellschaft ihre Beteiligung an einer Tochter-GmbH, ist der Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Lediglich 5 % gelten nach § 8b Abs. 3 KStG als nicht abziehbare Betriebsausgabe, sodass im Ergebnis 95 % des Gewinns steuerfrei bleiben. Genau dieser Mechanismus macht die Holding zum klassischen Werkzeug der Verkaufsvorbereitung, idealerweise mit dem nötigen zeitlichen Vorlauf aufgesetzt.
Verkauft eine Privatperson ihre Anteile an einer Kapitalgesellschaft und war sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt, gilt § 17 EStG. Der Gewinn unterliegt dem Teileinkünfteverfahren: 60 % sind steuerpflichtig, 40 % bleiben nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei, die effektive Belastung liegt bei Spitzensteuersatz bei rund 27 %.
Beim Asset Deal ist der Gewinn dagegen in voller Höhe steuerpflichtig. Verkauft eine GmbH ihre Wirtschaftsgüter einzeln, erhöht der dabei aufgedeckte Gewinn das voll zu versteuernde Einkommen der GmbH, und eine spätere Ausschüttung des Verkaufserlöses an den Gesellschafter wird zusätzlich besteuert. Aus dieser Belastungsdifferenz folgt, dass der Verkäufer in den allermeisten Fällen den Share Deal vorzieht.
Sicht des Käufers: der Asset Deal hebt Abschreibungsvolumen
Aus Käufersicht kehrt sich die Lage um.
Beim Asset Deal verteilt der Käufer den Kaufpreis auf die erworbenen Wirtschaftsgüter und setzt deren Anschaffungskosten künftig als Abschreibung an. Den Teil des Kaufpreises, der über die Substanzwerte hinausgeht, aktiviert er als Geschäftswert und schreibt ihn nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre linear ab. Diesen Effekt nennt man Step-up: Stille Reserven werden zwar beim Verkäufer aufgedeckt, dafür entsteht beim Käufer neues, gewinnminderndes Abschreibungsvolumen, das den Kaufpreis steuerlich refinanziert.
Beim Share Deal kauft der Käufer nur die Anteile. Die Anschaffungskosten der Beteiligung sind nicht abschreibbar, weil die Beteiligung kein abnutzbares Wirtschaftsgut ist. Die Gesellschaft führt ihre bisherigen Buchwerte fort, das Abschreibungsvolumen bleibt unverändert auf dem alten Niveau. Der Käufer kann seinen Kaufpreis steuerlich also nicht geltend machen, jedenfalls nicht über die laufende Abschreibung.
Der Interessengegensatz und wie der Kaufpreis ihn löst
Damit steht der typische Gegensatz fest: Der Verkäufer will den Share Deal, weil sein Gewinn dort begünstigt ist, der Käufer will den Asset Deal, weil er dort den Kaufpreis abschreiben kann. Beide Wünsche lassen sich nicht gleichzeitig erfüllen.
Gelöst wird das über den Kaufpreis. Wer sich auf den für die Gegenseite ungünstigeren Weg einlässt, fordert dafür einen Ausgleich. Akzeptiert der Verkäufer einen Asset Deal mit voller Steuerpflicht, verlangt er einen höheren Bruttopreis. Akzeptiert der Käufer einen Share Deal ohne Abschreibungsvolumen, drückt er den Preis, weil ihm der Steuervorteil fehlt. In der Praxis rechnet man beide Varianten mit den Steuereffekten durch und vergleicht den Nettoerlös des Verkäufers mit den Nettokosten des Käufers. Häufig liegt das Optimum bei einem Share Deal mit moderatem Preisabschlag, weil die Begünstigung beim Verkäufer größer ist als der entgangene Abschreibungsvorteil beim Käufer. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, der Vergleich gehört in jede Verkaufsvorbereitung.
Haftung und Grunderwerbsteuer
Neben der Steuer unterscheiden sich beide Wege bei der Haftung. Beim Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaft so, wie sie ist, mitsamt ihrer Vergangenheit. Unbekannte Verbindlichkeiten, Altlasten und steuerliche Risiken aus der Zeit vor dem Kauf bleiben in der Gesellschaft und treffen wirtschaftlich den neuen Eigentümer. Eine sorgfältige Prüfung des Kaufobjekts und Garantien im Kaufvertrag sind hier zentral.
Beim Asset Deal kann der Käufer gezielt auswählen, welche Wirtschaftsgüter und Verträge er übernimmt, und Altlasten eher außen vor lassen. Eine vollständige Abschirmung gibt es allerdings nicht: Bei der Übernahme eines Betriebs haftet der Erwerber für bestimmte betriebliche Steuern nach § 75 AO, und Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB kraft Gesetzes mit über.
Hält das Unternehmen Immobilien, kommt die Grunderwerbsteuer ins Spiel. Beim Asset Deal löst die Übertragung des Grundstücks unmittelbar Grunderwerbsteuer aus, in Nordrhein-Westfalen 6,5 % des auf das Grundstück entfallenden Kaufpreises. Beim Share Deal galt der Anteilskauf lange als Weg, diese Steuer zu vermeiden. Seit der Reform vom 1. Juli 2021 fällt jedoch auch beim Share Deal Grunderwerbsteuer an, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a, 2b und 3 GrEStG). Die früher übliche Gestaltung, knapp unter der Grenze zu bleiben, ist seitdem deutlich enger geworden.
Wann welcher Weg passt
Der Share Deal passt, wenn die Gesellschaft als Ganzes verkauft werden soll, Verträge, Lizenzen und Genehmigungen erhalten bleiben müssen und der Verkäufer von der Begünstigung nach § 8b KStG oder § 17 EStG profitiert. Er ist der Regelfall beim Verkauf eines GmbH-Anteils und der Grund, warum eine Holding-Struktur den Verkauf so wirksam vorbereitet.
Der Asset Deal passt, wenn der Käufer nur bestimmte Bereiche übernehmen, Altlasten ausgrenzen und das Abschreibungsvolumen über den Step-up heben will. Bei einem Einzelunternehmen ist er ohnehin der einzige Weg, ebenso oft bei der Übernahme aus einer Insolvenz.
Welcher Weg im konkreten Fall mehr bringt, zeigt erst die Rechnung mit den Steuereffekten beider Seiten. Emundts & Stoffels begleitet Unternehmenskauf und Unternehmensverkauf von der Strukturierung über die Kaufpreisaufteilung bis zum Vertrag. Mehr dazu auf der Seite GmbH-Umwandlungen, für ein persönliches Gespräch erreichen Sie uns unter +49 (0)2452 91000.